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{'item': 'G258/93'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.1994 GeschäftszahlG258/93 Sammlungsnummer13915 LeitsatzZurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Regelung des Namens de

Zuge der Aufhebung von Gesetzesbestimmungen RechtssatzZurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des Wortteils "Geschlechts"

§165ABGB.

Es ist offenkundig, daß die gesetzliche Bestimmung des Namens eines Kindes nicht nur dieses selbst, sondern auch seine leiblichen Eltern betrifft und deren Rechtssphäre berührt. Ob die Möglichkeit der Einleitung eines Verfahrens zur Namensänderung ein gangbarer Weg ist, die Frage der Verfassungsmäßigkeit des §165 ABGB vor den Verfassungsgerichtshof zu bringen (vgl. dazu G175,176/92 vom 02.12.93 und G227/92 vom 18.12.93), kann hier dahingestellt bleiben.Es ist offenkundig, daß die gesetzliche Bestimmung des Namens eines Kindes nicht nur dieses selbst, sondern auch seine leiblichen Eltern betrifft und deren Rechtssphäre berührt. Ob die Möglichkeit der Einleitung eines Verfahrens zur Namensänderung ein gangbarer Weg ist, die Frage der Verfassungsmäßigkeit des §165 ABGB vor den Verfassungsgerichtshof zu bringen vergleiche dazu G175,176/92 vom 02.12.93 und G227/92 vom 18.12.93), kann hier dahingestellt bleiben. Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Norm durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies

Ergebnis geradezu ein Akt positiver Gesetzgebung wäre (vgl. VfSlg. 12465/1990, S. 128).Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Norm durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies

Ergebnis geradezu ein Akt positiver Gesetzgebung wäre vergleiche VfSlg. 12465 aus 1990,, S. 128).

vorliegenden Fall käme die bloße Beseitigung des Wortteiles "Geschlechts"-

§165ABGB - wenngleich der entstehende sprachliche Torso hingenommen werden könnte (vgl. z

B VfSlg. 8004/1977, 8410/1978 und 12481/1990) - einem dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren Akt der positiven Gesetzgebung gleich. Es würde nämlich unter allen Umständen ohne Bedachtnahme auf die Vielfalt möglicher Gegebenheiten das uneheliche Kind einen Namen erhalten, den der Gesetzgeber grundsätzlich der für den Namenserwerb der Mutter maßgeblichen ehelichen Verbindung vorbehalten hat (vgl. §93 Abs3 ABGB).

Falle der Verfassungswidrigkeit müßte daher §165 ABGB insgesamt aufgehoben werden. Der nur die Aufhebung eines Teiles ermöglichende Antrag ist daher zu eng.

vorliegenden Fall käme die bloße Beseitigung des Wortteiles "Geschlechts"-

§165ABGB - wenngleich der entstehende sprachliche Torso hingenommen werden könnte vergleiche z

B VfSlg. 8004 aus 1977,, 8410 aus 1978, und 12481 aus 1990,) - einem dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren Akt der positiven Gesetzgebung gleich. Es würde nämlich unter allen Umständen ohne Bedachtnahme auf die Vielfalt möglicher Gegebenheiten das uneheliche Kind einen Namen erhalten, den der Gesetzgeber grundsätzlich der für den Namenserwerb der Mutter maßgeblichen ehelichen Verbindung vorbehalten hat vergleiche §93 Abs3 ABGB).

Falle der Verfassungswidrigkeit müßte daher §165 ABGB insgesamt aufgehoben werden. Der nur die Aufhebung eines Teiles ermöglichende Antrag ist daher zu eng.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.