RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.09.1993 GeschäftszahlB1171/93 Sammlungsnummer13533 LeitsatzVerletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Abschleppung eines Autobusses durch den Unabhängigen Verwaltungssenat; keine Gegenstandslosigkeit der Maßnahmenbeschwerde durch die Aufhebung der Kostenvorschreibung für die Abschleppung; Vorliegen einer Verkehrsbeeinträchtigung als bloße Vorfrage im Kostenvorschreibungsverfahren RechtssatzDie Entfernung von Hindernissen auf Straßen iSd §89a Abs2 und Abs2a StVO 1960 stellt gemäß der ständigen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (VfSlg. 7852/1976, 7924/1976, 8046/1977; VwGH 13.04.84, 83/02/0287; 16.12.83, 83/02/0513).Die Entfernung von Hindernissen auf Straßen iSd §89a Abs2 und Abs2a StVO 1960 stellt gemäß der ständigen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (VfSlg. 7852 aus 1976,, 7924 aus 1976,, 8046 aus 1977,; VwGH 13.04.84, 83/02/0287; 16.12.83, 83/02/0513). Die belangte Behörde geht davon aus, daß die Maßnahmenbeschwerde dadurch gegenstandslos geworden ist, daß der Bescheid, mit dem gemäß §89a Abs7 StVO 1960 die Kosten vorgeschrieben wurden, aufgehoben wurde. Die Behörde hat in einem Kostenvorschreibungsverfahren zwar gleichsam als Vorfrage zu beurteilen, ob eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des §89a Abs2 bzw Abs2a StVO 1960 gegeben und demnach die zwangsweise Entfernung des Fahrzeuges durch die Behörde berechtigt war. Das Vorliegen einer Verkehrsbeeinträchtigung ist aber nicht Hauptgegenstand eines Kostenverfahrens nach §89a Abs7 StVO 1960, sondern bloß die Voraussetzung für die Kostenvorschreibung (vgl. auch VwGH 25.04.85, 85/02/0002).Die belangte Behörde geht davon aus, daß die Maßnahmenbeschwerde dadurch gegenstandslos geworden ist, daß der Bescheid, mit dem gemäß §89a Abs7 StVO 1960 die Kosten vorgeschrieben wurden, aufgehoben wurde. Die Behörde hat in einem Kostenvorschreibungsverfahren zwar gleichsam als Vorfrage zu beurteilen, ob eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des §89a Abs2 bzw Abs2a StVO 1960 gegeben und demnach die zwangsweise Entfernung des Fahrzeuges durch die Behörde berechtigt war. Das Vorliegen einer Verkehrsbeeinträchtigung ist aber nicht Hauptgegenstand eines Kostenverfahrens nach §89a Abs7 StVO 1960, sondern bloß die Voraussetzung für die Kostenvorschreibung vergleiche auch VwGH 25.04.85, 85/02/0002). Es wäre demnach Sache der belangten Behörde gewesen, über die Maßnahmenbeschwerde der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen die behauptete ungerechtfertigte Entfernung eines Autobusses gemäß §89a StVO 1960 zu entscheiden. Die belangte Behörde hat insofern der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert, indem sie die Beschwerde als unzulässig zurückwies.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.