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G17/92

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.12.1992 GeschäftszahlG17/92 Sammlungsnummer13274 LeitsatzVerfassungsmäßigkeit einer die falsche Zeugenaussage vor einem Untersuchungsausschuß des Landtages regelnden und auf die Bestimmungen des StGB bezüglich der falschen Zeugenaussage verweisenden Vorschrift der Salzburger Landesverfassung; keine dynamische Verweisung RechtssatzDas (Landes-Verfassungs-)Gesetz erklärt in Art28 Abs4 Sbg Landes-VerfassungsG 1945, LGBl Nr 1/1947 idF LGBl Nr 66/1989 nicht (bundesgesetzliche) Vorschriften "in ihrer jeweils geltenden Fassung" zum eigenen Gesetzesinhalt; es spricht vielmehr gegenwartsbezogen von "den strafrechtlichen Bestimmungen über falsche Beweisaussagen vor Gericht". Diese abweichende Wortwahl bringt deutlich zum Ausdruck, daß das Landes-Verfassungsgesetz (Novelle LGBl. 66/1989), verfassungskonform interpretiert, die Festlegung des Norminhalts für die Zukunft keineswegs einer anderen Rechtssetzungsautorität, nämlich dem Bundesgesetzgeber, überläßt, sondern - in Gestalt einer verfassungsgesetzlich zulässigen statischen Verweisung - bloß auf einen damals bereits feststehenden (und leicht feststellbaren) Norminhalt Bezug nimmt.Das (Landes-Verfassungs-)Gesetz erklärt in Art28 Abs4 Sbg Landes-VerfassungsG 1945, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1947, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 66 aus 1989, nicht (bundesgesetzliche) Vorschriften "in ihrer jeweils geltenden Fassung" zum eigenen Gesetzesinhalt; es spricht vielmehr gegenwartsbezogen von "den strafrechtlichen Bestimmungen über falsche Beweisaussagen vor Gericht".

Diese abweichende Wortwahl bringt deutlich zum Ausdruck, daß das Landes-Verfassungsgesetz (Novelle Landesgesetzblatt 66 aus 1989,), verfassungskonform interpretiert, die Festlegung des Norminhalts für die Zukunft keineswegs einer anderen Rechtssetzungsautorität, nämlich dem Bundesgesetzgeber, überläßt, sondern - in Gestalt einer verfassungsgesetzlich zulässigen statischen Verweisung - bloß auf einen damals bereits feststehenden (und leicht feststellbaren) Norminhalt Bezug nimmt.

Der Landes-Verfassungsgesetzgeber rezipiert mit den Worten "strafrechtliche Bestimmungen über falsche Beweisaussagen vor Gericht" materielles Strafrecht, und zwar durchaus mit der gebotenen Bestimmtheit nicht nur den Tatbestand der falschen Beweisaussage vor Gericht nach §288 StGB mit den entsprechenden Normen des Allgemeinen Teils des StGB; er übernimmt unmißverständlich auch die diese Gesetzesstelle ausdrücklich nennenden und gesetzessystematisch ergänzenden Vorschriften des §290 StGB (über Aussagenotstand) und des §291 StGB (über tätige Reue), die mit der Norm des §288 StGB notwendig verbunden sind.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.