RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.10.1993 GeschäftszahlG235/92 Sammlungsnummer13582 LeitsatzAbweisung des Antrags auf Aufhebung einer Regelung der Oö BauO über die Entschädigung für die Abtretung von Grundflächen wegen des behaupteten Widerspruchs zu Art6 EMRK; Sitz der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit nicht in den angefochtenen Bestimmungen; keine Anfechtung der speziellen Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen über die Entschädigung RechtssatzDer Verfassungsgerichtshof hat zu Regelungen, die eine Vorschrift bestimmten Inhaltes nicht enthalten, ausgesprochen (vgl. etwa VfSlg. 8017/1977, 8533/1979, 8806/1980, 10384/1985, 10705/1985 und 12409/1990), daß der Sitz einer derartigen Verfassungswidrigkeit nicht schlechthin in jeder einzelnen (beliebigen) Bestimmung der Regelung, sondern zunächst in jener Vorschrift (oder jenen Vorschriften) gelegen ist, aus welcher (oder welchen) sich das verfassungswidrige Ergebnis implizit ergibt.Der Verfassungsgerichtshof hat zu Regelungen, die eine Vorschrift bestimmten Inhaltes nicht enthalten, ausgesprochen vergleiche etwa VfSlg. 8017 aus 1977,, 8533 aus 1979,, 8806 aus 1980,, 10384 aus 1985,, 10705 aus 1985, und 12409 aus 1990,), daß der Sitz einer derartigen Verfassungswidrigkeit nicht schlechthin in jeder einzelnen (beliebigen) Bestimmung der Regelung, sondern zunächst in jener Vorschrift (oder jenen Vorschriften) gelegen ist, aus welcher (oder welchen) sich das verfassungswidrige Ergebnis implizit ergibt. Abweisung des Antrags auf Aufhebung des §18 Abs6 Oö BauO, LGBl. Nr. 35/1976 idF LGBl. Nr. 82/1983, in eventu §66 Abs2 leg.cit.Abweisung des Antrags auf Aufhebung des §18 Abs6 Oö BauO, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1976, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1983,, in eventu §66 Abs2 leg.cit. Die hier geltend gemachte Verfassungswidrigkeit liegt nicht in den angefochtenen Bestimmungen. In §18 Abs6 Oö BauO werden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch und die Kriterien für dessen Höhe festgelegt, nicht aber die (vom Verwaltungsgerichtshof beanstandete) Zuständigkeit zur Entscheidung über solche Ansprüche. Die Oö BauO enthält eine explizite - die Zuständigkeit einer den Erfordernissen des Art6 Abs1 EMRK entsprechenden Behörde vorsehende - Verfahrens- und Zuständigkeitsregelung über die Entschädigung (siehe §13 Abs7 Oö BauO, §18 Abs8 Oö BauO), welche sich nach der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung auch noch auf andere Fallgruppen erstrecken sollte. Die bekämpfte Verfassungswidrigkeit läge somit in der Unvollständigkeit dieser Verfahrensregelung, nicht jedoch in einem Mangel anderer Vorschriften (etwa in der materiell-rechtlichen Norm über die Anspruchsvoraussetzungen und deren Höhe). Auch die - vom Verwaltungsgerichtshof eventualiter angefochtene - Zuständigkeitsregelung des §66 Abs2 Oö BauO (betreffend die erstinstanzliche Baubehörde in allen Angelegenheiten außer jenen des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) ist nicht Sitz der im Antrag behaupteten Verfassungswidrigkeit. Diese allgemeine Verfahrensvorschrift für manche Bauangelegenheiten ist schon deshalb nicht als jene Regelung anzusehen, welche ein verfassungskonformes Verfahren bei einer bestimmten Fallgruppe von Entschädigungsansprüchen ausschließt, weil das Gesetz für Entschädigungsansprüche eigene Verfahrensbestimmungen (der bereits zitierte §18 Abs8 Oö BauO iVm §13 Abs7 leg.cit.) enthält.Auch die - vom Verwaltungsgerichtshof eventualiter angefochtene - Zuständigkeitsregelung des §66 Abs2 Oö BauO (betreffend die erstinstanzliche Baubehörde in allen Angelegenheiten außer jenen des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) ist nicht Sitz der im Antrag behaupteten Verfassungswidrigkeit. Diese allgemeine Verfahrensvorschrift für manche Bauangelegenheiten ist schon deshalb nicht als jene Regelung anzusehen, welche ein verfassungskonformes Verfahren bei einer bestimmten Fallgruppe von Entschädigungsansprüchen ausschließt, weil das Gesetz für Entschädigungsansprüche eigene Verfahrensbestimmungen (der bereits zitierte §18 Abs8 Oö BauO in Verbindung mit §13 Abs7 leg.cit.) enthält.
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