RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.09.1993 GeschäftszahlB2006/92 Sammlungsnummer13523 LeitsatzVerletzung im Eigentums- und im Gleichheitsrecht bei Festsetzung der Bemessungsgrundlage für Einkommen- und Gewerbesteuer durch Versagung des Verlustvortrags aufgrund nicht ordnungsgemäßer Buchführung; Ausgleich der Buchhaltungsmängel bereits durch behördliche Hinzurechnungen RechtssatzDie Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang. Mit ihm wird ua. auch der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 1983 und 1984 Folge gegeben und es werden die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide aufgehoben. Auch wird die Berufung gegen die aufgrund der verfügten Wiederaufnahme erlassenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1983 und 1984 gemäß §273 Abs1 lita iVm §278 BAO als unzulässig zurückgewiesen. Schließlich wird der Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1986, 1987 und 1989 Folge gegeben.Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang. Mit ihm wird ua. auch der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 1983 und 1984 Folge gegeben und es werden die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide aufgehoben. Auch wird die Berufung gegen die aufgrund der verfügten Wiederaufnahme erlassenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1983 und 1984 gemäß §273 Abs1 lita in Verbindung mit §278 BAO als unzulässig zurückgewiesen. Schließlich wird der Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1986, 1987 und 1989 Folge gegeben. Damit war aber den Anträgen des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht voll entsprochen worden, sodaß mangels seiner Beschwer eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 12651/1991, 12798/1991, 15.06.93, B1110/92).Damit war aber den Anträgen des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht voll entsprochen worden, sodaß mangels seiner Beschwer eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht in Betracht kommt vergleiche VfSlg. 12651 aus 1991,, 12798 aus 1991,, 15.06.93, B1110/92). Insoweit Zurückweisung der Beschwerde. Teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung im Eigentums- und im Gleichheitsrecht durch Versagung des Verlustvortrags in denkunmöglicher Anwendung des §18 Abs1 EStG 1972 idF vor BGBl 531/1984.Teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung im Eigentums- und im Gleichheitsrecht durch Versagung des Verlustvortrags in denkunmöglicher Anwendung des §18 Abs1 EStG 1972 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt 531 aus 1984,. Zwar sind die Mängel der Buchhaltung erheblich und nicht wegen Geringfügigkeit abzutun. Doch erscheinen sie durch die behördlichen Hinzurechnungen ausgeglichen. Die erst durch Schätzung ermittelten Erlöse schmälern den anhand des Rechenwerkes ermittelten Verlust nur zu einem kleineren Teil. Im übrigen Abweisung der Beschwerde.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.