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{'item': ['G339/91', 'G340/91', 'G341/91', 'G78/92', 'G141/92']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.12.1992 GeschäftszahlG339/91,G340/91,G341/91,G78/92,G141/92 Sammlungsnummer13273 LeitsatzAufhebung der Regelungen über die Behandlung vo

Art83

Abs2) und Art94 sowie gegen Art65 Abs2 litc (

Art67Abs1 Satz 1) B-VG als verfassungswidrig aufgehoben.§411 Abs2 (zweiter bis letzter Satz) bis Abs6 St

PO in der Fassung des StrafrechtsänderungsG 1987, Bundesgesetzblatt 605 aus 1987,, wird wegen Verstoß gegen Art18 Abs1 in Verbindung mit Art83 Abs2) und Art94 sowie gegen Art65 Abs2 litc in Verbindung mit Art67 Abs1 Satz 1) B-VG als verfassungswidrig aufgehoben. Das Gnadenverfahren bildet - wie sich schon aus der Zuständigkeit des Bundespräsidenten, eines Verwaltungsorganes, gemäß Art65 Abs2 litc B-VG ergibt - eine Verwaltungsangelegenheit; §411 Abs4

Abs2 (zweiter bis letzter Satz) und Abs3 StPO überträgt jedoch die Zurückweisung von Gnadengesuchen unter gewissen Voraussetzungen richterlichen Organen. Zumindest insoweit, als es sich dabei um "Senate" im Sinne des Art87 Abs2 B-VG handelt, folgt daraus, daß §411 StPO diese Organe zur (zurückweisenden) Entscheidung über Gnadengesuche in Ausübung ihres richterlichen Amtes, nicht hingegen als Justizverwaltungsorgan beruft.Das Gnadenverfahren bildet - wie sich schon aus der Zuständigkeit des Bundespräsidenten, eines Verwaltungsorganes, gemäß Art65 Abs2 litc B-VG ergibt - eine Verwaltungsangelegenheit; §411 Abs4 in Verbindung mit Abs2 (zweiter bis letzter Satz) und Abs3 StPO überträgt jedoch die Zurückweisung von Gnadengesuchen unter gewissen Voraussetzungen richterlichen Organen. Zumindest insoweit, als es sich dabei um "Senate" im Sinne des Art87 Abs2 B-VG handelt, folgt daraus, daß §411 StPO diese Organe zur (zurückweisenden) Entscheidung über Gnadengesuche in Ausübung ihres richterlichen Amtes, nicht hingegen als Justizverwaltungsorgan beruft. Die in Prüfung genommenen Gesetzesstellen ermächtigen den Bundesminister für Justiz ohne hinreichende Determinierung, die gerichtliche Kompetenz zur Zurückweisung von Gnadengesuchen in Einzelfällen durch administrative Anordnungen über die Gesuchsbehandlung in eine Verpflichtung zur gutachtlichen Äußerung umzuwandeln und damit aufzuheben. Sie widersprechen daher jedenfalls dem Art18 Abs1 (

Art83

Abs2) B-VG.Die in Prüfung genommenen Gesetzesstellen ermächtigen den Bundesminister für Justiz ohne hinreichende Determinierung, die gerichtliche Kompetenz zur Zurückweisung von Gnadengesuchen in Einzelfällen durch administrative Anordnungen über die Gesuchsbehandlung in eine Verpflichtung zur gutachtlichen Äußerung umzuwandeln und damit aufzuheben. Sie widersprechen daher jedenfalls dem Art18 Abs1 in Verbindung mit Art83 Abs2) B-VG. Die Regelung verletzt aber auch als Vorschrift, die kompetenzverschiebende verwaltungsbehördliche Einzelanordnungen zuläßt und so eine fließende Zuständigkeit zwischen Gerichtsbarkeit und Verwaltung zur meritorischen Erledigung von Gnadengesuchen festlegt, den insoweit durch Art65 Abs2 litc B-VG nicht eingeschränkten Trennungsgrundsatz des Art94 B-VG. Davon unabhängig kann der klaren Bestimmung des Art65 Abs2 litc B-VG nicht unterstellt werden, daß sie ein - für die Ausübung des Gnadenrechts völlig überflüssiges - verwaltungsbehördliche und gerichtliche Zuständigkeiten in Gnadensachen verflechtendes besonderes System nach Art des §411 StPO zulasse, das zur abweislichen Erledigung von Gnadengesuchen (auch) andere als die im B-VG genannten Organe beruft und - mag auf die Erledigung eines derartigen Gesuchs ein Rechtsanspruch bestehen oder nicht - die Kompetenz der verfassungsgesetzlich eingerichteten Gnadeninstanz beschneidet. Die in Prüfung gezogenen Vorschriften verletzen darum auch Art65 Abs2 litc B-VG (

Art67

Abs1 Satz 1 B-VG).Davon unabhängig kann der klaren Bestimmung des Art65 Abs2 litc B-VG nicht unterstellt werden, daß sie ein - für die Ausübung des Gnadenrechts völlig überflüssiges - verwaltungsbehördliche und gerichtliche Zuständigkeiten in Gnadensachen verflechtendes besonderes System nach Art des §411 StPO zulasse, das zur abweislichen Erledigung von Gnadengesuchen (auch) andere als die im B-VG genannten Organe beruft und - mag auf die Erledigung eines derartigen Gesuchs ein Rechtsanspruch bestehen oder nicht - die Kompetenz der verfassungsgesetzlich eingerichteten Gnadeninstanz beschneidet. Die in Prüfung gezogenen Vorschriften verletzen darum auch Art65 Abs2 litc B-VG in Verbindung mit Art67 Abs1 Satz 1 B-VG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.