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{'item': ['G140/91', 'G141/91', 'G142/91', 'G143/91', 'G144/91', 'G249/91', 'G250/91', 'G251/91', 'V56/91', 'V57/91', 'V58/91', 'V59/91', 'V199/91', '

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.12.1991 GeschäftszahlG140/91,G141/91,G142/91,G143/91,G144/91,G249/91,G250/91,G251/91, V56/91,V57/91,V58/91,V59/91,V199/91,V200/91,V201/9

der Fassung der MarktordnungsG-Nov 1974, §13 Abs2 MOG und §14 Abs2 MOG waren verfassungswidrig. Mit E v 08.03.91, G147/90 ua. (s. 55.01 10), hat der Verfassungsgerichtshof §13 Abs2 MOG idF der MarktordnungsG-Nov 1987 und §14 Abs2 MOG idF der MarktordnungsG-Nov 1988 wegen Verstoßes gegen Art6 StGG als verfassungswidrig aufgehoben. Da die nunmehr

Prüfung gezogenen gesetzlichen Bestimmungen einen im wesentlichen gleichen

halt haben, verweist der Verfassungsgerichtshof auf die Begründung des erwähnten Erkenntnisses.Mit E v 08.03.91, G147/90 ua. (s. 55.01 10), hat der Verfassungsgerichtshof §13 Abs2 MOG

der Fassung der MarktordnungsG-Nov 1987 und §14 Abs2 MOG

der Fassung der MarktordnungsG-Nov 1988 wegen Verstoßes gegen Art6 StGG als verfassungswidrig aufgehoben. Da die nunmehr

Prüfung gezogenen gesetzlichen Bestimmungen einen im wesentlichen gleichen

halt haben, verweist der Verfassungsgerichtshof auf die Begründung des erwähnten Erkenntnisses. Folgende Verordnungsbestimmungen und Verordnungen waren gesetzwidrig:

  1. Punkt I Z5 und Z6 sowie Punkte II, III und IV der HartkäsetauglichkeitsV des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 25.06.75 (Punkt I Z6 idF des Beschlusses vom 11.10.83);
  2. Punkt römisch eins Z5 und Z6 sowie Punkte römisch zwei, römisch drei und römisch vier der HartkäsetauglichkeitsV des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 25.06.75 (Punkt römisch eins Z6

der Fassung des Beschlusses vom 11.10.83); Punkt I Z6 der HartkäsetauglichkeitsV des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 25.06.75 idF des Beschlusses vom 06.12.84.Punkt römisch eins Z6 der HartkäsetauglichkeitsV des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 25.06.75

der Fassung des Beschlusses vom 06.12.

  1. Die EinzugsgebietsV für die Molkereigenossenschaft St. Johann

Tirol vom 21.08.

  1. Die Einzugs- und VersorgungsgebietsV für die Molkereigenossenschaft Schwaz-Vomp und Umgebung vom 07.09.
  2. Die Einzugs- und VersorgungsgebietsV für die Sennereiinteressentschaft Kuenzer-Fügenberg vom 21.03.
  3. Die Einzugs- und VersorgungsgebietsV für die Privatkäserei Hans Hirschhuber vom 07.02.
  4. Die

Prüfung stehenden Verordnungsbestimmungen entbehrten der gesetzlichen Grundlage. Abweisung des Antrags auf Aufhebung 1. der Wortfolge "sowie für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die ein anderer als der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernimmt,"

§57cAbs2 MOG 1967, id

F BGBl. Nr. 269/1978, sowie1. der Wortfolge "sowie für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die ein anderer als der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernimmt,"

§57c

Abs2 MOG 1967,

der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1978,, sowie 2. der Wortfolge ", die ein anderer als der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernimmt oder"

§57cAbs2 MOG 1967, id

F BGBl. Nr. 263/1984.2. der Wortfolge ", die ein anderer als der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernimmt oder"

§57c

Abs2 MOG 1967,

der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1984,. Zwar trifft es zu, daß die genannten Bestimmungen nicht mehr sinnvoll anwendbar sind, sobald die Einzugsgebietsregelungen fehlen. Daß gesetzliche Bestimmungen durch die Aufhebung anderer Bestimmungen unanwendbar werden, führt für sich allein aber noch nicht dazu, daß diese Bestimmungen miteinander

untrennbarem Zusammenhang stehen. Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der EinzugsgebietsV für die Käserei Hans Hirschhuber vom 07.12.75. Es ist ausgeschlossen, daß der Verwaltungsgerichtshof die "Kundmachung des Milchwirtschaftsfonds über die Beschränkung der Übernahmspflicht für Rohmilch auf hartkäsetaugliche Milch hinsichtlich des Einzugsgebietes der Käserei Hans Hirschhuber vom 07.12.75" anzuwenden hat. Ob für den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb eine Beschränkung der Übernahmspflicht für Rohmilch auf hartkäsetaugliche Milch bestanden hat, ist für die Beantwortung der Frage, ob ein anderer als der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb für die Übernahme von Milch und Erzeugnissen aus Milch einen zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag zu entrichten hat (dies ist Gegenstand des angefochtenen Bescheides), rechtlich unerheblich.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.