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{'item': 'G155/91'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.10.1991 GeschäftszahlG155/91 Sammlungsnummer12845 LeitsatzAufhebung der Bestimmung im HeeresdisziplinarG über die höchstzulässige Haftdauer von 48 Stunden bei einer vorläufigen Festnahme wegen Widerspruchs zur neuen Höchstgrenze von 24 Stunden im neu inkraftgetretenen BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit RechtssatzZufolge §67a Abs1 Z2 iVm Abs2 AVG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein - ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes - (Art129a Abs1 Z2 B-VG), durch eines seiner Mitglieder. Dieses nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied ist daher auch im Verfahren nach Art140 Abs1 B-VG zur Antragstellung namens des Unabhängigen Verwaltungssenates berufen.Zufolge §67a Abs1 Z2 in Verbindung mit Abs2 AVG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein - ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes - (Art129a Abs1 Z2 B-VG), durch eines seiner Mitglieder. Dieses nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied ist daher auch im Verfahren nach Art140 Abs1 B-VG zur Antragstellung namens des Unabhängigen Verwaltungssenates berufen. Der vorletzte und der letzte Satz des §41 Abs5 HeeresdisziplinarG 1985, BGBl. Nr. 294/1985, werden als verfassungswidrig aufgehoben.Der vorletzte und der letzte Satz des §41 Abs5 HeeresdisziplinarG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985,, werden als verfassungswidrig aufgehoben. Aus der Z3 im Art2 Abs1 PersFrSchG 1988 geht hervor, daß die persönliche Freiheit einem Menschen zum Zweck der Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, in dem Fall auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden darf, wenn die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist. Gemäß Art4 Abs5 dieses BVG ist ein aus dem Grund des Art2 Abs1 Z3 Festgenommener, wenn der Grund für die Festnahme nicht schon vorher wegfällt, unverzüglich der Behörde zu übergeben; er darf keinesfalls länger als 24 Stunden angehalten werden. Daß diese Regelung auch für solche Pflichtverletzungen durch Soldaten gilt, die nach dem HeeresdisziplinarG zu ahnden und daher im Sinne des Art2 Abs1 Z3 des bezogenen BVG als Verwaltungsübertretungen zu beurteilen sind, bedarf keiner näheren Erörterung; es genügt, auf die im Dritten Hauptstück des B-VG vorgenommene systematische Zuordnung des Bundesheeres zur Verwaltung hinzuweisen. Die beiden angefochtenen Gesetzesstellen legen die Höchstdauer der Anhaltung des vorläufig festgenommenen Soldaten mit 48 Stunden fest und sind mit der eben dargestellten Verfassungsrechtslage unvereinbar.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.