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B1210/94

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.10.1994 GeschäftszahlB1210/94 Sammlungsnummer13904 LeitsatzVerletzung im Recht auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung durch Zurückweisung des Antrags auf Befreiung vom Wehrdienst aus Gewissensgründen mangels ausdrücklicher Erklärung, Zivildienst leisten zu wollen; Zulässigkeit des Antrags im Sinne der Übergangsvorschrift der ZivildienstG-Novelle 1994 bei impliziter Entnehmbarkeit der Bereitschaft des Antragstellers zur Zivildienstleistung gegeben RechtssatzDas durch §2 Abs1 iVm Abs2 ZivildienstG idF der Novelle 1994 (wie schon zuvor durch §2 Abs1 idF der Novelle BGBl. 675/1991) verfassungsgesetzlich verbürgte Recht auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung hat zunächst zum Inhalt, daß die in dieser Norm umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der Zivildienstpflicht und die damit verbundene Ausnahme von der Wehrpflicht von der Behörde richtig beurteilt werden; das genannte Recht wird aber auch dann verletzt, wenn grobe Verfahrensfehler dazu führen, daß eine nach §2 Abs1 ZivildienstG abgegebene Erklärung von der Behörde als nicht rechtswirksam qualifiziert wird.Das durch §2 Abs1 in Verbindung mit Abs2 ZivildienstG in der Fassung der Novelle 1994 (wie schon zuvor durch §2 Abs1 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 675 aus 1991,) verfassungsgesetzlich verbürgte Recht auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung hat zunächst zum Inhalt, daß die in dieser Norm umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der Zivildienstpflicht und die damit verbundene Ausnahme von der Wehrpflicht von der Behörde richtig beurteilt werden; das genannte Recht wird aber auch dann verletzt, wenn grobe Verfahrensfehler dazu führen, daß eine nach §2 Abs1 ZivildienstG abgegebene Erklärung von der Behörde als nicht rechtswirksam qualifiziert wird. Durch §2 Abs1 ZivildienstG idF der Novelle 1994 wird das Recht auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung befristet, weil die Zivildiensterklärung innerhalb eines Monats nach Abschluß des Verfahrens erfolgen muß, mit dem (erstmals) die Wehrdiensttauglichkeit des Einschreiters festgestellt wurde.Durch §2 Abs1 ZivildienstG in der Fassung der Novelle 1994 wird das Recht auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung befristet, weil die Zivildiensterklärung innerhalb eines Monats nach Abschluß des Verfahrens erfolgen muß, mit dem (erstmals) die Wehrdiensttauglichkeit des Einschreiters festgestellt wurde. §76a Abs1 ZivildienstG (idF der Novelle 1994) iVm §5 Abs3 ZivildienstG (idF BGBl. 679/1986) stellt an einen zwischen 01.

  1. und 10.03.94 eingebrachten Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung einerseits nur solche Erfordernisse, die schon nach der alten Fassung des ZivildienstG (BGBl. 679/1986) vorgesehen waren. Es wäre nämlich undenkbar, von einem Einschreiter etwas zu verlangen, was in einer erst nach seiner Antragstellung erlassenen Rechtsvorschrift normiert wird. Andererseits können an eine im zuvor genannten (Übergangs-)Zeitraum eingebrachte Eingabe nur solche Anforderungen gestellt werden, deren Erfüllung vor dem Hintergrund auch der neuen (durch die ZDG-Novelle BGBl. 187/1994 geschaffenen) Rechtslage mit gutem Grund verlangt werden kann.§76a Abs1 ZivildienstG in der Fassung der Novelle 1994) in Verbindung mit §5 Abs3 ZivildienstG in der Fassung Bundesgesetzblatt 679 aus 1986,) stellt an einen zwischen 01.
  2. und 10.03.94 eingebrachten Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung einerseits nur solche Erfordernisse, die schon nach der alten Fassung des ZivildienstG Bundesgesetzblatt 679 aus 1986,) vorgesehen waren. Es wäre nämlich undenkbar, von einem Einschreiter etwas zu verlangen, was in einer erst nach seiner Antragstellung erlassenen Rechtsvorschrift normiert wird. Andererseits können an eine im zuvor genannten (Übergangs-)Zeitraum eingebrachte Eingabe nur solche Anforderungen gestellt werden, deren Erfüllung vor dem Hintergrund auch der neuen (durch die ZDG-Novelle Bundesgesetzblatt 187 aus 1994, geschaffenen) Rechtslage mit gutem Grund verlangt werden kann. Dazu kommt, daß die (vom Gesetzgeber durch sein zögerndes Vorgehen herbeigeführte) nur schwierig zu durchblickende Rechtslage im Zweifel zugunsten des Antragstellers ausgelegt werden muß. Ein - als Zivildiensterklärung zu wertender - "zulässiger Antrag" iSd §76a Abs1 ZivildienstG idF der Novelle 1994 liegt sohin jedenfalls dann vor, wenn ihm mit hinlänglicher Deutlichkeit zu entnehmen ist, der Einschreiter strebe die Ausnahme ("Befreiung") von der Wehrpflicht an und sei bereit, Zivildienst zu leisten; dabei genügt es, wenn die Bereitschaft den Antragsausführungen implizit entnehmbar ist.Ein - als Zivildiensterklärung zu wertender - "zulässiger Antrag" iSd §76a Abs1 ZivildienstG in der Fassung der Novelle 1994 liegt sohin jedenfalls dann vor, wenn ihm mit hinlänglicher Deutlichkeit zu entnehmen ist, der Einschreiter strebe die Ausnahme ("Befreiung") von der Wehrpflicht an und sei bereit, Zivildienst zu leisten; dabei genügt es, wenn die Bereitschaft den Antragsausführungen implizit entnehmbar ist. Diese Anforderungen werden von der Eingabe des Einschreiters zweifelsfrei erfüllt. (ebenso: B1211/94 ua, B1340/94, B1520/94, alle E v 05.10.94).

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