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{'item': ['V298/91', 'V299/91', 'V300/91']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.03.1992 GeschäftszahlV298/91,V299/91,V300/91 Sammlungsnummer13010 LeitsatzFeststellung der Gesetzwidrigkeit von Verordnungen (Verordnungsteilen) betreffend die Festsetzung von Ausländerbeschäftigungskontingenten; Ausdehnung der Anlaßfallwirkung einer aufgehobenen gesetzlichen Bestimmung auf die darauf beruhenden Verordnungen bei Anhängigkeit der Bescheidbeschwerden bereits im Gesetzesprüfungsverfahren RechtssatzDie Verordnungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 05.07.89, BGBl Nr 331, und vom 06.12.89, BGBl Nr 605, über die Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern, sowie die Wortfolge "Schlosser, Landmaschinenmechaniker und Schmiede" in Spalte 2 Kontingent 9 der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 15.01.90, BGBl Nr 77, über die Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern, waren gesetzwidrig.Die Verordnungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 05.07.89, Bundesgesetzblatt Nr 331, und vom 06.12.89, Bundesgesetzblatt Nr 605, über die Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern, sowie die Wortfolge "Schlosser, Landmaschinenmechaniker und Schmiede" in Spalte 2 Kontingent 9 der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 15.01.90, Bundesgesetzblatt Nr 77, über die Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern, waren gesetzwidrig. Amtswegige Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahres. Mit der Aufhebung des §12 Abs1 AuslBG (E v 10.12.90, G146/90) haben die in Prüfung gezogenen Verordnungen (Verordnungsteile) ihre gesetzliche Grundlage verloren. Art140 Abs7 B-VG steht dieser Rechtsfolge nicht entgegen, weil der Anlaßfall von der weiteren Anwendung des aufgehobenen Gesetzes ausgenommen ist und dem Anlaßfall all jene Fälle gleichzuhalten sind, die zu Beginn der mündlichen Verhandlung oder nichtöffentlichen Beratung in dem eine präjudizielle Gesetzesstelle betreffenden Gesetzesprüfungsverfahren bereits anhängig waren. Daß die angefochtenen Bescheide in den vorliegenden Fällen nicht unmittelbar auf dem aufgehobenen Gesetz, sondern auf Verordnungen beruhen, die nicht Gegenstand eines Normenprüfungsverfahrens im Zusammenhang mit dem Gesetzesprüfungsverfahren G146/90 war, sich aber ihrerseits auf das aufgehobene Gesetz stützten, steht dem nicht im Weg; die Ausnahme des Anlaßfalles (und der gleichzuhaltenden Fälle) gilt auch für die Prüfung der Gesetzmäßigkeit in solchen Fällen anwendbarer Verordnungen. Denn es würde sonst in der Tat wieder allein von Umständen im Bereich des Gerichtshofes abhängen, ob ein Beschwerdefall Anlaßfall von Normenprüfungsverfahren wird (vgl. VfSlg. 10067/1984).Mit der Aufhebung des §12 Abs1 AuslBG (E v 10.12.90, G146/90) haben die in Prüfung gezogenen Verordnungen (Verordnungsteile) ihre gesetzliche Grundlage verloren. Art140 Abs7 B-VG steht dieser Rechtsfolge nicht entgegen, weil der Anlaßfall von der weiteren Anwendung des aufgehobenen Gesetzes ausgenommen ist und dem Anlaßfall all jene Fälle gleichzuhalten sind, die zu Beginn der mündlichen Verhandlung oder nichtöffentlichen Beratung in dem eine präjudizielle Gesetzesstelle betreffenden Gesetzesprüfungsverfahren bereits anhängig waren. Daß die angefochtenen Bescheide in den vorliegenden Fällen nicht unmittelbar auf dem aufgehobenen Gesetz, sondern auf Verordnungen beruhen, die nicht Gegenstand eines Normenprüfungsverfahrens im Zusammenhang mit dem Gesetzesprüfungsverfahren G146/90 war, sich aber ihrerseits auf das aufgehobene Gesetz stützten, steht dem nicht im Weg; die Ausnahme des Anlaßfalles (und der gleichzuhaltenden Fälle) gilt auch für die Prüfung der Gesetzmäßigkeit in solchen Fällen anwendbarer Verordnungen. Denn es würde sonst in der Tat wieder allein von Umständen im Bereich des Gerichtshofes abhängen, ob ein Beschwerdefall Anlaßfall von Normenprüfungsverfahren wird vergleiche VfSlg. 10067 aus 1984,).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.