RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.09.1993 GeschäftszahlWI-8/92 Sammlungsnummer13556 LeitsatzKeine Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderatswahl; keine Auswirkung einer rechtswidrigen Wertung eines Stimmzettels für eine Wählergruppe auf die Mandatsverteilung im Gemeindevorstand RechtssatzDer Anfechtung der Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde Bad Häring vom 15.03.92 wird nicht stattgegeben. Die Anfechtungswerberin strebt nicht die - dem Einspruchsverfahren nach §72 Abs6 und Abs7 Tir GdWO 1991 vorbehaltene - Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an; sie rügt vielmehr die Wertung zweier Stimmzettel als gültig bzw. als ungültig und behauptet, ein Stimmzettel sei zu Unrecht mitgezählt worden; dafür ist die sofortige Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG eingeräumt, weil es sich dabei um sonstige Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens handelt. Der Verfassungsgerichtshof vermag sich den vorgetragenen Bedenken gegen §74 Abs9 Tir GdWO 1991, soweit er festlegt, daß bei der Ermittlung der verhältnismäßigen (Parteien-)Stärke jene Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgingen, zunächst als eine (einzige) Partei zu behandeln sind, unter Berücksichtigung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Listenkoppelung nicht anzuschließen (zB VfSlg. 11168/1986).Der Verfassungsgerichtshof vermag sich den vorgetragenen Bedenken gegen §74 Abs9 Tir GdWO 1991, soweit er festlegt, daß bei der Ermittlung der verhältnismäßigen (Parteien-)Stärke jene Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgingen, zunächst als eine (einzige) Partei zu behandeln sind, unter Berücksichtigung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Listenkoppelung nicht anzuschließen (zB VfSlg. 11168 aus 1986,). Der behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens hinsichtlich der Wertung eines nicht abgegebenen Stimmzettels fehlt die entsprechende Tatsachengrundlage. Die Behauptungen in der Wahlanfechtungsschrift zur Farbe des besagten Stimmzettels (weiß) ließen sich weder mit Sicherheit nachweisen noch (zumindest) entsprechend glaubhaft machen. Da auf einem anderen Stimmzettel zwei Wählergruppen "bezeichnet" (iSv angezeichnet) wurden, ist dieser Stimmzettel nach der zwingenden Vorschrift des §62 Abs1 litd Tir GdWO 1991 als ungültig anzusehen. Er wurde darum der wahlwerbenden ÖVP zu Unrecht als gültig zugerechnet. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens hinsichtlich der Wertung eines (dritten) Stimmzettels als ungültig liegt nicht vor. Unter den sechzehn von der Wahlbehörde übermittelten ungültigen Stimmzetteln des Sprengels 3 findet sich kein einziger, welcher der in der Anfechtungsschrift gegebenen Beschreibung entspricht. Nach dem bisher Ausgeführten ergibt sich keine weitere Stimme für die Anfechtungswerberin, die gekoppelten Listen 2 und 4 verlieren nicht zwei, sondern lediglich eine Stimme, was sich auf die Mandatsverteilung im Gemeindevorstand nicht auszuwirken vermag. Bei diesem Ergebnis konnte der Wahlanfechtung kein Erfolg beschieden sein.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.