RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.1991 GeschäftszahlB986/90 Sammlungsnummer12868 LeitsatzVerletzung des Beschwerdeführers im Gleichheitsrecht durch die Abweisung seiner Bewerbung im Zuge der Verleihung einer schulfesten Leiterstelle zugunsten der erstbeteiligten Partei; keine Erlassung eines Bescheides gegenüber allen in den verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern, welchen Parteistellung zukommt; keine Abwägung der Argumente; Willkür RechtssatzIm Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen, die Bewerbung des Beschwerdeführers abweisenden Bescheides vom 22.06.90 war die Entscheidung über die Verleihung der schulfesten Leiterstelle bereits mit dem Bescheid vom 15.01.90 zugunsten der erstbeteiligten Partei getroffen. Bei der Erlassung dieses Bescheides hatte es die belangte Behörde verabsäumt, die für die Verleihung einer Leiterstelle maßgeblichen, für (und gegen) den Beschwerdeführer und die beteiligten Parteien sprechenden Kriterien einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen und derart das Übergehen der nicht zum Zuge gekommenen Bewerber - für die Parteien erkennbar - zu begründen. Durch dieses Versäumnis hat die belangte Behörde Willkür geübt und (auch) den - allein in Beschwerde gezogenen -, der Sache nach die Bewerbung des Beschwerdeführers abweisenden Bescheid vom 22.06.90 mit Gleichheitswidrigkeit belastet. Zum Unterschied von dem dem Erkenntnis vom 30.11.90, B505/90, B713/90, zugrundeliegenden Fall wurde der Bescheid über die Verleihung der Leiterstelle an die erstbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer bisher nicht zugestellt. Dessen Verständigung von dieser Verleihung mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 26.02.90 vermag die Zustellung weder zu bewirken noch zu ersetzen. Dieser Bescheid ist, da der Beschwerdeführer ihn nicht bekämpft hat, einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof in diesem Beschwerdeverfahren entzogen. Es liegt am Beschwerdeführer, entweder die Zustellung dieses Bescheides zu begehren und ihn nach Zustellung oder unter Verzicht auf diese (s. dazu etwa VfSlg. 3610/1959, 9068/1981, 9655/1983, 10637/1985) mit Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen.Zum Unterschied von dem dem Erkenntnis vom 30.11.90, B505/90, B713/90, zugrundeliegenden Fall wurde der Bescheid über die Verleihung der Leiterstelle an die erstbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer bisher nicht zugestellt. Dessen Verständigung von dieser Verleihung mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 26.02.90 vermag die Zustellung weder zu bewirken noch zu ersetzen. Dieser Bescheid ist, da der Beschwerdeführer ihn nicht bekämpft hat, einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof in diesem Beschwerdeverfahren entzogen. Es liegt am Beschwerdeführer, entweder die Zustellung dieses Bescheides zu begehren und ihn nach Zustellung oder unter Verzicht auf diese (s. dazu etwa VfSlg. 3610 aus 1959,, 9068 aus 1981,, 9655 aus 1983,, 10637 aus 1985,) mit Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen. (Aufhebung des in der Folge ergangenen Bescheides durch E v 03.10.92, B92/92).
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