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{'item': ['G281/89', 'G282/89']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.06.1991 GeschäftszahlG281/89,G282/89 Sammlungsnummer12750 LeitsatzZurückweisung zweier Individualanträge auf Aufhebung bestimmter Bestimmungen des BDG 1979 betreffs die Ernennungsvoraussetzungen von Kraftwagenlenkern in eine bestimmte Verwendungsgruppe mangels Legitimation RechtssatzZ 6.

  1. der Anlage 1 zum BDG 1979 sieht die Ernennung der Kraftwagenlenker der Präsidentschaftskanzlei in die Verwendungsgruppe P 1 vor. Die Antragsteller sind nicht Kraftwagenlenker der Präsidentschaftskanzlei und daher nicht Adressaten dieser Vorschrift. Es ist somit von vornherein ausgeschlossen, daß sie die Rechtssphäre der Antragsteller tatsächlich (also nicht bloß behauptetermaßen) berührt. Schon aus diesem Grund fehlt den Antragstellern hinsichtlich dieser Vorschrift die Antragslegitimation (s. zB VfSlg. 8187/1977, 10251/1984, 11056/1986, 11369/1987; VfGH 11.06.90 V167/90).Ziffer 6 Punkt 7, der Anlage 1 zum BDG 1979 sieht die Ernennung der Kraftwagenlenker der Präsidentschaftskanzlei in die Verwendungsgruppe P 1 vor. Die Antragsteller sind nicht Kraftwagenlenker der Präsidentschaftskanzlei und daher nicht Adressaten dieser Vorschrift. Es ist somit von vornherein ausgeschlossen, daß sie die Rechtssphäre der Antragsteller tatsächlich (also nicht bloß behauptetermaßen) berührt. Schon aus diesem Grund fehlt den Antragstellern hinsichtlich dieser Vorschrift die Antragslegitimation (s. zB VfSlg. 8187 aus 1977,, 10251 aus 1984,, 11056 aus 1986,, 11369 aus 1987,; VfGH 11.06.90 V167/90). Aus der Z 7.
  2. der Anlage 1 zum BDG 1979 ergibt sich unter anderem, daß die unter diese Vorschrift fallenden Kraftwagenlenker in die Verwendungsgruppe P 2 zu ernennen sind. Die Antragsteller erfüllen die in dieser Vorschrift umschriebenen Erfordernisse; sie sind auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe P 2 ernannt. In einem allfälligen Verfahren, das einen von ihnen gestellten Antrag auf Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe P 1 (iS der Z 6.
  3. der Anlage 1 zum BDG 1979) zum Gegenstand hat, käme ihnen nach der ständigen Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (mit Judikaturhinweisen) keine Parteistellung zu. Das bedeutet, daß die Rechtssphäre der Antragsteller auch durch die von ihnen bekämpften Vorschriften der Z 6.
  4. und 7.
  5. der Anlage 1 zum BDG 1979 in ihrem Zusammenhalt nicht aktuell berührt wird (s. dazu etwa VfGH 19.06.89 G5/89).Aus der Ziffer 7 Punkt 8, der Anlage 1 zum BDG 1979 ergibt sich unter anderem, daß die unter diese Vorschrift fallenden Kraftwagenlenker in die Verwendungsgruppe P 2 zu ernennen sind. Die Antragsteller erfüllen die in dieser Vorschrift umschriebenen Erfordernisse; sie sind auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe P 2 ernannt. In einem allfälligen Verfahren, das einen von ihnen gestellten Antrag auf Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe P 1 (iS der Ziffer 6 Punkt 7, der Anlage 1 zum BDG 1979) zum Gegenstand hat, käme ihnen nach der ständigen Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (mit Judikaturhinweisen) keine Parteistellung zu. Das bedeutet, daß die Rechtssphäre der Antragsteller auch durch die von ihnen bekämpften Vorschriften der Ziffer 6 Punkt 7 und 7 Punkt 8, der Anlage 1 zum BDG 1979 in ihrem Zusammenhalt nicht aktuell berührt wird (s. dazu etwa VfGH 19.06.89 G5/89). Die (von den Antragstellern primär angestrebte) Aufhebung der Z 7.
  6. der Anlage 1 zum BDG 1979 vermöchte überdies die behauptete Rechtsverletzung nicht zu beseitigen; abgesehen davon nämlich, daß sie auf die Ernennung der Antragsteller auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe P 2 wegen der Rechtskraft des jeweiligen Ernennungsbescheides ohne Einfluß bliebe, würde sie zwar die Ernennung der dort umschriebenen Gruppen von Kraftwagenlenkern in diese Verwendungsgruppe ausschließen, keineswegs aber deren Ernennung in die Verwendungsgruppe P 1 zulassen, sondern lediglich bewirken, daß sie (gemäß Z 8.
  7. litc der Anlage 1 zum BDG 1979) in die Verwendungsgruppe P 3 ernannt werden müßten.Die (von den Antragstellern primär angestrebte) Aufhebung der Ziffer 7 Punkt 8, der Anlage 1 zum BDG 1979 vermöchte überdies die behauptete Rechtsverletzung nicht zu beseitigen; abgesehen davon nämlich, daß sie auf die Ernennung der Antragsteller auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe P 2 wegen der Rechtskraft des jeweiligen Ernennungsbescheides ohne Einfluß bliebe, würde sie zwar die Ernennung der dort umschriebenen Gruppen von Kraftwagenlenkern in diese Verwendungsgruppe ausschließen, keineswegs aber deren Ernennung in die Verwendungsgruppe P 1 zulassen, sondern lediglich bewirken, daß sie (gemäß Ziffer 8 Punkt 3, litc der Anlage 1 zum BDG 1979) in die Verwendungsgruppe P 3 ernannt werden müßten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.