Abs2 zweiter Satz ZPO enthaltene Wortfolge "vom Vorsteher des Gerichtes" wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die in §219 Abs2 ZPO geregelte Angelegenheit fällt nicht in den Bereich der Justizverwaltung, sondern bildet eine solche der gerichtlichen Rechtsprechung. In Ansehung anhängiger Verfahren gibt es keinen einsichtigen Grund dafür, die Entscheidung über das Begehren um Akteneinsicht einem anderen Organ als dem in der anhängigen Zivilrechtssache zuständigen Richter zu übertragen. Der Umstand, daß Anlaß zur Entscheidung über die von einem Dritten verlangte Akteneinsicht die fehlende Zustimmung zumindest einer Verfahrenspartei bildet, läßt auf die Möglichkeit eines zu klärenden und abzuwägenden Interessengegensatzes zwischen Verfahrensparteien und dem Akteneinsicht verlangenden Dritten schließen; bei einer solchen anzunehmenden Lage erscheint es von vornherein als sachfremd, zu dieser Klärung und Abwägung ein mit dem Verfahren (jedenfalls noch) nicht vertrautes Organ zu berufen. Eine solche Regelung ist sachlich nicht begründbar und widerspricht somit dem dem Gleichheitsgebot immanenten Sachlichkeitsgebot.
und II. Instanz (Geo), BGBl. 264/1951, enthaltene Wortfolge "und Geschäfte, die sich für den Gerichtsvorsteher aus dem Ersuchen um Akteneinsicht ergeben" sowie der zweite Satz im §170 Abs2 Geo waren gesetzwidrig.
und römisch zwei. Instanz (Geo), Bundesgesetzblatt 264 aus 1951,, enthaltene Wortfolge "und Geschäfte, die sich für den Gerichtsvorsteher aus dem Ersuchen um Akteneinsicht ergeben" sowie der zweite Satz im §170 Abs2 Geo waren gesetzwidrig.
Verordnungsprüfungsverfahren angefochtenen Vorschriften der Geo sind nunmehr (nach Aufhebung einer Wortfolge in §219 Abs2 ZPO) auf dem Boden der bereinigten Rechtslage zu beurteilen, die - im Hinblick auf den Wegfall der Entscheidungszuständigkeit des Gerichtsvorstehers über Begehren Dritter um Akteneinsicht - keine Basis mehr für die Begründung einer solchen Kompetenz des Gerichtsvorstehers im Bereich des zivilgerichtlichen Verfahrens bilden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.