← Österreich

{'item': 'B1035/92'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.1992 GeschäftszahlB1035/92 Sammlungsnummer13314 LeitsatzKein Widerspruch der Bestimmungen des AsylG 1991 über die Gewährung von Asyl zur EMRK; kein Verstoß gegen das Refoulement-Verbot der Genfer Flüchtlingskonvention RechtssatzEin Bescheid, mit dem gemäß §1, §2 und §3 AsylG 1991 einem Antrag auf Asylgewährung nicht stattgegeben wird, kann in die durch Art2, Art3, Art5 und Art10 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nicht eingreifen. Mit einem solchen Bescheid wird der Asylwerber nicht verpflichtet, seinen Aufenthalt in Österreich zu beenden; schon gar nicht wird seine Rechtspflicht begründet, sich in einen Staat zu begeben, in dem er eine Menschenrechtsverletzung zu befürchten hätte. Der Bescheid bewirkt allerdings, daß der Fremde für seinen weiteren Aufenthalt in Österreich nun einer anderen Berechtigung als jener nach §7 AsylG 1991 ("Vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Asylwerbers") bedarf, die zu erlangen dieses Gesetz aber nicht ausschließt. Dem "Refoulement-Verbot" - wie es sich aus Art33 der Genfer Flüchtlingskonvention, Art3 EMRK und Art3 der UN-Konvention gegen Folter ergibt - wird im übrigen durch §8 AsylG 1991 (wonach einem abgewiesenen Asylwerber bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt werden kann) sowie durch §9 AsylG 1991 und im Schubhaftverfahren durch §13a FremdenpolizeiG idF BGBl. 190/1990 auf eine dem Art13 EMRK genügende Weise Rechnung getragen, sofern diese Bestimmungen des AsylG 1991 und des FremdenpolizeiG auf verfassungskonforme Weise ausgelegt und dieser Interpretation entsprechend angewendet werden. Keine Verfassungsvorschrift hingegen gebietet, die Beachtung des "Refoulement-Verbots" im Wege der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu sichern.Dem "Refoulement-Verbot" - wie es sich aus Art33 der Genfer Flüchtlingskonvention, Art3 EMRK und Art3 der UN-Konvention gegen Folter ergibt - wird im übrigen durch §8 AsylG 1991 (wonach einem abgewiesenen Asylwerber bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt werden kann) sowie durch §9 AsylG 1991 und im Schubhaftverfahren durch §13a FremdenpolizeiG in der Fassung Bundesgesetzblatt 190 aus 1990, auf eine dem Art13 EMRK genügende Weise Rechnung getragen, sofern diese Bestimmungen des AsylG 1991 und des FremdenpolizeiG auf verfassungskonforme Weise ausgelegt und dieser Interpretation entsprechend angewendet werden. Keine Verfassungsvorschrift hingegen gebietet, die Beachtung des "Refoulement-Verbots" im Wege der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu sichern. Das BVG-Rassendiskriminierung, BGBl. 390/1973, steht der getroffenen Regelung des AsylG 1991 nicht entgegen; diese zielt nämlich keineswegs auf eine Diskriminierung iS dieses Verfassungsgesetzes ab.Das BVG-Rassendiskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, steht der getroffenen Regelung des AsylG 1991 nicht entgegen; diese zielt nämlich keineswegs auf eine Diskriminierung iS dieses Verfassungsgesetzes ab. Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, ist es ausgeschlossen, daß er im Gleichheitsrecht verletzt wurde. Art14 EMRK gewährleistet zwar allen Menschen (sohin nicht bloß den österreichischen Staatsbürgern) den Genuß der in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten, doch befindet sich darunter nicht ein Recht auf Gleichheit aller vor dem Gesetz.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.