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{'item': 'B1301/88'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.1991 GeschäftszahlB1301/88 Sammlungsnummer12620 LeitsatzVerletzung der Beschwerdeführerin im Recht auf persönliche Freiheit durch eine Festnahme und Anhaltung ohne Rechtsgrundlage; keine gerechtfertigte Annahme des Vorliegens der Verwaltungsdelikte der Lärmerregung, der Ordnungsstörung und des ungestümen Benehmens RechtssatzDie Auffassung des Sicherheitsorgans, daß die Beschwerdeführerin die Grenze zum Strafbaren überschritt, ist unhaltbar und unvertretbar. Mag auch eine größere Anzahl von Passanten einer teilweise heftigeren Diskussion zwischen der Beschwerdeführerin und dem Sicherheitswachebeamten wegen des im Halteverbotsbereich (ausgenommen Ladetätigkeit) abgestellten Kfz der Beschwerdeführerin gewahr geworden sein, so wurde dadurch weder die an Ort und Stelle zu fordernde Ordnung gestört (Übertretung nach ArtIX Abs1 Z1 EGVG 1950) noch von der Beschwerdeführerin durch ihre Einlassung in die Diskussion ein Lärm erregt, mit dem sie jene Rücksichtnahme vermissen ließ, welche die Umwelt regelmäßig verlangen kann (Verwaltungsübertretung nach ArtVIII zweiter Tatbestand EGVG 1950). Selbst für den Fall, daß das einschreitende Organ die Festnahme auch auf eine Verwaltungsübertretung gem. ArtIX Abs1 Z2 EGVG gestützt haben sollte, ist doch - im Hinblick auf sämtliche im vorliegenden Fall in Frage kommenden Verwaltungsübertretungen - das hier relevante, sich im wesentlichen in der Verfechtung ihres Rechtsstandpunktes erschöpfende Verhalten in Würdigung des damaligen Geschehens insgesamt noch als vertretbare und - ungeachtet eines möglichen Wortüberschwangs - hinzunehmende Reaktion auf die Haltung des einschreitenden Sicherheitswachebeamten zu beurteilen, die keineswegs unter Strafsanktion steht (vgl. dazu VfSlg. 2906/1955, 9229/1981, 10112/1984, 11593/1988).Die Auffassung des Sicherheitsorgans, daß die Beschwerdeführerin die Grenze zum Strafbaren überschritt, ist unhaltbar und unvertretbar. Mag auch eine größere Anzahl von Passanten einer teilweise heftigeren Diskussion zwischen der Beschwerdeführerin und dem Sicherheitswachebeamten wegen des im Halteverbotsbereich (ausgenommen Ladetätigkeit) abgestellten Kfz der Beschwerdeführerin gewahr geworden sein, so wurde dadurch weder die an Ort und Stelle zu fordernde Ordnung gestört (Übertretung nach ArtIX Abs1 Z1 EGVG 1950) noch von der Beschwerdeführerin durch ihre Einlassung in die Diskussion ein Lärm erregt, mit dem sie jene Rücksichtnahme vermissen ließ, welche die Umwelt regelmäßig verlangen kann (Verwaltungsübertretung nach ArtVIII zweiter Tatbestand EGVG 1950). Selbst für den Fall, daß das einschreitende Organ die Festnahme auch auf eine Verwaltungsübertretung gem. ArtIX Abs1 Z2 EGVG gestützt haben sollte, ist doch - im Hinblick auf sämtliche im vorliegenden Fall in Frage kommenden Verwaltungsübertretungen - das hier relevante, sich im wesentlichen in der Verfechtung ihres Rechtsstandpunktes erschöpfende Verhalten in Würdigung des damaligen Geschehens insgesamt noch als vertretbare und - ungeachtet eines möglichen Wortüberschwangs - hinzunehmende Reaktion auf die Haltung des einschreitenden Sicherheitswachebeamten zu beurteilen, die keineswegs unter Strafsanktion steht vergleiche dazu VfSlg. 2906 aus 1955,, 9229 aus 1981,, 10112 aus 1984,, 11593 aus 1988,). Da die Beurteilung des Verhaltens als Verwaltungsübertretung unvertretbar war, konnten auch Festnehmungsgründe gemäß §35 VStG 1950 nicht in Betracht kommen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.