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{'item': ['G148/90', 'G149/90', 'G150/90', 'G151/90', 'G152/90', 'G153/90', 'G154/90', 'G155/90']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.03.1991 GeschäftszahlG148/90,G149/90,G150/90,G151/90,G152/90,G153/90,G154/90,G155/90 Sammlungsnummer12689 LeitsatzEingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens durch die Besteuerung des Anmietens von Programmträgern und Filmen wegen der damit verbundenen Aufzeichnungspflicht bzw. Registrierung des steuerpflichtigen Anmietenden; Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Vorschriften des Wr VergnügungssteuerG infolge Nichterforderlichkeit der Maßnahme zur Erreichung des fiskalischen Zwecks Rechtssatz§2 Abs2, §13 Abs5 und §34 Abs3 des Wr VergnügungssteuerG 1963, LGBl Nr 11, idF der Novelle LGBl Nr 35/1986, waren verfassungswidrig.§2 Abs2, §13 Abs5 und §34 Abs3 des Wr VergnügungssteuerG 1963, LGBl Nr 11, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 35 aus 1986,, waren verfassungswidrig. §1 Abs2, §13 Abs3 und §16 Abs2 des Wr VergnügungssteuerG 1987, LGBl Nr 43, werden als verfassungswidrig aufgehoben.§1 Abs2, §13 Abs3 und §16 Abs2 des Wr VergnügungssteuerG 1987, Landesgesetzblatt Nr 43, werden als verfassungswidrig aufgehoben. Das Recht auf Achtung des Privatlebens iSd Art8 MRK umfaßt auch das Recht, die Gestaltung des Privatlebens dem Blick der Öffentlichkeit und des Staates zu entziehen. In einer von der Achtung der Freiheit geprägten Gesellschaft, wie sie die Präambel zur MRK voraussetzt, braucht der Bürger ohne triftigen Grund niemandem Einblick zu gewähren, welchem Zeitvertreib er nachgeht, welche Bücher er kauft, welche Zeitungen er abonniert, was er ißt und trinkt und wo er die Nacht verbringt. Die in Prüfung stehenden Vorschriften gebieten das lückenlose Festhalten des Anmietens von Programmträgern und Filmen durch alle zur Einhebung und Abfuhr der Steuer verpflichteten Unternehmer zwecks Überprüfung durch die Behörde. Sie verpflichten damit insgesamt zur weitgehenden Offenlegung des einschlägigen Verhaltens. Der Eingriff in das Recht auf Privatleben liegt schon darin, daß die Behörde überhaupt in die Lage versetzt wird, von der Gestaltung der privaten Lebensverhältnisse näher Kenntnis zu nehmen. Allein die - im Hinblick auf die Aufzeichnungspflicht bleibend eröffnete - Möglichkeit, von der privaten Lebensführung gezielt Kenntnis zu nehmen, unterwirft die Maßnahme Art8 MRK. Die Besteuerung des Anmietens von Programmträgern und Filmen ist wegen der damit notwendig verbundenen Feststellung des steuerpflichtigen Konsumenten als Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens zu qualifizieren. Die Besteuerung des Anmietens ist jedoch auch keine Maßnahme, die in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung eines der in Art8 Abs2 MRK genannten Ziele notwendig wäre. Der rein fiskalische Zweck, den einschlägigen Lebenssachverhalt als Steuerquelle zu erschließen, erfordert keineswegs die Besteuerung des Anmietens von Programmträgern und Filmen und die Festlegung des Anmietenden als Steuerschuldner, von dem der Unternehmer (Vermieter) die Steuer einhebt und unter eigener Haftung für die Entrichtung an den Fiskus abführt. Ist der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens zur Erreichung des ihm zugrundeliegenden öffentlichen Zweckes nicht notwendig, so ist er auch verfassungsrechtlich nicht zulässig. (Anlaßfälle B1871/88, B941/89, B764/89, B1543/89, alle E v 14.03.91, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.