RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.12.1992 GeschäftszahlG132/92,G133/92,G156/92,G158/92,G188/92,G189/92,G190/92,G195/92, G205/92 Sammlungsnummer13275 LeitsatzVerfassungswidrigkeit der Regelung über das unterschiedliche Pensionsalter von Mann und Frau nach dem GSVG idF des Sozialrechts-ÄnderungsG 1991 bis zum Inkrafttreten der Verfassungsbestimmung über die Zulässigkeit unterschiedlicher AltersgrenzenVerfassungswidrigkeit der Regelung über das unterschiedliche Pensionsalter von Mann und Frau nach dem GSVG in der Fassung des Sozialrechts-ÄnderungsG 1991 bis zum Inkrafttreten der Verfassungsbestimmung über die Zulässigkeit unterschiedlicher Altersgrenzen RechtssatzDie Wortfolge "nach Vollendung des
- Lebensjahres, die Versicherte" im §130 Abs1 GSVG idF des ArtII Z6 lita Sozialrechts-ÄnderungsG 1991, BGBl. 157/1991, war bis zum Ablauf des 30.11.91 verfassungswidrig.Die Wortfolge "nach Vollendung des
- Lebensjahres, die Versicherte" im §130 Abs1 GSVG in der Fassung des ArtII Z6 lita Sozialrechts-ÄnderungsG 1991, Bundesgesetzblatt 157 aus 1991,, war bis zum Ablauf des 30.11.91 verfassungswidrig. Da §130 Abs1 GSVG idF des Sozialrechts-ÄnderungsG 1991 ebenso wie jene Regelung, die aufgrund des E v 06.12.90, G223/88 ua, der Aufhebung verfallen war, bloß allgemein nach dem Geschlecht unterscheidet und Frauen als eine einheitliche Gruppe Männern gegenüberstellt, treffen die in diesem Erkenntnis angestellten Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes - da Kriterien, die eine andere Beurteilung zuließen, nicht erkennbar sind - in gleicher Weise auch für die im vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahren angefochtene Regelung zu.Da §130 Abs1 GSVG in der Fassung des Sozialrechts-ÄnderungsG 1991 ebenso wie jene Regelung, die aufgrund des E v 06.12.90, G223/88 ua, der Aufhebung verfallen war, bloß allgemein nach dem Geschlecht unterscheidet und Frauen als eine einheitliche Gruppe Männern gegenüberstellt, treffen die in diesem Erkenntnis angestellten Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes - da Kriterien, die eine andere Beurteilung zuließen, nicht erkennbar sind - in gleicher Weise auch für die im vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahren angefochtene Regelung zu. Der Umstand, daß die Ungleichbehandlung ab 01.12.91 verfassungsrechtlich gedeckt ist, kann eine vorher bestandene Verfassungswidrigkeit nicht rückwirkend beseitigen, sondern nur eine Aufhebung der angefochtenen Norm durch den Verfassungsgerichtshof verhindern und bewirken, daß sich dieser mit der Feststellung begnügen muß, daß die angefochtene Wortfolge bis zum Inkrafttreten der Verfassungsbestimmung des ArtI des BG BGBl. 627/1991 verfassungswidrig war.Der Umstand, daß die Ungleichbehandlung ab 01.12.91 verfassungsrechtlich gedeckt ist, kann eine vorher bestandene Verfassungswidrigkeit nicht rückwirkend beseitigen, sondern nur eine Aufhebung der angefochtenen Norm durch den Verfassungsgerichtshof verhindern und bewirken, daß sich dieser mit der Feststellung begnügen muß, daß die angefochtene Wortfolge bis zum Inkrafttreten der Verfassungsbestimmung des ArtI des BG Bundesgesetzblatt 627 aus 1991, verfassungswidrig war. (siehe auch E v 20.06.94, G33/93 ua (hinsichtlich §131 Abs1 idF der
- GSVG-Nov)).(siehe auch E v 20.06.94, G33/93 ua (hinsichtlich §131 Abs1 in der Fassung der
- GSVG-Nov)).