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{'item': 'G1/91'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.06.1991 GeschäftszahlG1/91 Sammlungsnummer12742 LeitsatzEingriff in das Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit durch das Verbot von Nachpflanzungen von Weinreben außerhalb von Weinbaufluren; Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmung über das "Auspflanzen" auch hinsichtlich einer Nachpflanzung; Nachpflanzung vom Begriff "Auspflanzen" mitumfaßt; Maßgeblichkeit der Rechtslage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Gesetzesprüfungsverfahren RechtssatzIn §5 des Gesetzes vom 09.10.80 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Weinbaues (Bgld WeinbauG 1980), Landesgesetzblatt für das Burgenland Nr. 38/1980 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für das Burgenland Nr. 54/1987, waren das Wort "Nachpflanzen", im ersten Satz sowie der zweite Satz verfassungswidrig.In §5 des Gesetzes vom 09.10.80 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Weinbaues (Bgld WeinbauG 1980), Landesgesetzblatt für das Burgenland Nr. 38 aus 1980, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für das Burgenland Nr. 54 aus 1987,, waren das Wort "Nachpflanzen", im ersten Satz sowie der zweite Satz verfassungswidrig. Die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen im Bgld WeinbauG 1980 ist gegeben. Der Begriff "Auspflanzen", wie er ua. im zweiten Satz des §5 Bgld WeinbauG 1980 verwendet wird, schließt auch das "Nachpflanzen" iS des §5 erster Satz dieses Gesetzes ein (so zB VwGH 7.5.1986, 86/18/0036; vgl. auch VwSlgNF 6974 A/1966). Der Spruch des angefochtenen Bescheides erfaßt daher durch die Verwendung des Begriffes "Auspflanzen" ("gesetzwidrig ausgepflanzte Rebpflanzungen") auch das "Nachpflanzen" von Weinreben. Somit hätte, da das "Nachpflanzen" von Weinreben unter das in §5 zweiter Satz Bgld WeinbauG 1980 normierte Verbot jeglichen "Auspflanzens" von Weinreben fällt, der Verfassungsgerichtshof den §5 Bgld WeinbauG 1980, soweit er das "Nachpflanzen" von Weinreben betrifft, und den mit dem ersten Satz untrennbar zusammenhängenden zweiten Satz dieser Bestimmung bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides anzuwenden.Die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen im Bgld WeinbauG 1980 ist gegeben. Der Begriff "Auspflanzen", wie er ua. im zweiten Satz des §5 Bgld WeinbauG 1980 verwendet wird, schließt auch das "Nachpflanzen" iS des §5 erster Satz dieses Gesetzes ein (so zB VwGH 7.5.1986, 86/18/0036; vergleiche auch VwSlgNF 6974 A/1966). Der Spruch des angefochtenen Bescheides erfaßt daher durch die Verwendung des Begriffes "Auspflanzen" ("gesetzwidrig ausgepflanzte Rebpflanzungen") auch das "Nachpflanzen" von Weinreben. Somit hätte, da das "Nachpflanzen" von Weinreben unter das in §5 zweiter Satz Bgld WeinbauG 1980 normierte Verbot jeglichen "Auspflanzens" von Weinreben fällt, der Verfassungsgerichtshof den §5 Bgld WeinbauG 1980, soweit er das "Nachpflanzen" von Weinreben betrifft, und den mit dem ersten Satz untrennbar zusammenhängenden zweiten Satz dieser Bestimmung bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof hat den angefochtenen Bescheid an jener Rechtslage zu messen, von der die belangte Behörde bei dessen Erlassung auszugehen hatte, somit an der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. 45/1989. Er hat demnach die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des §5 Bgld WeinbauG 1980 ungeachtet dessen anzuwenden, daß sie seit dem 26.08.89 nicht mehr dem Rechtsbestand angehören (s. dazu etwa VfSlg. 4920/1965, 8253/1978; VfGH E v 04.03.89 G232,233/88).Der Verfassungsgerichtshof hat den angefochtenen Bescheid an jener Rechtslage zu messen, von der die belangte Behörde bei dessen Erlassung auszugehen hatte, somit an der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt 45 aus 1989,. Er hat demnach die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des §5 Bgld WeinbauG 1980 ungeachtet dessen anzuwenden, daß sie seit dem 26.08.89 nicht mehr dem Rechtsbestand angehören (s. dazu etwa VfSlg. 4920 aus 1965,, 8253 aus 1978,; VfGH E v 04.03.89 G232,233/88). Das in §5 Bgld WeinbauG 1980 festgelegte Verbot des Nachpflanzens von Weinreben außerhalb von Weinbaufluren findet auf gesetzmäßig bestehende Rebpflanzungen Anwendung. In diesem Verbot liegt eine erhebliche Beschränkung der Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit - des Weinbaues -, die unter besonderen Umständen, nämlich bei Ausfall des gesamten älteren Rebenbestandes eines Weinbautreibenden, dessen Weingärten zur Gänze außerhalb von Weinbaufluren iS des §1 des Bgld WeinbauG 1980 gelegen sind, sogar zur Aufgabe dieser Erwerbstätigkeit zwingen könnte. Der Gesetzgeber erzwingt mit der gegenständlichen Regelung die flächenmäßige Einschränkung von Rebpflanzungen, deren Vorhandensein er zunächst offenkundig als nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufend ansah und daher gestattete. Dazu kommt, daß diese Beschränkung dem betroffenen Weinbautreibenden allein auf Grund des Eintrittes von Umständen (nämlich des Ausfalles älterer Weinreben) auferlegt wird, die seinem Einfluß weitestgehend entzogen, von ihm aus eigener Kraft also nicht abzuwenden sind. Selbst unter der Prämisse, daß die durch das Bgld WeinbauG 1980 vorgesehene flächenmäßige Beschränkung des Weinbaues auf behördlich festgelegte Weinbaufluren - etwa zur Gewährleistung bestmöglicher Weinqualität durch Beschränkung des Weinbaues auf jene Gebiete, die erfahrungsgemäß auf Grund von Klima, Lage und Bodenbeschaffenheit am besten für die Erzeugung von Qualitätswein geeignet sind - im öffentlichen Interesse gelegen sein sollte, muß der dargestellte Eingriff in die Freiheit der Erwerbsausübung als übermäßig belastend, daher als unverhältnismäßig und demnach nicht adäquat angesehen werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.