RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.06.1991 GeschäftszahlG323/90,G324/90,G325/90,G326/90 Sammlungsnummer12734 LeitsatzGleichheitswidrigkeit des Ausschlusses des Anspruchs auf Berichtigung oder bescheidmäßige Festsetzung der als Selbstbemessungsabgabe eingehobenen Getränkesteuer bei Einbeziehung des Verpackungskostenanteils von Getränken in die Bemessungsgrundlage durch den Steuerpflichtigen; keine sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von Steuerpflichtigen, die den Verpackungskostenanteil einbezogen und solchen, die dies unterließen, hinsichtlich der Rückforderung zu Unrecht entrichteter Steueranteile; kein Bruch des Vertrauensschutzes Rechtssatz§11 Nö Getränke- und SpeiseeissteuerG 1973, LGBl. 3701-4, wird als verfassungswidrig aufgehoben.§11 Nö Getränke- und SpeiseeissteuerG 1973, Landesgesetzblatt 3701-4, wird als verfassungswidrig aufgehoben. §11 Nö Getränke- und SpeiseeissteuerG 1973 ist iSd Art140 Abs1 B-VG präjudiziell. Ein Antrag eines Abgabepflichtigen auf Rückerstattung einer im Wege der Selbstbemessung gemäß §153 Nö AbgabenO 1977 iVm §7 Abs2 Nö Getränke- und SpeiseeissteuerG 1973 entrichteten Abgabe, sofern dieser Antrag nach Ablauf der dem Abgabepflichtigen gemäß §153 Abs2 Nö AbgabenO 1977 eingeräumten Berichtigungsfrist gestellt wird und - wie in den Anlaßverfahren - die Unrichtigkeit der Selbstbemessung dargetan wird, ist implizit als ein Begehren auf behördliche Festsetzung der Abgabe zu werten. Die Erledigung eines auf §153 Abs2 Nö AbgabenO 1977 abzielenden Rückerstattungsbegehrens verpflichtet die Behörde, die Richtigkeit der Selbstbemessung zu prüfen. Dies setzt voraus, daß die Abgabenbehörde nicht nur die Rechtsfrage der Abgabenschuldigkeit zu beantworten, sondern bei Beurteilung der Zulässigkeit einer Neufestsetzung die in Prüfung gezogene Bestimmung anzuwenden hatte. Eine derartige behördliche Festsetzung war aber schon aufgrund der Bestimmung des §11 Nö Getränke- und SpeiseeissteuerG 1973 nicht möglich.§11 Nö Getränke- und SpeiseeissteuerG 1973 ist iSd Art140 Abs1 B-VG präjudiziell. Ein Antrag eines Abgabepflichtigen auf Rückerstattung einer im Wege der Selbstbemessung gemäß §153 Nö AbgabenO 1977 in Verbindung mit §7 Abs2 Nö Getränke- und SpeiseeissteuerG 1973 entrichteten Abgabe, sofern dieser Antrag nach Ablauf der dem Abgabepflichtigen gemäß §153 Abs2 Nö AbgabenO 1977 eingeräumten Berichtigungsfrist gestellt wird und - wie in den Anlaßverfahren - die Unrichtigkeit der Selbstbemessung dargetan wird, ist implizit als ein Begehren auf behördliche Festsetzung der Abgabe zu werten. Die Erledigung eines auf §153 Abs2 Nö AbgabenO 1977 abzielenden Rückerstattungsbegehrens verpflichtet die Behörde, die Richtigkeit der Selbstbemessung zu prüfen. Dies setzt voraus, daß die Abgabenbehörde nicht nur die Rechtsfrage der Abgabenschuldigkeit zu beantworten, sondern bei Beurteilung der Zulässigkeit einer Neufestsetzung die in Prüfung gezogene Bestimmung anzuwenden hatte. Eine derartige behördliche Festsetzung war aber schon aufgrund der Bestimmung des §11 Nö Getränke- und SpeiseeissteuerG 1973 nicht möglich. Bei der vom Verpackungskostenanteil von Getränken zu entrichtenden Abgabe handelt es sich um einen vom Landesgesetzgeber aufgrund des ihm von Verfassungs wegen eingeräumten Steuererfindungsrecht zu schaffenden Gemeindeabgabetatbestand (mit Vorjudikatur); von dieser Möglichkeit hat der Niederösterreichische Landesgesetzgeber mit der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.