← Österreich

{'item': 'B1001/90'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.03.1992 GeschäftszahlB1001/90 Sammlungsnummer13012 LeitsatzKeine willkürliche Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Tierarzt weg

der Entscheidung einer in diesen verfassungsrechtlichen Bestimmungen geregelten Kollegialbehörde ein administrativer Instanzenzug vorangehen muß (vgl. zB VfSlg. 11108/1986).Weder Art20 Abs2 B-VG noch Art133 Z4 B-VG gebietet,

der Entscheidung einer in diesen verfassungsrechtlichen Bestimmungen geregelten Kollegialbehörde ein administrativer Instanzenzug vorangehen muß vergleiche zB VfSlg. 11108 aus 1986,). Ohne darauf einzugehen, ob ein Disziplinarvergehen von Tierärzten gemäß §53 Abs1 TierärzteG überhaupt als "strafbare Handlung" iSd Art2 Abs1 des

  1. ZP EMRK anzusehen ist, genügt es, auf die im Zusammenhang mit der Ratifizierung des
  2. ZP EMRK abgegebene Erklärung der Republik Österreich zu verweisen, wonach "als übergeordnete Gerichte im Sinne des Art2 Abs1 ... auch der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof anzusehen (sind)". Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist der Mangel eines zweigliedrigen Instanzenzuges im Disziplinarverfahren nach dem TierärzteG auch nicht gleichheitswidrig. Dem Gesetzgeber bleibt es unbenommen, bei der Regelung von Disziplinarverfahren für einzelne Berufsgruppen jeweils besondere Vorschriften zu erlassen. Gegen die vom Beschwerdeführer gegen die Unabhängigkeit der Disziplinarkommission ins Treffen geführte Weisungsbindung des Disziplinaranwaltes gegenüber der Aufsichtsbehörde gemäß §56 Abs3 TierärzteG bestehen mit Rücksicht auf den Aufgabenbereich des Disziplinaranwaltes und dessen fehlende Entscheidungsbefugnis im Disziplinarverfahren keine Bedenken. Die Einrichtung der Disziplinarkommission "bei" der Bundeskammer der Tierärzte macht die Disziplinarkommission nicht zu einem Organ "der" Bundeskammer der Tierärzte Österreichs. Auch mit Rücksicht auf die Zusammensetzung der Disziplinarkommission gemäß §54 Abs2 TierärzteG scheidet in verfassungskonformer Sicht die Qualifikation der Disziplinarkommission als Organ des Selbstverwaltungsträgers Bundeskammer der Tierärzte Österreichs aus, weil dem Begriff der Selbstverwaltung die Befugnis zur Bestellung ihrer Organe verfassungsrechtlich innewohnt. Wenn die Disziplinarkommission jedoch kein Organ der Kammer ist, bestehen ihr gegenüber von vornherein weder die gegenüber den Organen der Kammer noch gegen ihre Handlungen gesetzlich eingeräumten aufsichtsbehördlichen Befugnisse gemäß §50 Abs4 und Abs5 TierärzteG noch die Mitwirkungsbefugnisse des weisungsgebundenen Kammeramtsdirektors gemäß §43 Abs5 TierärzteG. Die Vorschrift des §58 TierärzteG über die sinngemäße Anwendung der Vorschriften der Dienstpragmatik, RGBl. 15/1914, ist einer verfassungskonformen Auslegung dahin zugänglich,

das Disziplinarverfahren den verfassungsrechtlichen Erfordernissen der Unparteilichkeit sowie des Grundsatzes eines fairen Verfahrens genügt.Die Vorschrift des §58 TierärzteG über die sinngemäße Anwendung der Vorschriften der Dienstpragmatik, RGBl. 15 aus 1914,, ist einer verfassungskonformen Auslegung dahin zugänglich,

das Disziplinarverfahren den verfassungsrechtlichen Erfordernissen der Unparteilichkeit sowie des Grundsatzes eines fairen Verfahrens genügt. Soweit der Beschwerdeführer schließlich einwendet,

§58Tierärzte

G iVm §124 Dienstpragmatik dem verfassungsrechtlichen Gebot der Öffentlichkeit des Verfahrens gemäß Art6 Abs1 EMRK nicht entspreche, genügt es, auf VfSlg. 11569/1987 zu verweisen. Mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof angenommen,

der bezüglich des gerichtlichen Verfahrens gemachte Vorbehalt Österreichs zu Art6 EMRK auf Grund eines Größenschlusses erst recht für Verfahren vor Verwaltungsbehörden gilt, die als Tribunale iSd Art6 EMRK anzusehen sind.Soweit der Beschwerdeführer schließlich einwendet,

§58Tierärzte

G in Verbindung mit §124 Dienstpragmatik dem verfassungsrechtlichen Gebot der Öffentlichkeit des Verfahrens gemäß Art6 Abs1 EMRK nicht entspreche, genügt es, auf VfSlg. 11569 aus 1987, zu verweisen. Mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof angenommen,

der bezüglich des gerichtlichen Verfahrens gemachte Vorbehalt Österreichs zu Art6 EMRK auf Grund eines Größenschlusses erst recht für Verfahren vor Verwaltungsbehörden gilt, die als Tribunale iSd Art6 EMRK anzusehen sind. Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Zweifel daran,

§53Abs1 Tierärzte

G, wonach Kammermitglieder ein Disziplinarvergehen begehen, wenn sie "sich eines des tierärztlichen Standes unwürdigen Verhaltens schuldig machen oder ihre Pflichten als Mitglieder der Kammer verletzen", in Zusammenhalt mit den im Beschwerdefall herangezogenen §20 Abs1 und Abs2 sowie §21 Abs1 TierärzteG die genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art18 Abs1 B-VG iVm Art7 EMRK erfüllen.Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Zweifel daran,

§53Abs1 Tierärzte

G, wonach Kammermitglieder ein Disziplinarvergehen begehen, wenn sie "sich eines des tierärztlichen Standes unwürdigen Verhaltens schuldig machen oder ihre Pflichten als Mitglieder der Kammer verletzen", in Zusammenhalt mit den im Beschwerdefall herangezogenen §20 Abs1 und Abs2 sowie §21 Abs1 TierärzteG die genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art18 Abs1 B-VG in Verbindung mit Art7 EMRK erfüllen. Die belangte Behörde hat jedenfalls keine Willkür geübt, als sie das beanstandete Verhalten einer pflichtwidrigen Unterlassung von Impfungen zum Anlaß nahm, eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Zweifellos bildet die schuldhafte Unterlassung einer behördlich aufgetragenen Impfung eine standeswidrige Berufspflichtverletzung, die mit einer dem Klarheitsgebot des Art7 EMRK entsprechenden Bestimmtheit feststeht.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.