← Österreich

{'item': 'B479/90'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.03.1991 GeschäftszahlB479/90 Sammlungsnummer12669 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung

Art6

MRK reicht es aus, wenn die - zur Entscheidung in oberster Instanz berufene - Ausländergrundverkehrskommission den Anforderungen des Art6 Abs1 MRK entspricht. Dies ist der Fall. Die Ausländergrundverkehrskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung ist eine nach Art133 Z4 B-VG eingerichtete Kollegialbehörde, die auch als "Tribunal" iS des Art6 Abs1 MRK zu qualifizieren ist (siehe §9 Nö GVG 1989, §16 Abs1 Nö GVG 1989 iVm §14 Abs4 Nö GVG 1989).Dies ist der Fall. Die Ausländergrundverkehrskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung ist eine nach Art133 Z4 B-VG eingerichtete Kollegialbehörde, die auch als "Tribunal" iS des Art6 Abs1 MRK zu qualifizieren ist (siehe §9 Nö GVG 1989, §16 Abs1 Nö GVG 1989 in Verbindung mit §14 Abs4 Nö GVG 1989). Keine Verletzung der beschwerdeführenden Gemeinde im Gleichheitsrecht. Da der Zweitbeschwerdeführer unbestrittenermaßen die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, kann er durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nicht verletzt worden sein. Keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Die Behörde hat in einer Zusammensetzung beraten und Beschluß gefaßt, die dem §9 Abs1 Nö GVG 1989 entsprach. Der Umstand, daß die Mitglieder der Kollegialbehörde, die an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt haben, in der Ausfertigung des Bescheides nicht genannt sind, verletzt weder das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter noch ein sonstiges verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht. Die gerügten Verfahrensmängel können nicht als in die Verfassungssphäre reichende Fehler qualifiziert werden.

Art6

MRK kommt es nicht darauf an, ob die belangte Behörde die Rechtslage richtig beurteilt, die erforderlichen Beweise vollständig aufgenommen und richtig gewertet und ihren Bescheid ausreichend begründet, also den einfachgesetzlichen Vorschriften entsprochen (s. zB VfSlg. 11414/1987) hat.Die gerügten Verfahrensmängel können nicht als in die Verfassungssphäre reichende Fehler qualifiziert werden.

Art6

MRK kommt es nicht darauf an, ob die belangte Behörde die Rechtslage richtig beurteilt, die erforderlichen Beweise vollständig aufgenommen und richtig gewertet und ihren Bescheid ausreichend begründet, also den einfachgesetzlichen Vorschriften entsprochen (s. zB VfSlg. 11414 aus 1987,) hat.

vorliegenden Beschwerdefalles sind Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §5 litb Nö GVG 1989 nicht entstanden. Die von der belangten Behörde der Sache nach vertretene Auffassung, das behauptete kulturelle Interesse der beschwerdeführenden Gemeinde an dem in Rede stehenden Eigentumserwerb des Zweitbeschwerdeführers sei nicht ausreichend dargetan und werde nicht durch diesen Eigentumserwerb als solchen erfüllt, beruht nicht auf einer denkunmöglichen Auslegung des Gesetzes.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.