RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.10.1991 GeschäftszahlB100/91 Sammlungsnummer12823 LeitsatzKeine denkunmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung der Einräumung eines Fruchtgenußrechtes an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück; Verwendung von Brennholz im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes kein zureichender Grund für Entzug der Brennholznutzung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes RechtssatzZur Darlegung der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des §4 Abs1 und §6 Abs1 litc Tir GVG 1983 genügt es, auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen (vgl. zB VfSlg. 6991/1973, 7198/1973, 7546/1975, 7685/1975, 8011/1977, 8245/1978, 9063/1981, 10.822/1986, 11.413/1987, 11.790/1988, VfGH 26.02.90, B533/89, 27.09.90, B669/89).Zur Darlegung der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des §4 Abs1 und §6 Abs1 litc Tir GVG 1983 genügt es, auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen vergleiche zB VfSlg. 6991 aus 1973,, 7198 aus 1973,, 7546 aus 1975,, 7685 aus 1975,, 8011 aus 1977,, 8245 aus 1978,, 9063 aus 1981,, 10.822 aus 1986,, 11.413 aus 1987,, 11.790 aus 1988,, VfGH 26.02.90, B533/89, 27.09.90, B669/89). Die belangte Behörde hat ein eingehendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, das erbracht hat, daß durch das in Aussicht genommene Fruchtgenußrecht einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb die Brennholznutzung in nicht unbeträchtlichem Ausmaße entzogen würde, um sie einem eigenständigen, von diesem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unabhängigen Gastgewerbebetrieb zugute kommen zu lassen. Selbst wenn sich auch noch vor kurzer Zeit sowohl die landwirtschaftlichen Anwesen als auch der Gastgewerbebetrieb in der Hand desselben Eigentümers befunden haben und dieser in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnenes Brennholz in seinem Gastgewerbebetrieb verwendet hat, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden. Nach dem Übergang des Gastgewerbebetriebes in das Eigentum der Tochter des Beschwerdeführers ist es nicht unvertretbar, die Nutzung des Brennholzes, das auf den weiterhin im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen land- und forstwirtschaftlichen Anwesen anfällt, als einen dem §6 Abs1 litc Tir GVG 1983 unterliegenden Sachverhalt zu werten. Wenngleich sich die belangte Behörde in ihren Ausführungen zur "Agrarstruktur" mit dem Hinweis auf die Zielsetzungen eines diesfalls nicht in Betracht kommenden Rechtsgebietes (Art12 Abs1 Z3 B-VG - Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung) begnügte, ist dadurch für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes konkretisiert §6 Abs1 Tir GVG 1983 nur den allgemein formulierten Inhalt des §4 Abs1 Tir GVG 1983 (vgl. zB VfSlg. 10.902/1986), sodaß das Vorliegen eines dort angeführten Versagungstatbestandes jedenfalls zu einer Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung führen muß.Wenngleich sich die belangte Behörde in ihren Ausführungen zur "Agrarstruktur" mit dem Hinweis auf die Zielsetzungen eines diesfalls nicht in Betracht kommenden Rechtsgebietes (Art12 Abs1 Z3 B-VG - Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung) begnügte, ist dadurch für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes konkretisiert §6 Abs1 Tir GVG 1983 nur den allgemein formulierten Inhalt des §4 Abs1 Tir GVG 1983 vergleiche zB VfSlg. 10.902 aus 1986,), sodaß das Vorliegen eines dort angeführten Versagungstatbestandes jedenfalls zu einer Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung führen muß.
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