RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.06.1991 GeschäftszahlV466/90 Sammlungsnummer12755 LeitsatzGesetzwidrigkeit der Kennzeichnung als "Aufschließungsgebiet" nach Ablauf der erforderlichen Frist zur Erlassung der Verordnung über die "Freigabe", gerechnet vom Zeitpunkt des Beginns der vollen Erschließung RechtssatzDie Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Elsbethen vom
- Dezember 1978 betreffend den Flächenwidmungsplan, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Elsbethen in der Zeit vom
- bis
- November 1979, wird, soweit darin das Grundstück 345/6 KG Elsbethen als "Aufschließungsgebiet" gekennzeichnet ist, als gesetzwidrig aufgehoben. Wenn die als Aufschließungsgebiet gekennzeichneten Flächen des Baulandes voll erschlossen sind, stehen ihrer widmungsgemäßen Verwendung öffentliche Rücksichten "wegen mangelnder oder ungenügender Erschließung" nicht mehr entgegen; die Kennzeichnung als Aufschließungsgebiet entspricht daher nach Ablauf der für die Erlassung der Verordnung über die "Freigabe" dieses Aufschließungsgebietes erforderlichen, vom Zeitpunkt des Beginnes der vollen Erschließung an zu rechnenden Frist nicht (mehr) dem §12 Abs5 erster Satz Sbg RaumOG 1977 (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VfSlg. 11632/1988, 144).Wenn die als Aufschließungsgebiet gekennzeichneten Flächen des Baulandes voll erschlossen sind, stehen ihrer widmungsgemäßen Verwendung öffentliche Rücksichten "wegen mangelnder oder ungenügender Erschließung" nicht mehr entgegen; die Kennzeichnung als Aufschließungsgebiet entspricht daher nach Ablauf der für die Erlassung der Verordnung über die "Freigabe" dieses Aufschließungsgebietes erforderlichen, vom Zeitpunkt des Beginnes der vollen Erschließung an zu rechnenden Frist nicht (mehr) dem §12 Abs5 erster Satz Sbg RaumOG 1977 vergleiche in diesem Zusammenhang etwa VfSlg. 11632 aus 1988,, 144). Es steht unbestritten fest, daß das Grundstück 345/6 KG Elsbethen insbesondere seit der mit Bescheid des Bürgermeisters vom
- Juni 1987 ausgesprochenen Erteilung der Bewilligung zum Anschluß an die Ortswasserleitung der Gemeinde Elsbethen für ein Büro- und Geschäftshaus auf diesem Grundstück voll erschlossen ist. Es stehen daher seit dem Zeitpunkt des Beginnes der vollen Erschließung dieses Grundstückes dessen widmungsgemäßer Verwendung öffentliche Rücksichten "wegen mangelnder oder ungenügender Erschließung" iS des §12 Abs5 erster Satz Sbg RaumOG 1977 nicht mehr entgegen. Da im Zeitpunkt der Zustellung des letztinstanzlichen Gemeindebescheides das Grundstück 345/6 KG Elsbethen bereits seit etwa zwei Jahren voll erschlossen war - die Beschwerdeführer hatten überdies mit der an die Gemeinde Elsbethen gerichteten Eingabe vom
- Mai 1987 um dessen "Freigabe" (iS des §19 Abs1 zweiter Satz Sbg RaumOG 1977) ersucht - und eine für die "Freigabe" dieses Grundstückes ausreichende Frist bereits verstrichen war, erweist sich der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Elsbethen, soweit er für dieses Grundstück die Kennzeichnung "Aufschließungsgebiet" enthält, als gesetzwidrig. Weder die bloße Absicht zur (Teil-)Änderung eines Flächenwidmungsplanes noch die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens bildet ein rechtliches Hindernis für die "Freigabe eines Aufschließungsgebietes"; sie vermag daher auch die infolge Wegfalles der Voraussetzungen für die Kennzeichnung eines Aufschließungsgebietes eingetretene Verpflichtung der Gemeindevertretung zur "Freigabe" dieses Aufschließungsgebietes nicht aufzuheben. (Anlaßfall E v 17.06.91, B1219/89, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).