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{'item': 'B1122/92'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.1993 GeschäftszahlB1122/92 Sammlungsnummer13513 LeitsatzAbweisung einer Beschwerde gegen die Feststellung der Rundfunkkommission bezüglich einer nicht vorliegenden Verletzung des Objektivitätsgebotes durch eine Fernsehberichterstattung über den beschwerdeführenden Verein; weder civil rights noch strafrechtliche Anklagen im Sinne der Menschenrechtskonvention als Gegenstand eines solchen Verfahrens; keine Willkür durch Unsachlichkeit oder gravierende Verfahrensmängel; keine Verletzung der Religionsfreiheit RechtssatzDie geltend gemachte Verletzung des Art6 Abs1 EMRK kommt hier allein schon deswegen nicht in Betracht, weil es im Administrativverfahren vor der Rundfunkkommission nicht um "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" des beschwerdeführenden Vereins oder um die Stichhaltigkeit einer "strafrechtlichen Anklage" ging, sondern lediglich um die der Rundfunkkommission (als der die Rechtsaufsicht über den ORF ausübenden Behörde) gesetzlich übertragene Nachprüfung der Behauptung, der ORF habe über "S Y Austria" unobjektiv berichtet. Es fehlt hier an jeglichen konkreten Anhaltspunkten dafür, daß die belangte Kommission sich bei ihrer Willensbildung von unsachlichen subjektiven Momenten leiten ließ. Ausführliche Bescheidbegründung. Keine Verletzung des Parteiengehörs. Zum Gang der mündlichen Verhandlung vor der Rundfunkkommission am 19.05.92 sei der Beschwerdeführer darauf verwiesen, daß sein Vertreter nach dem Inhalt der Verhandlungsniederschrift jedenfalls mehrmals zu Wort kam, folglich auch entsprechende ergänzende Beweisanträge hätte stellen können, sodaß - der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung zuwider - von einer "gehäuften Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör unter erschwerenden Voraussetzungen" keinesfalls gesprochen werden kann. Das Wesen der Glaubens- und Gewissensfreiheit besteht im Ausschluß "staatlichen Zwangs auf religiösen Gebieten" (VfSlg. 3220/1957 unter Verweis auf VfSlg. 1408/1931). Jedermann soll in Sachen der Religion volle, von niemandem beschränkte Freiheit genießen (VfSlg. 799/1927, 800/1927). Eine Ergänzung findet Art14 StGG in den gemäß Art149 B-VG im Verfassungsrang stehenden und die Grenzen der Religionsausübung ausdrücklich festlegenden Bestimmungen des Art63 Abs2 des Staatsvertrages von Saint-Germain, StGBl. 303/1920. Es heißt dort, daß alle Einwohner Österreichs das Recht haben, öffentlich oder privat jede Art Glauben oder Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern "deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist". Die Verfassungsnorm des Art9 Abs2 EMRK schließlich regelt diese Schranken (der Glaubensfreiheit) näher, indem sie Form und Inhalt der zugelassenen Beschränkungen festlegt (vgl. auch VfSlg. 10547/1985).Das Wesen der Glaubens- und Gewissensfreiheit besteht im Ausschluß "staatlichen Zwangs auf religiösen Gebieten" (VfSlg. 3220 aus 1957, unter Verweis auf VfSlg. 1408 aus 1931,). Jedermann soll in Sachen der Religion volle, von niemandem beschränkte Freiheit genießen (VfSlg. 799 aus 1927,, 800 aus 1927,). Eine Ergänzung findet Art14 StGG in den gemäß Art149 B-VG im Verfassungsrang stehenden und die Grenzen der Religionsausübung ausdrücklich festlegenden Bestimmungen des Art63 Abs2 des Staatsvertrages von Saint-Germain, StGBl. 303 aus 1920,. Es heißt dort, daß alle Einwohner Österreichs das Recht haben, öffentlich oder privat jede Art Glauben oder Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern "deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist". Die Verfassungsnorm des Art9 Abs2 EMRK schließlich regelt diese Schranken (der Glaubensfreiheit) näher, indem sie Form und Inhalt der zugelassenen Beschränkungen festlegt vergleiche auch VfSlg. 10547 aus 1985,). In dem durch Art14 StGG verfassungsgesetzlich verbürgten Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit kann der beschwerdeführende Verein jedenfalls schon deswegen nicht verletzt sein, weil Art14 StGG nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht (nur) physischen, niemals aber juristischen Personen garantiert (s. VfSlg. 1408/1931, 1430/1932, 10547/1985).In dem durch Art14 StGG verfassungsgesetzlich verbürgten Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit kann der beschwerdeführende Verein jedenfalls schon deswegen nicht verletzt sein, weil Art14 StGG nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht (nur) physischen, niemals aber juristischen Personen garantiert (s. VfSlg. 1408 aus 1931,, 1430 aus 1932,, 10547 aus 1985,). Im übrigen läßt der angefochtene Bescheid das Recht aller Anhänger von "S Y" auf Religionsfreiheit vollkommen unberührt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.