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{'item': 'G282/91'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.1992 GeschäftszahlG282/91 Sammlungsnummer13134 LeitsatzZurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung betreffend die Anerkennung als Religionsgesellschaft nach dem AnerkennungsG mangels Legitimation; Anspruch auf eine der Rechtskraft fähige Erledigung durch den zuständigen Bundesminister; bei Säumigkeit der Verwaltungsbehörde Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst RechtssatzZurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §2 erster Absatz des Gesetzes vom 20.05.1874, RGBl. 68, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften (AnerkennungsG) mangels Legitimation. Der zuständige Bundesminister ("Cultusminister") hat, wenn er das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen verneint, über den Antrag bescheidmäßig negativ abzusprechen; wenn er hingegen zum Ergebnis gelangt, es seien alle Anerkennungsvoraussetzungen gegeben, muß er (vgl. VfSlg. 11931/1988) entweder "die Anerkennung - sogleich - durch Verordnung" aussprechen oder aber vorerst einen an den (die) Antragsteller adressierten positiven Bescheid und zusätzlich eine an die Allgemeinheit gerichtete Verordnung erlassen. Die Anerkennungswerber haben nämlich einen individuellen Anspruch auf eine der Rechtskraft fähige und nachprüfbare Erledigung.Der zuständige Bundesminister ("Cultusminister") hat, wenn er das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen verneint, über den Antrag bescheidmäßig negativ abzusprechen; wenn er hingegen zum Ergebnis gelangt, es seien alle Anerkennungsvoraussetzungen gegeben, muß er vergleiche VfSlg. 11931 aus 1988,) entweder "die Anerkennung - sogleich - durch Verordnung" aussprechen oder aber vorerst einen an den (die) Antragsteller adressierten positiven Bescheid und zusätzlich eine an die Allgemeinheit gerichtete Verordnung erlassen. Die Anerkennungswerber haben nämlich einen individuellen Anspruch auf eine der Rechtskraft fähige und nachprüfbare Erledigung. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Säumnisbeschwerde (gemäß Art132 B-VG) durch Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof ist zwar nicht ermächtigt, Verordnungen zu erlassen. Das hindert ihn aber nicht daran, über den nach dem AnerkennungsG gestellten Antrag - positiv oder negativ - abzusprechen und damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen (insbesondere jenen der EMRK; vgl. Art13 iVm Art9 und Art14 EMRK) zu entsprechen. Im Fall einer positiven Entscheidung wird der "Cultusminister" (das ist nunmehr der Bundesminister für Unterricht und Kunst) sodann eine entsprechende Verordnung zu erlassen haben.Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Säumnisbeschwerde (gemäß Art132 B-VG) durch Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof ist zwar nicht ermächtigt, Verordnungen zu erlassen. Das hindert ihn aber nicht daran, über den nach dem AnerkennungsG gestellten Antrag - positiv oder negativ - abzusprechen und damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen (insbesondere jenen der EMRK; vergleiche Art13 in Verbindung mit Art9 und Art14 EMRK) zu entsprechen. Im Fall einer positiven Entscheidung wird der "Cultusminister" (das ist nunmehr der Bundesminister für Unterricht und Kunst) sodann eine entsprechende Verordnung zu erlassen haben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.