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{'item': ['G169/92', 'G196/92']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.12.1992 GeschäftszahlG169/92,G196/92 Sammlungsnummer13288 LeitsatzVerfassungswidrigkeit der Regelung über das unterschiedliche Pensionsa

§253Abs1 ASVG id

F des ArtI Z6 lita Sozialrechts-ÄnderungsG 1991, BGBl. 157/1991, war bis zum Ablauf des 30.11.91 verfassungswidrig.Die Wortfolge "nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte"

§253Abs1 ASVG in der Fassung des Art

I Z6 lita Sozialrechts-ÄnderungsG 1991, Bundesgesetzblatt 157 aus 1991,, war bis zum Ablauf des 30.11.91 verfassungswidrig. (Begründung wie in E v 17.12.92, G120/92, G143/92, G260,261/92). Zurückweisung des Antrags des Oberlandesgerichtes Innsbruck auf Feststellung, daß die Wortfolgen "nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei männlichen" und "bei weiblichen Versicherten"

§238Abs2 Z3 ASVG id

F des ArtIV Z6 der

  1. Novelle zum ASVG, BGBl. 609/1987, bis zum Ablauf des 30.11.91 verfassungswidrig waren.Zurückweisung des Antrags des Oberlandesgerichtes Innsbruck auf Feststellung, daß die Wortfolgen "nach Vollendung des
  2. Lebensjahres bei männlichen" und "bei weiblichen Versicherten"

§238Abs2 Z3 ASVG in der Fassung des Art

IV Z6 der 44. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt 609 aus 1987,, bis zum Ablauf des 30.11.91 verfassungswidrig waren. Unter Zugrundelegung der Annahme des Oberlandesgerichtes Innsbruck ist der

Anlaßfall maßgebende Stichtag (§223 Abs2 ASVG) der 01.

  1. oder der 01.10.
  2. Der Kläger ist am 29.06.31 geboren und hatte sohin am Stichtag zwar das 60., aber noch nicht das
  3. Lebensjahr vollendet. Unter Bedachtnahme auf die Übergangsbestimmung des ArtVI Abs11 der
  4. Novelle zum ASVG ist es ausgeschlossen, daß das antragstellende Gericht §238 Abs2 Z3 ASVG idF des ArtIV Z6 der
  5. Novelle zum ASVG anzuwenden hat.Unter Zugrundelegung der Annahme des Oberlandesgerichtes Innsbruck ist der

Anlaßfall maßgebende Stichtag (§223 Abs2 ASVG) der 01.

  1. oder der 01.10.
  2. Der Kläger ist am 29.06.31 geboren und hatte sohin am Stichtag zwar das 60., aber noch nicht das
  3. Lebensjahr vollendet. Unter Bedachtnahme auf die Übergangsbestimmung des ArtVI Abs11 der
  4. Novelle zum ASVG ist es ausgeschlossen, daß das antragstellende Gericht §238 Abs2 Z3 ASVG in der Fassung des ArtIV Z6 der
  5. Novelle zum ASVG anzuwenden hat.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.