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{'item': ['B966/93', 'B1089/93']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.03.1994 GeschäftszahlB966/93,B1089/93 Sammlungsnummer13723 LeitsatzBescheidqualität von Schreiben der Österreichischen Botschaft in Anka

§69Abs2 Fremden

G). Keine Verletzung des Beschwerdeführers (zu B966/93) im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Versagung der Erteilung eines Sichtvermerks. Der Beschwerdeführer behauptete lediglich, Geschäftsanteile an einer in Bludenz ansässigen Gastwirtschafts-Gesellschaft m.b.H. zu besitzen, um deren Fortkommen er sich persönlich kümmern wolle. Andere Beziehungen zu Österreich machte er nicht geltend. Damit aber steht fest, daß die Versagung des Sichtvermerkes nicht in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens eingreift. Verletzung der Zweitbeschwerdeführerin (zu B1089/93) im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Versagung der Erteilung eines Sichtvermerks infolge gravierender Verfahrensmängel. Die Behörde war offenbar der Meinung - aus welchem Sichtvermerksversagungs-Tatbestand sie diese auch immer abgeleitet haben mag (§10 Abs1 Z3 FremdenG (?)) -, es sei entscheidungsrelevant, ob die Sichtvermerkswerberin in Österreich eine angemessene Wohnmöglichkeit haben werde. Sie kam zum Ergebnis, der Nachweis einer ortsüblichen Wohnung sei nicht gegeben und begründete dies lediglich damit, aus der von der Sichtvermerkswerberin vorgelegten Mietvertragskopie sei ersichtlich, "daß das Mietverhältnis am 30.04.93 erlischt" (gemeint war offenbar der die Wohnung des in Österreich lebenden Ehegatten der Sichtvermerkswerberin betreffende Mietvertrag). Mit der Feststellung der bevorstehenden Beendigung des Mietverhältnisses war aber keineswegs nachgewiesen, daß der seit Jahren legal in Österreich wohnende und hier arbeitende Ehegatte nach dem 30.04.93 keine andere Unterkunft haben werde, in die er die Sichtvermerkswerberin aufnehmen könnte. Die Behörde unterließ es, der Sichtvermerkswerberin Gelegenheit zu bieten, zu den Bedenken Stellung zu nehmen (

§69Abs1 letzter Satz Fremden

G) und die Partei anzuleiten, diese Bedenken durch ergänzende Vorbringen allenfalls auszuräumen (

§69Abs1 erster Satz Fremden

G).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.