RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.10.1991 GeschäftszahlB1910/88 Sammlungsnummer12818 LeitsatzKeine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter infolge gesetzwidriger Zusammensetzung der ZDOK; keine Bedenken gegen die Bestimmung über das Präsenzquorum der ZDOK im Hinblick auf das Determinierungsgebot; keine Verletzung im Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung infolge Beschlußfassung der ZDOK in Anwesenheit von lediglich fünf Mitgliedern; keine Glaubhaftmachung von Gewissensgründen RechtssatzWie den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist, entschuldigte ein Kommissionsmitglied sein Fernbleiben von der Sitzung, nachdem es die schriftliche Ladung erhalten hatte. Eine weitere Verfassungswidrigkeit unter dem Aspekt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, aber auch einen Verstoß gegen Art18 Abs1 B-VG leitet der Beschwerdeführer aus der im ersten Satz des §48 Abs1 ZivildienstG getroffenen Regelung ab. Diesem Vorwurf ist entgegenzuhalten, daß gesetzliche Regelungen über ein Präsenzquorum, die sich in verschiedenen Rechtsgebieten finden, schon vor der vom B-VG beherrschten Rechtsordnung bestanden, demnach vom Bundesverfassungsgesetzgeber vorgefunden wurden und von ihm als zulässig vorausgesetzt angesehen werden können. Sie begegnen daher weder unter dem Blickwinkel des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter noch unter dem des Art18 Abs1 B-VG grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfSlg. 10530/1985 und 10556/1985).Diesem Vorwurf ist entgegenzuhalten, daß gesetzliche Regelungen über ein Präsenzquorum, die sich in verschiedenen Rechtsgebieten finden, schon vor der vom B-VG beherrschten Rechtsordnung bestanden, demnach vom Bundesverfassungsgesetzgeber vorgefunden wurden und von ihm als zulässig vorausgesetzt angesehen werden können. Sie begegnen daher weder unter dem Blickwinkel des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter noch unter dem des Art18 Abs1 B-VG grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche VfSlg. 10530 aus 1985, und 10556 aus 1985,). Der Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen (zB VfSlg. 10657/1985) eine Verletzung des durch §2 Abs1 ZivildienstG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes darin erblickt, daß nicht alle an der Beratung und Beschlußfassung des Senates mitwirkenden Senatsmitglieder an der mündlichen Senatsverhandlung teilnahmen. Ein vergleichbarer Fall liegt aber hier nicht vor.Der Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen (zB VfSlg. 10657 aus 1985,) eine Verletzung des durch §2 Abs1 ZivildienstG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes darin erblickt, daß nicht alle an der Beratung und Beschlußfassung des Senates mitwirkenden Senatsmitglieder an der mündlichen Senatsverhandlung teilnahmen. Ein vergleichbarer Fall liegt aber hier nicht vor. In den Ausführungen der belangten Behörde bei der Würdigung der Angaben der Vertrauensperson, diese sei nicht frei von Parteilichkeit erschienen und habe damit an Verläßlichkeit verloren, liegt jedenfalls kein gravierender Verfahrensmangel.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.