← Österreich

{'item': ['G233/93', 'G235/93']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.03.1994 GeschäftszahlG233/93,G235/93 Sammlungsnummer13744 LeitsatzAufhebung der

der Oö BauO gesetzten Frist für die Geltendmachung eines Zurückstellungsanspruchs nach Grundabtretung wegen Verletzung des Eigentumsrechts; keine Bedachtnahme auf den Zeitpunkt der Entstehung des Zurückstellungsanspruchs; keine Verfassungswidrigkeit der Anknüpfung der Regelung über die Zurückstellung an eine Änderung des Bebauungsplanes; verfassungsrechtliche Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Beseitigung rechtswidriger Widmungen auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Gesetz RechtssatzDie Oberösterreichische Landesregierung als Vorstellungsbehörde hat den zu B332/93 angefochtenen Bescheid auch ausdrücklich und unmittelbar auf den Abs4 des §18 Oö BauO gestützt. Die litb des §18 Abs4 Oö BauO setzt lediglich eine Frist,

nerhalb der die Behörde dem früheren Grundeigentümer die Zurückstellung der Grundfläche anzubieten hat. Gegen diese Frist bestehen keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken, sondern vielmehr gegen die (bereits) im Einleitungssatz des Abs4 als Bedingung für die Zurückstellung vorausgesetzte Änderung des Bebauungsplanes. Eine Aufhebung lediglich der litb würde bewirken, daß die Behörde dann, wenn die Verkehrsfläche noch nicht hergestellt wurde, mit ihrem Zurückstellungsanbot an keine Frist gebunden ist, im übrigen aber die für die Bescheiderlassung maßgebliche Rechtslage unverändert lassen. Da der Rest des Abs4 des §18 Oö BauO,

sbesondere dessen lita, vom Einleitungssatz sprachlich und

haltlich nicht trennbar ist, ist der gesamte Abs4 präjudiziell. Mit dem Entfall der - hier maßgeblichen - Verweisung auf den Abs4 (also mit der Aufhebung der Wendung "4,")

§18Abs7 Oö Bau

O würde die hier beanstandete Verfassungswidrigkeit wegfallen. Das Gesetzesprüfungsverfahren ist daher - weil

soweit auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen - hinsichtlich des Abs4 (aus Anlaß beider Beschwerdefälle) und hinsichtlich der Wendung "4,"

Abs7 des §18 Oö BauO (aus Anlaß des Verfahrens B332/93) zulässig, im übrigen aber wegen Unzulässigkeit einzustellen. §18 Abs4 Oö BauO wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Auf den Wegfall des öffentlichen

teresses an der Errichtung einer Verkehrsfläche ist mit einer entsprechenden Widmungsänderung zu reagieren; bei verfassungskonformer

terpretation der Voraussetzungen für die Änderungspflicht nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ist der bei einem Unterbleiben der Änderung eintretende Verstoß gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (hier: das Eigentumsrecht) zu berücksichtigen. Eine Widmung als Verkehrsfläche ist also nur

soweit und nur so lange gesetzmäßig, als der die Enteignung rechtfertigende Zweck gegeben ist. Im übrigen hat der Verfassungsgerichtshof bereits

dem - einen niederösterreichischen Flächenwidmungsplan betreffenden - Erkenntnis VfSlg. 12555/1990 aus Art18 Abs2 B-VG die Verpflichtung des Verordnungsgebers abgeleitet, eine (von Beginn an) rechtswidrige Widmung zu beseitigen oder durch eine rechtmäßige zu ersetzen, und zwar auch dann, wenn dies als Grund für eine Planänderung im Gesetz nicht angeführt ist.Eine Widmung als Verkehrsfläche ist also nur

soweit und nur so lange gesetzmäßig, als der die Enteignung rechtfertigende Zweck gegeben ist. Im übrigen hat der Verfassungsgerichtshof bereits

dem - einen niederösterreichischen Flächenwidmungsplan betreffenden - Erkenntnis VfSlg. 12555 aus 1990, aus Art18 Abs2 B-VG die Verpflichtung des Verordnungsgebers abgeleitet, eine (von Beginn an) rechtswidrige Widmung zu beseitigen oder durch eine rechtmäßige zu ersetzen, und zwar auch dann, wenn dies als Grund für eine Planänderung im Gesetz nicht angeführt ist. Wenn eine im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zwingende Rückübereignung (s. VfSlg. 8981/1980 und 11017/1986) eines nunmehr als Verkehrsfläche gewidmeten Grundstückes auch ohne Änderung der Widmung erfolgen könnte, würde das bedeuten, daß der Eigentümer ein Grundstück erhielte, dessen Widmung jede für ihn zweckentsprechende Nutzung verhindert. Dies würde aber ebenfalls einen mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutz des Eigentums nicht

Einklang stehenden Umstand darstellen.Wenn eine im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zwingende Rückübereignung (s. VfSlg. 8981 aus 1980, und 11017 aus 1986,) eines nunmehr als Verkehrsfläche gewidmeten Grundstückes auch ohne Änderung der Widmung erfolgen könnte, würde das bedeuten, daß der Eigentümer ein Grundstück erhielte, dessen Widmung jede für ihn zweckentsprechende Nutzung verhindert. Dies würde aber ebenfalls einen mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutz des Eigentums nicht

Einklang stehenden Umstand darstellen. Der Verfassungsgerichtshof kann daher seine Bedenken, die

Prüfung gezogene Regelung mache das Bestehen eines Zurückstellungsanspruches für abgetretene (enteignete) Grundflächen

verfassungswidriger Weise von einer Änderung des Bebauungsplanes abhängig, zu welcher der Verordnungsgeber aber nicht verpflichtet sei, nicht aufrechterhalten. Die Wendung "4,"

§18Abs7 des Gesetzes vom 02.04.76, mit dem eine Bauordnung für Oberösterreich erlassen wird (Oö Bau

O), LGBl. Nr. 35, idF LGBl. Nr. 82/1983, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Die Wendung "4,"

§18Abs7 des Gesetzes vom 02.04.76, mit dem eine Bauordnung für Oberösterreich erlassen wird (Oö Bau

O), LGBl. Nr. 35,

der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1983,, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die hier

Prüfung gezogene Regelung legt den Beginn der Frist mit einem einheitlichen Zeitpunkt (Abtretung der Grundfläche) fest und nimmt

keiner Weise darauf Bedacht, daß ein Zurückstellungsanspruch überhaupt erst nach Ablauf einer zur Verwirklichung des mit der Enteignung verbundenen Zwecks angemessenen (oder auch gesetzlich festgelegten) Frist entstehen kann. Dies kann dazu führen, daß zur Geltendmachung eines Zurückstellungsanspruches nur eine unvertretbar kurze Frist zur Verfügung steht oder der Eigentümer seinen Anspruch überhaupt nicht mehr geltend machen kann. Die

Prüfung gezogene Regelung widerspricht somit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.