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{'item': ['V254/91', 'V255/91', 'V256/91', 'V257/91', 'V258/91', 'V262/91']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.03.1992 GeschäftszahlV254/91,V255/91,V256/91,V257/91,V258/91,V262/91 Sammlungsnummer13021 LeitsatzZurückweisung von Anträgen der Oberöst

dem Zusammenhang von Art78d Abs1 B-VG und Art10 Abs1 Z14 B-VG ergibt, ist die Bundesgendarmerie von Verfassungs wegen als Wachkörper eingerichtet. Einfach-gesetzliche Grundlagen für die Organisation und Führung der Bundesgendarmerie befinden sich insbesondere im GendarmerieG 1894, im GendarmerieG 1918 und in §20 Behörden-ÜG. Als Wachkörper ist die Bundesgendarmerie dadurch gekennzeichnet, daß sie nicht eigene behördliche Befugnisse

übt, sondern lediglich als Hilfsorgan für bestimmte Behörden im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit dieser Behörden tätig wird (s. Vorjudikatur). (Jedenfalls) bei der Führung des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist das Bezirksgendarmeriekommando Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde.

§20Abs2 Behörden-ÜG i

Vm §20 Abs3 Behörden-ÜG kann abgeleitet werden, daß auch die Gendarmeriepostenkommanden der Bezirksverwaltungsbehörde untergeordnet sind.(Jedenfalls) bei der Führung des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist das Bezirksgendarmeriekommando Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde.

§20

Abs2 Behörden-ÜG in Verbindung mit §20 Abs3 Behörden-ÜG kann abgeleitet werden, daß auch die Gendarmeriepostenkommanden der Bezirksverwaltungsbehörde untergeordnet sind. Während der rechtliche Bestand des Gendarmeriezentralkommandos, der Landesgendarmeriekommanden und der Bezirksgendarmeriekommanden unmittelbar auf Gesetz (§20 Abs2 Behörden-ÜG, §2 Abs1 und Abs2 GendarmerieG 1918) beruht, ist in bezug auf die Gendarmeriepostenkommanden gesetzlich nur deren Unterordnung unter das Bezirksgendarmeriekommando (§20 Abs2 Behörden-ÜG) festgelegt. Vorschriften über die Festlegung des Standortes und der Stärke der Gendarmerieposten enthält §3 Abs2 GendarmerieG 1918 sowie §8, §12 und §13 der "Organischen Bestimmungen für die Bundesgendarmerie" (Verordnungsblatt für die k.k. Gendarmerie Nr. 5/1895; vgl. VfSlg. 4733/1964).Vorschriften über die Festlegung des Standortes und der Stärke der Gendarmerieposten enthält §3 Abs2 GendarmerieG 1918 sowie §8, §12 und §13 der "Organischen Bestimmungen für die Bundesgendarmerie" (Verordnungsblatt für die k.k. Gendarmerie Nr. 5

1895,; vergleiche VfSlg. 4733

1964,). Es besteht keine gesetzliche Vorschrift über die Rechtsform, in der Standort, Überwachungsgebiet und Stärke der Gendarmerieposten festzulegen sind. Insbesondere fehlt eine gesetzliche Anordnung, wonach eine solche Maßnahme in Form einer Verordnung zu treffen ist. Art18 Abs1 B-VG sowie Art83 Abs2 B-VG verpflichten den Gesetzgeber zu einer - strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden - präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit. Insbesondere darf die Schaffung neuer Behördentypen mit einem besonderen, ressortmäßig abgegrenzten Zuständigkeitsbereich nur durch Gesetz vorgenommen werden.

§27Abs3 VSt

G (idF BGBl. 176/1983) sowie

§27Abs4 VSt

G (idF BGBl. 516/1987) kann nicht abgeleitet werden, daß es sich bei der Auflassung von Gendarmerieposten (oder der Änderung ihres Überwachungsgebietes) um eine die Zuständigkeit von Behörden berührende Maßnahme handelt. Diese Vorschriften stehen in keiner Beziehung zu dem einem Gendarmerieposten zugewiesenen Überwachungsgebiet. Eine Behördenzuständigkeit wird lediglich dann berührt, wenn Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (somit auch der Bundesgendarmerie) außerhalb des Sprengels "ihrer" Behörde tätig werden.

§27Abs3 VSt

G in der Fassung Bundesgesetzblatt 176

1983,) sowie

§27Abs4 VSt

G in der Fassung Bundesgesetzblatt 516

1987,) kann nicht abgeleitet werden, daß es sich bei der Auflassung von Gendarmerieposten (oder der Änderung ihres Überwachungsgebietes) um eine die Zuständigkeit von Behörden berührende Maßnahme handelt. Diese Vorschriften stehen in keiner Beziehung zu dem einem Gendarmerieposten zugewiesenen Überwachungsgebiet. Eine Behördenzuständigkeit wird lediglich dann berührt, wenn Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (somit auch der Bundesgendarmerie) außerhalb des Sprengels "ihrer" Behörde tätig werden. Da die "Aufstellung" von Gendarmerieposten ebenso wie ihre Auflassung oder die Änderung ihres Überwachungsgebietes ohne

wirkung auf behördliche Zuständigkeiten ist, insbesondere die Zuständigkeit der Behörden, als deren Hilfsorgane (auch) die Gendarmerieposten fungieren, unberührt läßt, müssen diese Maßnahmen nicht auf Grund ihres Inhaltes mit (Rechts-)Verordnung getroffen werden. Die dienstrechtliche Stellung der Beamten wird nicht durch die Auflassung des Gendarmeriepostens, sondern erst durch die - gemäß §38 Abs5 BDG 1979 mit Bescheid zu verfügende - Versetzung berührt, sodaß die Auflassung keinen Eingriff in subjektive Rechte Dritter bewirkt. Die bekämpften Erlässe haben

schließlich organisatorische Änderungen im Bereich individuell bestimmter Hilfsorgane einer Behörde ohne normative Wirkung zum Gegenstand. Demnach sind sie gleich den Maßnahmen im Bereich der inneren Organisation einer Behörde interne Behördenakte organisationsrechtlicher Art(vgl. VfSlg. 4698/1964) und nicht generelle Normen, also (auch) keine Verwaltungsverordnungen.Die bekämpften Erlässe haben

schließlich organisatorische Änderungen im Bereich individuell bestimmter Hilfsorgane einer Behörde ohne normative Wirkung zum Gegenstand. Demnach sind sie gleich den Maßnahmen im Bereich der inneren Organisation einer Behörde interne Behördenakte organisationsrechtlicher Art(vgl. VfSlg. 4698

1964,) und nicht generelle Normen, also (auch) keine Verwaltungsverordnungen. Wenn die für eine interne Verwaltungsmaßnahme zuständige Behörde durch Gesetz an das Einvernehmen mit einer anderen Behörde gebunden wird, ändert dies an der Rechtsnatur dieser Maßnahme ebensowenig wie an der Zurechnung dieser Maßnahme zu der hiefür zuständigen Behörde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.