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{'item': 'B454/91'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.09.1991 GeschäftszahlB454/91 Sammlungsnummer12802 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der Genehmigung eines Ausländergrunderwerbs von einem ausländischen Verkäufer aufgrund der hohen Quote ausländischer Grundbesitzer und eines inländischen Kaufinteressenten; keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen die Regelung der Auswirkungen der Nichtgenehmigung eines Rechtsgeschäftes durch das Land RechtssatzDie Verweigerung der Zustimmung zur beabsichtigten Eigentumsübertragung an einen deutschen Staatsbürger gemäß §5 Abs2 litb und litc Vlbg GVG wird vom Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 10271/1984, 11689/1988) als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet.Die Verweigerung der Zustimmung zur beabsichtigten Eigentumsübertragung an einen deutschen Staatsbürger gemäß §5 Abs2 litb und litc Vlbg GVG wird vom Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 10271 aus 1984,, 11689 aus 1988,) als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet. Ausgehend von den - unwidersprochen gebliebenen - Ausführungen des angefochtenen Bescheides, wonach in der Gemeinde Mittelberg ein sehr hoher Anteil des Grundvermögens im ausländischen Besitz ist, ist es jedenfalls nicht denkunmöglich, wenn die belangte Behörde von einer drohenden Überfremdung durch Ausländer ausgegangen ist und auf dem Boden des §5 Abs2 litb und litc Vlbg GVG der beabsichtigten Eigentumsübertragung die Zustimmung verweigert hat. Es trifft zwar zu, daß keine weitere Überfremdung erfolgt, wenn wie im vorliegenden Fall bereits der Verkäufer ein Ausländer ist. Dem Sinn des Grundverkehrsgesetzes entspricht es aber, den Verkauf eines österreichischen Grundstückes an einen Ausländer auch unter den hier gegebenen Voraussetzungen zu unterbinden, also auch dann, wenn sich das Grundstück bereits im Eigentum eines Ausländers befindet (VfSlg. 7448/1974); in diesem Fall besteht die erhöhte Wahrscheinlichkeit, daß das Grundstück bei einer Veräußerungsabsicht des ausländischen Eigentümers an einen inländischen Eigentümer übergeht.Es trifft zwar zu, daß keine weitere Überfremdung erfolgt, wenn wie im vorliegenden Fall bereits der Verkäufer ein Ausländer ist. Dem Sinn des Grundverkehrsgesetzes entspricht es aber, den Verkauf eines österreichischen Grundstückes an einen Ausländer auch unter den hier gegebenen Voraussetzungen zu unterbinden, also auch dann, wenn sich das Grundstück bereits im Eigentum eines Ausländers befindet (VfSlg. 7448 aus 1974,); in diesem Fall besteht die erhöhte Wahrscheinlichkeit, daß das Grundstück bei einer Veräußerungsabsicht des ausländischen Eigentümers an einen inländischen Eigentümer übergeht. Der Verfassungsgerichtshof hat die Regelung über die Auswirkungen der Nichtgenehmigung eines Rechtsgeschäftes, das die Übertragung des Eigentums an einem dem Grundverkehrsgesetz unterliegenden Grundstück zum Gegenstand hat, in seiner ständigen Rechtsprechung als Regelung im Rahmen der nach Art15 B-VG in die Gesetzgebungs- und Vollziehungszuständigkeit der Länder fallenden Angelegenheiten des Grundverkehrsrechtes für unbedenklich erachtet (hier: zu §18 Abs1 Vlbg GVG) (VfSlg. 7538/1975, 7539/1975, 7707/1975, 8309/1978).Der Verfassungsgerichtshof hat die Regelung über die Auswirkungen der Nichtgenehmigung eines Rechtsgeschäftes, das die Übertragung des Eigentums an einem dem Grundverkehrsgesetz unterliegenden Grundstück zum Gegenstand hat, in seiner ständigen Rechtsprechung als Regelung im Rahmen der nach Art15 B-VG in die Gesetzgebungs- und Vollziehungszuständigkeit der Länder fallenden Angelegenheiten des Grundverkehrsrechtes für unbedenklich erachtet (hier: zu §18 Abs1 Vlbg GVG) (VfSlg. 7538 aus 1975,, 7539 aus 1975,, 7707 aus 1975,, 8309 aus 1978,).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.