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{'item': 'V166/91'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.1991 GeschäftszahlV166/91 Sammlungsnummer12936 LeitsatzKeine Gesetzwidrigkeit der Widmung "Sonderfläche Freiland-Sportplatz" in einem "landwirtschaftlichen Mischgebiet"; Zulässigkeit der Qualifizierung einer gewerblich betriebenen Einrichtung als Bau oder Anlage des Gemeinbedarfs RechtssatzDer Antrag, den vom Gemeinderat der Stadt Innsbruck am 04.02.88 zur Zl. VI-8649/1987 beschlossenen und genehmigten Flächenwidmungsplan Innsbruck, Teilplan Amras AM-F1 insoweit als gesetzwidrig aufzuheben, als darin die Widmung Sonderfläche "Freiland - Sportplatz (FSp)" für eine in "landwirtschaftliches Mischgebiet" hineinragende, einem mit der Spitze nach Süden zeigenden Fünfeck ähnliche Grundfläche festgesetzt worden ist, wird abgewiesen. Der hier in Rede stehende Flächenwidmungsplan ist der erste für das maßgebliche Gebiet nach den Bestimmungen des Tir RaumOG erlassene Flächenwidmungsplan. Für die erstmalige Erlassung eines Flächenwidmungsplanes nach den Bestimmungen des Tir RaumOG finden die Vorschriften des §28 Tir RaumOG über die Änderung eines Flächenwidmungsplanes keine Anwendung. Es entspricht der Eigenart von Sonderflächen, daß die auf ihnen zu errichtenden Bauten und Anlagen entweder überhaupt (§16 Abs1 litb Tir RaumOG) oder in einer gewissen Weise (lita) an einen bestimmten Standort oder zumindest an einen Bereich des Gemeindegebietes gebunden sind. Das Planungsziel der bestmöglichen Anordnung und Gliederung des Baulandes nach §8 Abs2 lita Tir RaumOG und die in §11 Abs8 Tir RaumOG vorgesehene Bedachtnahme auf gegenseitige Beeinträchtigungen können aufgrund dieser Umstände bei Sonderflächen daher nur in eingeschränktem Ausmaß Berücksichtigung finden. Es ist nicht erkennbar, daß ein Sportplatz von vornherein für seine Umgebung Beeinträchtigungen in einem Ausmaß auszulösen geeignet ist, welches die für Mischgebiete nach §14 Abs1 Tir RaumOG zulässigen Beeinträchtigungen übersteigt. Die vorliegende Widmung ist als Widmung nach §16 Abs1 lita Tir RaumOG anzusehen, weil - obwohl diese Zuordnung weder im Wortlaut der Verordnung noch im Zusammenhang mit der planlichen Darstellung ausdrücklich genannt wird - die Widmungsbezeichnung Sportplatz mit dem in der Aufzählung von Sonderflächen in §16 Abs1 lita Tir RaumOG verwendeten Wort "Sportplatz" identisch ist und weil die Bezeichnung keinen besonderen Zusatz enthält, der auf eine Subsumtion dieser Sonderfläche zur litb (etwa ähnlich den dort beispielhaft angeführten "Wintersportanlagen") schließen ließe. Der Verfassungsgerichtshof kann der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht folgen, daß eine gewerblich betriebene Einrichtung - wie hier - nicht als Bau oder Anlage des Gemeinbedarfes im Sinne der lita des genannten Paragraphen qualifiziert werden kann. Die Befriedigung eines in der Bevölkerung allgemein anzutreffenden Bedürfnisses (Sportausübung) kann - entsprechend dem System der Marktwirtschaft - auch in der Form erfolgen, daß derjenige, der hiezu eine Leistung erbringt, daraus einen entsprechenden Gewinn zieht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.