RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.10.1992 GeschäftszahlB772/91 Sammlungsnummer13194 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs mangels Selbstbewirtschaftung wegen zu großer räumlicher Entfernung RechtssatzDer Verfassungsgerichtshof hegt keinen Zweifel, daß die den Gegenstand des Kaufvertrages bildende Liegenschaft iS des §1 Abs1 iVm Abs3 Oö GVG 1975 zumindest teilweise - nämlich abgesehen von dem bestehenden Gebäude und dem dazugehörigen Parkplatz - der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gewidmet ist. Dies zeigt sich etwa schon daran, daß die landwirtschaftlichen Nutzflächen von verschiedenen Landwirten gemäht wurden. Es ergibt sich ferner aus dem Bericht der Bezirksbauernkammer Gmunden, daß die Liegenschaft ein "typisches kleines Nebenerwerbsanwesen" ist, wie sie im Salzkammergut in großer Anzahl bestehen. Dem steht nicht entgegen, daß sich die Liegenschaft nicht im Eigentum eines Landwirtes befindet. Ob sie landwirtschaftlich intensiv genutzt wird, ist nicht entscheidend, weil ansonsten durch absichtliche Nicht- oder Mindernutzung bewirkt werden könnte, daß sie nicht mehr dem Oö GVG 1975 unterstellt wäre, daß also das Gesetz umgangen werden könnte.Der Verfassungsgerichtshof hegt keinen Zweifel, daß die den Gegenstand des Kaufvertrages bildende Liegenschaft iS des §1 Abs1 in Verbindung mit Abs3 Oö GVG 1975 zumindest teilweise - nämlich abgesehen von dem bestehenden Gebäude und dem dazugehörigen Parkplatz - der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gewidmet ist. Dies zeigt sich etwa schon daran, daß die landwirtschaftlichen Nutzflächen von verschiedenen Landwirten gemäht wurden. Es ergibt sich ferner aus dem Bericht der Bezirksbauernkammer Gmunden, daß die Liegenschaft ein "typisches kleines Nebenerwerbsanwesen" ist, wie sie im Salzkammergut in großer Anzahl bestehen. Dem steht nicht entgegen, daß sich die Liegenschaft nicht im Eigentum eines Landwirtes befindet. Ob sie landwirtschaftlich intensiv genutzt wird, ist nicht entscheidend, weil ansonsten durch absichtliche Nicht- oder Mindernutzung bewirkt werden könnte, daß sie nicht mehr dem Oö GVG 1975 unterstellt wäre, daß also das Gesetz umgangen werden könnte. Da es sich demnach bei der Liegenschaft weitaus überwiegend um Grundstücke iS des §1 Abs1 Oö GVG 1975 handelt, unterliegt der Kaufvertrag den Beschränkungen dieses Gesetzes. Die Behörde war daher zuständig, über den Antrag auf dessen Genehmigung zu entscheiden. Sie hat die Beschwerdeführer nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Nach der Lage des Falles - wobei die Tatsache der polizeilichen Anmeldung des Zweitbeschwerdeführer an der Adresse des zur Liegenschaft gehörigen Gebäudes nicht entscheidend ins Gewicht fällt - kann der belangten Behörde nicht mit Recht der Vorwurf gemacht werden, sie habe das Gesetz in denkunmöglicher, Willkür indizierender Weise ausgelegt, wenn sie die Versagung der Genehmigung damit begründete, daß die Selbstbewirtschaftung der Liegenschaft durch den Zweit- und den Drittbeschwerdeführer im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ("auf eine für einen Land- oder Forstwirt signifikante Art") nicht gewährleistet sei.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.