RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.06.1994 GeschäftszahlB1919/93 Sammlungsnummer13762 LeitsatzKeine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Abweichungen des Disziplinarerkenntnisses betreffend die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt vom Einleitungsbeschluß; keine Verletzung im Gleichheits-, im Eigentumsrecht und in der Erwerbsausübungsfreiheit; keine in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensfehler RechtssatzGegenstand eines Disziplinarverfahrens ist nur die im Einleitungsbeschluß konkret umschriebene Tat (vgl. VfSlg. 5523/1967). Spricht die Behörde über Anschuldigungen ab, die nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses waren, so wird eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die der Behörde nicht zukommt (vgl. VfSlg. 11350/1987, 12698/1991, 12915/1991). Bei einem Einleitungsbeschluß handelt es sich lediglich um eine prozeßleitende Verfügung, die der Durchführung eines Disziplinarverfahrens vorauszugehen hat (vgl. VfSlg. 9425/1982, 10944/1986, 11448/1987, 11608/1988, 12698/1991, 12881/1991). Dem Einleitungsbeschluß kommt nicht die Funktion einer Anklageschrift nach der StPO zu, was aber unter dem Aspekt des Art90 Abs2 B-VG verfassungsrechtlich unbedenklich ist, weil es sich bei einem Disziplinarverfahren nicht um ein Strafverfahren im Sinne dieser Verfassungsbestimmung handelt (vgl. VfSlg. 12462/1990, VfGH 14.06.93, B1564/92).Gegenstand eines Disziplinarverfahrens ist nur die im Einleitungsbeschluß konkret umschriebene Tat vergleiche VfSlg. 5523 aus 1967,). Spricht die Behörde über Anschuldigungen ab, die nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses waren, so wird eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die der Behörde nicht zukommt vergleiche VfSlg. 11350 aus 1987,, 12698 aus 1991,, 12915 aus 1991,). Bei einem Einleitungsbeschluß handelt es sich lediglich um eine prozeßleitende Verfügung, die der Durchführung eines Disziplinarverfahrens vorauszugehen hat vergleiche VfSlg. 9425 aus 1982,, 10944 aus 1986,, 11448 aus 1987,, 11608 aus 1988,, 12698 aus 1991,, 12881 aus 1991,). Dem Einleitungsbeschluß kommt nicht die Funktion einer Anklageschrift nach der StPO zu, was aber unter dem Aspekt des Art90 Abs2 B-VG verfassungsrechtlich unbedenklich ist, weil es sich bei einem Disziplinarverfahren nicht um ein Strafverfahren im Sinne dieser Verfassungsbestimmung handelt vergleiche VfSlg. 12462 aus 1990,, VfGH 14.06.93, B1564/92). Dem Beschwerdeführer mußte auf Grund des Einleitungsbeschlusses klar sein, daß Gegenstand des Disziplinarverfahrens seine besondere Sorgfaltspflicht bei der Bestimmung des Wertes der Liegenschaft und des Kaufpreises war, die sich aus dem Umstand ergab, daß seine Ehefrau Vertragspartnerin seiner Mandantin war. Der Disziplinarbehörde oblag es im Zuge des Disziplinarverfahrens zu untersuchen, ob der im Einleitungsbeschluß erhobene Vorwurf zutrifft und im Disziplinarerkenntnis zu konkretisieren, inwiefern zutreffendenfalls Ehre und Ansehen des Standes verletzt wurden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 9425/1982 mit eingehender Begründung dargelegt, daß das unter dem Aspekt des Verfahrens vor dem gesetzlichen Richter maßgebende Kriterium die rechtzeitige Information des Disziplinarbeschuldigten über die ihm konkret zur Last gelegten Disziplinarverfehlungen ist, wobei zB eine "Erweiterung" der Anschuldigungspunkte in der mündlichen Disziplinarverhandlung nicht ausgeschlossen ist.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 9425 aus 1982, mit eingehender Begründung dargelegt, daß das unter dem Aspekt des Verfahrens vor dem gesetzlichen Richter maßgebende Kriterium die rechtzeitige Information des Disziplinarbeschuldigten über die ihm konkret zur Last gelegten Disziplinarverfehlungen ist, wobei zB eine "Erweiterung" der Anschuldigungspunkte in der mündlichen Disziplinarverhandlung nicht ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall ist diese Information des Beschwerdeführers rechtzeitig erfolgt. Spruchpunkt I.b) des Erkenntnisses des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien unterscheidet sich von litd) des Einleitungsbeschlusses nur in der Formulierung. Eine Erweiterung der Anschuldigungspunkte hat insofern nicht stattgefunden.Spruchpunkt römisch eins.b) des Erkenntnisses des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien unterscheidet sich von litd) des Einleitungsbeschlusses nur in der Formulierung. Eine Erweiterung der Anschuldigungspunkte hat insofern nicht stattgefunden. Der Verfassungsgerichtshof vermag keine Verfassungsverletzung zu erkennen, wenn die belangte Behörde das exakte Ausmaß der Überhöhung der Honorarforderung nicht festgestellt hat, zumal von der Beschwerde nicht bestritten wird, daß der Beschwerdeführer im Verlassenschaftsverfahren Leistungen auf Grundlage des Wertes der Verlassenschaft verrechnete, die mit diesem Verfahren nichts zu tun hatten. Die OBDK hat die Sachverhaltsfeststellungen, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgenommen.
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