der Entscheidung einer in diesen verfassungsrechtlichen Bestimmungen geregelten Kollegialbehörde ein administrativer Instanzenzug vorangehen muß (vgl. zB VfSlg. 11108/1986).Weder Art20 Abs2 B-VG noch Art133 Z4 B-VG gebietet,
der Entscheidung einer in diesen verfassungsrechtlichen Bestimmungen geregelten Kollegialbehörde ein administrativer Instanzenzug vorangehen muß vergleiche zB VfSlg. 11108 aus 1986,). Ohne darauf einzugehen, ob ein Disziplinarvergehen von Tierärzten gemäß §53 Abs1 TierärzteG überhaupt als "strafbare Handlung" iSd Art2 Abs1 des
das Disziplinarverfahren den verfassungsrechtlichen Erfordernissen der Unparteilichkeit sowie des Grundsatzes eines fairen Verfahrens genügt.Die Vorschrift des §58 TierärzteG über die sinngemäße Anwendung der Vorschriften der Dienstpragmatik, RGBl. 15 aus 1914,, ist einer verfassungskonformen Auslegung dahin zugänglich,
das Disziplinarverfahren den verfassungsrechtlichen Erfordernissen der Unparteilichkeit sowie des Grundsatzes eines fairen Verfahrens genügt. Soweit der Beschwerdeführer schließlich einwendet,
G iVm §124 Dienstpragmatik dem verfassungsrechtlichen Gebot der Öffentlichkeit des Verfahrens gemäß Art6 Abs1 EMRK nicht entspreche, genügt es, auf VfSlg. 11569/1987 zu verweisen. Mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof angenommen,
der bezüglich des gerichtlichen Verfahrens gemachte Vorbehalt Österreichs zu Art6 EMRK auf Grund eines Größenschlusses erst recht für Verfahren vor Verwaltungsbehörden gilt, die als Tribunale iSd Art6 EMRK anzusehen sind.Soweit der Beschwerdeführer schließlich einwendet,
G in Verbindung mit §124 Dienstpragmatik dem verfassungsrechtlichen Gebot der Öffentlichkeit des Verfahrens gemäß Art6 Abs1 EMRK nicht entspreche, genügt es, auf VfSlg. 11569 aus 1987, zu verweisen. Mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof angenommen,
der bezüglich des gerichtlichen Verfahrens gemachte Vorbehalt Österreichs zu Art6 EMRK auf Grund eines Größenschlusses erst recht für Verfahren vor Verwaltungsbehörden gilt, die als Tribunale iSd Art6 EMRK anzusehen sind. Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Zweifel daran,
G, wonach Kammermitglieder ein Disziplinarvergehen begehen, wenn sie "sich eines des tierärztlichen Standes unwürdigen Verhaltens schuldig machen oder ihre Pflichten als Mitglieder der Kammer verletzen", in Zusammenhalt mit den im Beschwerdefall herangezogenen §20 Abs1 und Abs2 sowie §21 Abs1 TierärzteG die genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art18 Abs1 B-VG iVm Art7 EMRK erfüllen.Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Zweifel daran,
G, wonach Kammermitglieder ein Disziplinarvergehen begehen, wenn sie "sich eines des tierärztlichen Standes unwürdigen Verhaltens schuldig machen oder ihre Pflichten als Mitglieder der Kammer verletzen", in Zusammenhalt mit den im Beschwerdefall herangezogenen §20 Abs1 und Abs2 sowie §21 Abs1 TierärzteG die genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art18 Abs1 B-VG in Verbindung mit Art7 EMRK erfüllen. Die belangte Behörde hat jedenfalls keine Willkür geübt, als sie das beanstandete Verhalten einer pflichtwidrigen Unterlassung von Impfungen zum Anlaß nahm, eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Zweifellos bildet die schuldhafte Unterlassung einer behördlich aufgetragenen Impfung eine standeswidrige Berufspflichtverletzung, die mit einer dem Klarheitsgebot des Art7 EMRK entsprechenden Bestimmtheit feststeht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.