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{'item': ['G88/92', 'G89/92', 'G90/92', 'G91/92']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.10.1992 GeschäftszahlG88/92,G89/92,G90/92,G91/92 Sammlungsnummer13197 LeitsatzAufhebung der im Zuge einer rückwirkenden Anordnung der Steuerpflicht normierten Verjährungshemmung nach der Wr GefrorenessteuerG-Nov 1989 wegen Unsachlichkeit; keine Verletzung des Vertrauensschutzes durch die rückwirkende Anordnung der Einbeziehung des Wertes der mit dem Gefrorenen mitverkauften Gefäße und Löffel in das steuerpflichtige Entgelt; Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Anordnung der Einbeziehung des Wertes der Verpackung in die Bemessungsgrundlage für die Getränkesteuer durch die Wr GetränkesteuerG-Nov 1989 RechtssatzArtII Abs5 der Wr GefrorenessteuerG-Nov 1989, LGBl. 19/1989, wird als verfassungswidrig aufgehoben.ArtII Abs5 der Wr GefrorenessteuerG-Nov 1989, Landesgesetzblatt 19 aus 1989,, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die rückwirkende Erfassung von die Abgabenpflicht begründenden Sachverhalten ohne Rücksicht auf die allgemein sonst geltende Verjährungsregelung der WAO wird nur durch Abs5 des ArtII der Wr GefrorenessteuerG-Nov 1989 bewirkt. Das Vorliegen einer sachlichen Rechtfertigung für die Verjährungshemmung, wie sie in Abs5 verfügt ist, wird auch von der Wiener Landesregierung gar nicht behauptet. ArtII Abs1, Abs3 und Abs4 der Wr GefrorenessteuerG-Nov 1989, LGBl. 19/1989, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.ArtII Abs1, Abs3 und Abs4 der Wr GefrorenessteuerG-Nov 1989, Landesgesetzblatt 19 aus 1989,, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Da §2 Wr GefrorenessteuerG 1983 den Besteuerungsgegenstand so umschrieb, daß eine grammatikalische Interpretation es jedenfalls vertretbar erscheinen ließ, daß zum steuerpflichtigen Entgelt alles gehörte, was aufzuwenden war, damit der Verbraucher das Gefrorene erhielt - darunter konnten aber auch mitverkaufte Gefäße und Löffel verstanden werden -, war die mit Gesetz vom 30.09.83, LGBl. 44/1983, vorgenommene authentische Interpretation des §2 Wr GefrorenessteuerG 1983 somit nur als sprachliche Verdeutlichung dessen zu sehen, was bereits Inhalt des (1983 wiederverlautbarten) Wr GefrorenessteuerG 1948 war.Da §2 Wr GefrorenessteuerG 1983 den Besteuerungsgegenstand so umschrieb, daß eine grammatikalische Interpretation es jedenfalls vertretbar erscheinen ließ, daß zum steuerpflichtigen Entgelt alles gehörte, was aufzuwenden war, damit der Verbraucher das Gefrorene erhielt - darunter konnten aber auch mitverkaufte Gefäße und Löffel verstanden werden -, war die mit Gesetz vom 30.09.83, Landesgesetzblatt 44 aus 1983,, vorgenommene authentische Interpretation des §2 Wr GefrorenessteuerG 1983 somit nur als sprachliche Verdeutlichung dessen zu sehen, was bereits Inhalt des (1983 wiederverlautbarten) Wr GefrorenessteuerG 1948 war. Wenn es in ArtII Abs1 Wr GefrorenessteuerG-Nov 1989 heißt, daß das Gesetz rückwirkend mit 29.12.68 in Kraft tritt, und in Abs2, daß das Gesetz vom 30.09.83, LGBl. 44/1983, mit dem das Wr GefrorenessteuerG 1983 authentisch interpretiert wird, außer Kraft tritt, dann wird hiedurch - materiell gesehen - der Norminhalt, der bereits seit 1948 dem Rechtsbestand angehört hat, nicht verändert. Das Vertrauen der Steuerpflichtigen in die Rechtslage wurde demnach nicht enttäuscht.Wenn es in ArtII Abs1 Wr GefrorenessteuerG-Nov 1989 heißt, daß das Gesetz rückwirkend mit 29.12.68 in Kraft tritt, und in Abs2, daß das Gesetz vom 30.09.83, Landesgesetzblatt 44 aus 1983,, mit dem das Wr GefrorenessteuerG 1983 authentisch interpretiert wird, außer Kraft tritt, dann wird hiedurch - materiell gesehen - der Norminhalt, der bereits seit 1948 dem Rechtsbestand angehört hat, nicht verändert. Das Vertrauen der Steuerpflichtigen in die Rechtslage wurde demnach nicht enttäuscht. ArtII der Wr GetränkesteuerG-Nov 1989, LGBl. 20/1989, wird als verfassungswidrig aufgehoben.ArtII der Wr GetränkesteuerG-Nov 1989, Landesgesetzblatt 20 aus 1989,, wird als verfassungswidrig aufgehoben. §3 Wr GetränkesteuerG 1948 hatte unter Zugrundelegung grammatikalischer Interpretation in zweifelsfreier Weise festgelegt, daß ausschließlich der Wert des Getränkes der Bemessung der Getränkesteuer zugrundegelegt werden dürfe. Aufgrund der Aufhebung des Gesetzes vom 30.09.83, LGBl. 43/1983, mit dem das Wr GetränkesteuerG 1971 authentisch interpretiert wird, durch den Verfassungsgerichtshof (vgl. VfSlg. 11869/1988) und der damit erfolgten Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes wurde für den Normunterworfenen die Rechtslage, wie sie im Wr GetränkesteuerG 1948 und ebenso im Wr GetränkesteuerG 1971 enthalten war, wieder hergestellt und es war damit unzweifelhaft, daß ausschließlich der Wert der Getränke die Bemessungsgrundlage der Getränkesteuer bilden durfte. Daß Steuerpflichtige auf dem Boden der Rechtslage des Wr GetränkesteuerG 1948 darauf vertrauen konnten, daß der Wert der Umhüllungen nicht zum getränkesteuerpflichtigen Entgelt zähle, wurde dabei durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.01.69, Z 1054/68, wohl bestärkt, nicht aber erst bewirkt. Konnte der Steuerpflichtige aber auf diesen Regelungsinhalt bauen, dann konnte er auch nach der Kundmachung der Aufhebung des Gesetzes über die authentische Interpretation auf diese - ursprüngliche - Rechtslage wieder vertrauen.Aufgrund der Aufhebung des Gesetzes vom 30.09.83, Landesgesetzblatt 43 aus 1983,, mit dem das Wr GetränkesteuerG 1971 authentisch interpretiert wird, durch den Verfassungsgerichtshof vergleiche VfSlg. 11869 aus 1988,) und der damit erfolgten Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes wurde für den Normunterworfenen die Rechtslage, wie sie im Wr GetränkesteuerG 1948 und ebenso im Wr GetränkesteuerG 1971 enthalten war, wieder hergestellt und es war damit unzweifelhaft, daß ausschließlich der Wert der Getränke die Bemessungsgrundlage der Getränkesteuer bilden durfte. Daß Steuerpflichtige auf dem Boden der Rechtslage des Wr GetränkesteuerG 1948 darauf vertrauen konnten, daß der Wert der Umhüllungen nicht zum getränkesteuerpflichtigen Entgelt zähle, wurde dabei durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.01.69, Ziffer 1054 /, 68,, wohl bestärkt, nicht aber erst bewirkt. Konnte der Steuerpflichtige aber auf diesen Regelungsinhalt bauen, dann konnte er auch nach der Kundmachung der Aufhebung des Gesetzes über die authentische Interpretation auf diese - ursprüngliche - Rechtslage wieder vertrauen. (Anlaßfälle: B1249/90, B173/91, B1299/91, E v 05.10.92, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.