RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.10.1991 GeschäftszahlG254/91 Sammlungsnummer12865 LeitsatzZurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Stmk Pflichtschulerhaltungsgesetzes bezüglich der Verweigerung der Aufnahme eines nicht dem Schulsprengel angehörigen Schulpflichtigen in eine Volksschule; Zumutbarkeit der Anfechtung des die Aufnahme des Sohnes als Gastschüler abweisenden Bescheides; kein Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden Erziehungsberechtigten durch die ausschließlich das Verhältnis zwischen gesetzlichem Schulerhalter und Wohnsitzgemeinde betreffende Regelung über die Bezahlung von Beiträgen für Gastschüler RechtssatzZurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §23 Abs2 zweiter Satz und von Worten in §35 Stmk PflichtschulerhaltungsG
- Mit §23 Abs1 Stmk PflichtschulerhaltungsG 1970 ist dem Grundsatz der allgemeinen Zugänglichkeit öffentlicher Schulen Rechnung getragen, der in Art14 Abs6 B-VG festgelegt ist (vgl. die im wesentlichen gleichlautende Vorschrift des §4 Abs1 erster Satz des SchulorganisationsG, die gemäß §4 Abs4 dieses Gesetzes für öffentliche Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, als Grundsatzbestimmung gilt; s. dazu auch die diesem Prinzip entsprechende grundsatzgesetzliche Vorschrift des §13 Abs6 erster Satz Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG).Mit §23 Abs1 Stmk PflichtschulerhaltungsG 1970 ist dem Grundsatz der allgemeinen Zugänglichkeit öffentlicher Schulen Rechnung getragen, der in Art14 Abs6 B-VG festgelegt ist vergleiche die im wesentlichen gleichlautende Vorschrift des §4 Abs1 erster Satz des SchulorganisationsG, die gemäß §4 Abs4 dieses Gesetzes für öffentliche Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, als Grundsatzbestimmung gilt; s. dazu auch die diesem Prinzip entsprechende grundsatzgesetzliche Vorschrift des §13 Abs6 erster Satz Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG). §23 Abs2 Stmk PflichtschulerhaltungsG 1970 regelt - in Ausführung des §13 Abs6 zweiter Satz Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG und im Einklang mit §4 Abs2 litb SchulorganisationsG die Aufnahme von Gastschülern. Im vorliegenden Fall bildet die Möglichkeit, den die Aufnahme ihres Sohnes in die Volksschule der benachbarten Gemeinde abweisenden Bescheid im Instanzenzug und nach dessen Ausschöpfung mit Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes anzufechten, für die Antragsteller einen zumutbaren Weg zur Geltendmachung der von ihnen behaupteten Verfassungswidrigkeit des zweiten Satzes in §23 Abs2 Stmk PflichtschulerhaltungsG
- §35 Abs1 Stmk PflichtschulerhaltungsG 1970 ermächtigt den gesetzlichen Schulerhalter, für Gastschüler der Gemeinde ihres Wohnsitzes Beiträge vorzuschreiben. Diese Ermächtigung ist an die Voraussetzung gebunden, daß sich die Gemeinde des Wohnsitzes vor Aufnahme der Gastschüler schriftlich zur Beitragsleistung verpflichtet hat. Angesichts des insoweit klaren Wortlautes des §35 Abs1 Stmk PflichtschulerhaltungsG 1970 bedarf es keiner näheren Begründung, daß diese Rechtsvorschrift nur das Verhältnis zwischen dem gesetzlichen Schulerhalter und der Wohnsitzgemeinde der Gastschüler betrifft, nicht aber auch die (Gast-)Schüler und deren Erziehungsberechtigte zu Adressaten hat.