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{'item': 'V106/92'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.10.1993 GeschäftszahlV106/92 Sammlungsnummer13584 LeitsatzAufhebung einer Wasserleitungsordnung einer Gemeinde mangels Herstellung des erforderlichen Einvernehmens mit der Landesregierung vor Kundmachung der Verordnung RechtssatzDie Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Großdietmanns vom 15.09.82, mit der eine Wasserleitungsordnung im Einvernehmen mit der Nö Landesregierung gemäß §8 des Nö WasserleitungsanschlußG 1978, LGBl. 6951, erlassen wird, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 16.09.82 bis zum 01.10.82, wird als gesetzwidrig aufgehoben.Die Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Großdietmanns vom 15.09.82, mit der eine Wasserleitungsordnung im Einvernehmen mit der Nö Landesregierung gemäß §8 des Nö WasserleitungsanschlußG 1978, Landesgesetzblatt 6951, erlassen wird, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 16.09.82 bis zum 01.10.82, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Die Kundmachung der bekämpften Verordnung durch Anschlag an der Amtstafel erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu welchem das Einvernehmen mit der Landesregierung noch nicht hergestellt worden war. Die Vorgangsweise des Verordnungsgebers bewirkte nicht nur, daß der Einleitungssatz der angefochtenen Verordnung, wonach "... eine Wasserleitungsordnung im Einvernehmen mit der NÖ Landesregierung gemäß §8 des Nö WasserleitungsanschlußG 1978, LGBl. 6951, erlassen wird", zum Zeitpunkt des Anschlages der Verordnung an der Amtstafel nicht den Tatsachen entsprach, sie hatte auch die Rechtswidrigkeit der Kundmachung zur Folge:Die Vorgangsweise des Verordnungsgebers bewirkte nicht nur, daß der Einleitungssatz der angefochtenen Verordnung, wonach "... eine Wasserleitungsordnung im Einvernehmen mit der NÖ Landesregierung gemäß §8 des Nö WasserleitungsanschlußG 1978, Landesgesetzblatt 6951, erlassen wird", zum Zeitpunkt des Anschlages der Verordnung an der Amtstafel nicht den Tatsachen entsprach, sie hatte auch die Rechtswidrigkeit der Kundmachung zur Folge: Nicht nur das Unterlassen der Feststellung des hergestellten Einvernehmens in der Kundmachung macht eine Verordnung gesetzwidrig (s. zB VfSlg. 2378/1952 S 348, 2573/1953 S 361, 3624/1959 S 379f.), es ist vielmehr auch eine vorherige Kundmachung des zustimmungsbedürftigen Aktes nicht als ordnungsgemäße Kundmachung anzusehen (s. insb. VfSlg. 10719/1985 S 830). Aus der Verpflichtung zur Erwähnung der stattgefundenen Mitwirkung in der Kundmachung folgt nämlich, daß diese erst nach Abschluß des Mitwirkungsverfahrens erfolgen darf.Nicht nur das Unterlassen der Feststellung des hergestellten Einvernehmens in der Kundmachung macht eine Verordnung gesetzwidrig (s. zB VfSlg. 2378 aus 1952, S 348, 2573 aus 1953, S 361, 3624 aus 1959, S 379f.), es ist vielmehr auch eine vorherige Kundmachung des zustimmungsbedürftigen Aktes nicht als ordnungsgemäße Kundmachung anzusehen (s. insb. VfSlg. 10719 aus 1985, S 830). Aus der Verpflichtung zur Erwähnung der stattgefundenen Mitwirkung in der Kundmachung folgt nämlich, daß diese erst nach Abschluß des Mitwirkungsverfahrens erfolgen darf. Es genügt nicht, wenn das Einvernehmen (erst) im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung vorliegt. Die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Kundmachung der Aufhebung der Verordnung ist deshalb gegeben, weil diese von einem Gemeindeorgan im Vollziehungsbereich des Bundes (Art10 Abs1 Z10 B-VG) erlassen worden ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.