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{'item': 'A5/91'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.06.1992 GeschäftszahlA5/91 Sammlungsnummer13095 LeitsatzZurückweisung einer Klage gegen die Republik Österreich auf Zahlung eines Vergütungsbeitrages an die Rechtsnachfolgerin eines ehemals Bruttoprozentberechtigten für Anteile an der Erdölförderung mangels Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde erledigte vermögensrechtliche Ansprüche RechtssatzDie Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin ehemaliger Bruttoprozentberechtigter die ihr - ihrer Meinung nach - zustehende Vergütung. Gemäß §5 Abs7 des BG betreffend die Regelung der Förderabgaben von Bitumen setzt die Höhe der einzelnen Vergütungsbeträge "das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau nach Prüfung der vom Vergütungsberechtigten und Leistungspflichtigen vorgelegten Unterlagen mit Bescheid" fest. Dies ist der Klägerin gegenüber auch durch Bescheid vom 10.08.61 geschehen. Zur Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährung einer Vergütung steht der Verwaltungsweg iSd Art137 letzter Halbsatz B-VG offen. Das Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides ändert daran nichts. Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche, die durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind, bleibt nämlich auch nach rechtskräftiger Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgeschlossen (VfSlg. 5125/1965). Ebensowenig kann die Aufhebung behördlicher Verwaltungsakte mit Klage geltend gemacht werden (VfSlg. 1602/1947).Zur Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährung einer Vergütung steht der Verwaltungsweg iSd Art137 letzter Halbsatz B-VG offen. Das Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides ändert daran nichts. Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche, die durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind, bleibt nämlich auch nach rechtskräftiger Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgeschlossen (VfSlg. 5125 aus 1965,). Ebensowenig kann die Aufhebung behördlicher Verwaltungsakte mit Klage geltend gemacht werden (VfSlg. 1602 aus 1947,). Der Umstand, daß die EMRK zufolge ArtII Z7 des BVG betreffend Änderungen und Ergänzungen von Bestimmungen des B-VG über Staatsverträge, BGBl. 59/1964, im Verfassungsrang steht, vermochte an der Geltung des BG betreffend die Regelung der Förderabgaben von Bitumen, BGBl. 151/1960, nichts zu ändern, geschweige denn an der Rechtskraft darauf gestützter behördlicher Akte sowie des (auch) der Klägerin gegenüber ergangenen Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 4236/1962.Der Umstand, daß die EMRK zufolge ArtII Z7 des BVG betreffend Änderungen und Ergänzungen von Bestimmungen des B-VG über Staatsverträge, Bundesgesetzblatt 59 aus 1964,, im Verfassungsrang steht, vermochte an der Geltung des BG betreffend die Regelung der Förderabgaben von Bitumen, Bundesgesetzblatt 151 aus 1960,, nichts zu ändern, geschweige denn an der Rechtskraft darauf gestützter behördlicher Akte sowie des (auch) der Klägerin gegenüber ergangenen Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 4236 aus 1962,.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.