DSt 1990 mangels Legitimation; Zumutbarkeit der Erwirkung eines Feststellungsbescheides
Ausschusses der Rechtsanwaltskammer betreffend die Verletzung von Pflichten
Rechtsanwaltsanwärters durch Werbeaktivitäten und Honorarvereinbarungen; mangelnde Darlegung der aktuellen Betroffenheit
Antragstellers hinsichtlich der Bestimmungen über die Einbeziehung von Rechtsanwaltsanwärtern in das materielle Disziplinarrecht für Rechtsanwälte sowie hinsichtlich verfahrens- und organisationsrechtlicher Bestimmungen RechtssatzZurückweisung
Individualantrags auf Aufhebung der Worte 'und Rechtsanwaltsanwärter' im Titel
Bundesgesetzes vom 28.06.90,
DSt 1990 zur Gänze,
Abs1 Z3,
Abs3 Z2, der Worte 'oder Rechtsanwaltsanwärter' im §20 Abs1, der Worte 'oder Rechtsanwaltsanwärter' im §24 Abs1, der Worte 'und Rechtsanwaltsanwärter' im §27 Abs3, der Worte 'und Rechtsanwaltsanwärter' in der Überschrift
Siebenten Abschnittes, der Worte 'und Rechtsanwaltsanwärter' im §59 Abs1,
DSt 1990 und
Vm §1 Abs1 DSt 1872 ergangener Bescheid ist ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde iS
Slg. 9470/1982). Gleiches gilt für Beschlüsse, die vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer gemäß §23 RAO iVm dem DSt 1990 an Kammermitglieder und - bei verfassungskonformer Auslegung - auch an Rechtsanwaltsanwärter zu ergehen haben. Der Antragsteller hätte daher die Möglichkeit, im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung einen bei den Gerichtshöfen
öffentlichen Rechts bekämpfbaren Bescheid
Ausschusses seiner Rechtsanwaltskammer darüber zu erwirken, ob er mit bestimmten, von ihm in Aussicht genommenen Werbeaktivitäten und Klientenhonorare betreffenden Vereinbarungen mit dem Rechtsanwalt, bei dem er beschäftigt ist, gegen seine Pflichten als Rechtsanwaltsanwärter verstößt.Ein vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer an ein Kammermitglied gemäß §23 RAO in Verbindung mit §1 Abs1 DSt 1872 ergangener Bescheid ist ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde iS
Slg. 9470 aus 1982,). Gleiches gilt für Beschlüsse, die vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer gemäß §23 RAO in Verbindung mit dem DSt 1990 an Kammermitglieder und - bei verfassungskonformer Auslegung - auch an Rechtsanwaltsanwärter zu ergehen haben. Der Antragsteller hätte daher die Möglichkeit, im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung einen bei den Gerichtshöfen
öffentlichen Rechts bekämpfbaren Bescheid
Ausschusses seiner Rechtsanwaltskammer darüber zu erwirken, ob er mit bestimmten, von ihm in Aussicht genommenen Werbeaktivitäten und Klientenhonorare betreffenden Vereinbarungen mit dem Rechtsanwalt, bei dem er beschäftigt ist, gegen seine Pflichten als Rechtsanwaltsanwärter verstößt. Soweit sich der Beschwerdeführer ohne nähere Darlegung konkreter Umstände, die seine Betroffenheit bewirken würden, gegen seine Einbeziehung als Rechtsanwaltsanwärter in das materielle Disziplinarrecht für Rechtsanwälte wendet, fehlt ihm die Anfechtungslegitimation. Dem Antragsteller fehlt auch die Anfechtungslegitimation, soweit er sich gegen verfahrens- und organisationsrechtliche Bestimmungen
DSt 1990 wendet. Mit dem allgemeinen keine gegenwartsbezogene Lebensumstände anführenden Vorbringen
Antragstellers (daß er nicht der Disziplinaraufsicht einer Behörde unterliegen will, an deren Bildung er als Rechtsanwaltsanwärter nicht beteiligt ist) legt er nur dar, daß er der Gefahr einer Bestrafung unter Anwendung vermeintlich verfassungswidriger Disziplinar- und Organisationsvorschriften potentiell ausgesetzt wäre, ohne aufzuzeigen, welche konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß sich die bekämpften Gesetzesstellen in aktueller Weise für ihn auswirken würden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.