RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.12.1992 GeschäftszahlB539/89 Sammlungsnummer13255 LeitsatzVerletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme ohne richterlichen Haftbefehl; unvertretbare Annahme eines Einbruchdiebstahls; keine Verdunkelungsgefahr; Zurückweisung der Beschwerde gegen die behaupteten Mißhandlungen mangels ausreichenden Beweises RechtssatzDer Verfassungsgerichtshof erachtet den Festnehmungsgrund des §177 Abs1 Z1 iVm §175 Abs1 Z1 StPO für nicht gegeben: Die einschreitenden Sicherheitswachebeamten haben die Tat (Einbruch in einen abgestellten Pkw und Diebstahl eines Autoradios) weder selbst wahrgenommen noch wurde der angehaltene Beschwerdeführer (und ebensowenig seine beiden Schulkollegen) von dritter Seite glaubwürdig der Tat verdächtigt; es ist offenkundig, daß - irrtümlich - Mitteilungen im Rahmen eines zweiten Ferngesprächs über das Wahrnehmen von tatverdächtigen Personen durch den Anrufer vorverlegt und diese Angaben als Beobachtung Tatverdächtiger im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Tat gehalten wurden.Der Verfassungsgerichtshof erachtet den Festnehmungsgrund des §177 Abs1 Z1 in Verbindung mit §175 Abs1 Z1 StPO für nicht gegeben: Die einschreitenden Sicherheitswachebeamten haben die Tat (Einbruch in einen abgestellten Pkw und Diebstahl eines Autoradios) weder selbst wahrgenommen noch wurde der angehaltene Beschwerdeführer (und ebensowenig seine beiden Schulkollegen) von dritter Seite glaubwürdig der Tat verdächtigt; es ist offenkundig, daß - irrtümlich - Mitteilungen im Rahmen eines zweiten Ferngesprächs über das Wahrnehmen von tatverdächtigen Personen durch den Anrufer vorverlegt und diese Angaben als Beobachtung Tatverdächtiger im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Tat gehalten wurden. Was den weiteren Festnehmungsgrund (§177 Abs1 Z2 iVm §175 Abs1 Z3 StPO) anlangt, reicht die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung zur Annahme dieses Festnehmungsgrundes nicht aus. Konkrete Anhaltspunkte dafür, also Tatsachen, aus denen sich eine Verdunkelungsgefahr ableiten ließe, lagen jedoch nicht vor.Was den weiteren Festnehmungsgrund (§177 Abs1 Z2 in Verbindung mit §175 Abs1 Z3 StPO) anlangt, reicht die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung zur Annahme dieses Festnehmungsgrundes nicht aus. Konkrete Anhaltspunkte dafür, also Tatsachen, aus denen sich eine Verdunkelungsgefahr ableiten ließe, lagen jedoch nicht vor. Zurückweisung der Beschwerde gegen die behaupteten Mißhandlungen (Schläge, Tritte und Ohrfeigen). Bei der gegebenen Beweislage bestehen nicht unerhebliche Anhaltspunkte dafür, den Beschwerdebehauptungen Glauben zu schenken; dennoch sah sich der Gerichtshof nicht in der Lage, die behaupteten Mißhandlungen als zweifelsfrei erwiesen anzusehen. In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, daß der Beschwerdeführer, welcher während der Anhaltung im Haftraum von einem Amtsarzt aufgesucht und befragt worden war, erklärte, er habe nichts, und anläßlich seiner Vernehmung nicht einmal der anwesenden Sozialarbeiterin gegenüber Mitteilung von den später behaupteten Mißhandlungen machte.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.