RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.06.1991 GeschäftszahlG332/90,G333/90,G334/90,G335/90,G336/90,G337/90,G338/90,G339/90, G340/90,G341/90,G91/91,G92/91,G93/91,G94/91,G95/91,G96/91, G97/91,G98/91,G99/91,G100/91 Sammlungsnummer12763 LeitsatzNeuerliche Aufhebung des §71 Abs5 MOG idF der MarktordnungsG-Nov 1988; stets zwingend gleiche Sanktion für die Verwirklichung von Tatbeständen stark verschiedenen Unrechtsgehaltes sachlich nicht gerechtfertigtNeuerliche Aufhebung des §71 Abs5 MOG in der Fassung der MarktordnungsG-Nov 1988; stets zwingend gleiche Sanktion für die Verwirklichung von Tatbeständen stark verschiedenen Unrechtsgehaltes sachlich nicht gerechtfertigt Rechtssatz§71 Abs5 MOG, BGBl. Nr. 210 idF der Z73 des ArtII der MarktordnungsG-Nov 1988, BGBl. Nr. 330, wird als verfassungswidrig aufgehoben.§71 Abs5 MOG, Bundesgesetzblatt Nr. 210 in der Fassung der Z73 des ArtII der MarktordnungsG-Nov 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 330, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mit E vom 07.12.89, G237-240/89, §71 Abs5 MOG idF vor der Novelle BGBl. 330/1988 (das war in der Fassung der Novellen BGBl. 291/1985 und 138/1987) deswegen als verfassungswidrig aufgehoben, weil diese Bestimmung insofern gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot verstieß, als sie unabhängig vom Unrechtsgehalt des durch sie sanktionierten Verstoßes eine gravierende Sanktion vorsah, und zwar eine für die Verwirklichung von Tatbeständen stark verschiedenen Unrechtsgehaltes stets zwingend gleiche Sanktion (Verlust von Begünstigungen - Befreiung vom zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag und vom Abhofpauschale - durch Aberkennung der Almeigenschaft bei Nichterfüllung der Erfordernisse des §71 MOG für auf der Alm erzeugte und gelieferte Milch).Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mit E vom 07.12.89, G237-240/89, §71 Abs5 MOG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt 330 aus 1988, (das war in der Fassung der Novellen Bundesgesetzblatt 291 aus 1985, und 138 aus 1987,) deswegen als verfassungswidrig aufgehoben, weil diese Bestimmung insofern gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot verstieß, als sie unabhängig vom Unrechtsgehalt des durch sie sanktionierten Verstoßes eine gravierende Sanktion vorsah, und zwar eine für die Verwirklichung von Tatbeständen stark verschiedenen Unrechtsgehaltes stets zwingend gleiche Sanktion (Verlust von Begünstigungen - Befreiung vom zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag und vom Abhofpauschale - durch Aberkennung der Almeigenschaft bei Nichterfüllung der Erfordernisse des §71 MOG für auf der Alm erzeugte und gelieferte Milch). §71 Abs5 MOG in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl. 330/1988 ist gegenüber der vorangegangenen Fassung im hier relevanten Zusammenhang nicht verändert. Er ist daher aus den gleichen Gründen, wie sie im genannten Erkenntnis vom 07.12.89, G237-240/89, dargelegt sind, verfassungswidrig und somit aufzuheben.§71 Abs5 MOG in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 330 aus 1988, ist gegenüber der vorangegangenen Fassung im hier relevanten Zusammenhang nicht verändert. Er ist daher aus den gleichen Gründen, wie sie im genannten Erkenntnis vom 07.12.89, G237-240/89, dargelegt sind, verfassungswidrig und somit aufzuheben. (Anlaßfälle B1074/90, B1079/90, B1259/90 und B1260/90, E v 26.06.91, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.