RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.1991 GeschäftszahlB78/91 Sammlungsnummer12644 LeitsatzZurückweisung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt wegen der aufgrund der Einrichtung der unabhängigen Verwaltungssenate gegebenen Unzuständigkeit des VfGH; Anhängigkeit eines solchen Verfahrens vor dem VfGH iSd Übergangsbestimmung der B-VG-Nov 1988 erst mit Einbringung der Beschwerde gegeben RechtssatzSeit dem Inkrafttreten der B-VG-Nov 1988 mit 01.01.91 (ArtX Abs1 Z1 leg.cit.) fehlt es dem Verfassungsgerichtshof an der Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem E v 02.10.89, B720/89, (ebenso VfGH 12.06.90 B162/90) dargelegt, was unter einem "anhängigen Verfahren" im Sinn des - damals entscheidungsrelevanten - ArtII Abs1 der VStG-Novelle 1987, BGBl. 516, zu verstehen ist. Er führte aus, daß damit lediglich das (eigentliche) Verwaltungsstrafverfahren gemeint sei, nicht jedoch das darauf folgende - davon rechtlich abgehobene -, der Vollstreckung der Strafe dienende behördliche Verfahren. Wesentliches Kriterium ist also, daß das spätere Verfahren vom vorhergehenden "rechtlich abgehoben" ist. Genau das ist aber im Beschwerdefall erfüllt: Das (verfassungsgerichtliche) Verfahren zur Überprüfung von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist von jenem "Verfahren", das ausschließlich in der Ausübung dieser Gewalt besteht, rechtlich getrennt (so auch Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.