dividualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des DSt 1872, der RAO sowie der RL-BA 1977 hinsichtlich Rechtsanwaltsanwärtern mangels Legitimation; kein Wirksamwerden bereits außer Kraft getretener Rechtsvorschriften des DSt 1872 für den Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs; keine unmittelbare Betroffenheit hinsichtlich der angefochtenen Bestimmungen der RAO und der RL-BA 1977 RechtssatzZurückweisung der Anträge auf Aufhebung der Worte "und Rechtsanwaltsanwärter"
Abs2 DSt 1872, der Worte "und Rechtsanwaltsanwärtern"
Abs1 DSt 1872, der Worte "oder Rechtsanwaltsanwärters" sowie "und 3"
Abs1 DSt 1872, der Worte "oder Rechtsanwaltsanwärter"
Das DSt 1872
der mit 1. Jänner 1991 außer Kraft getretenen Fassung ist für den Einschreiter nicht mehr wirksam. Dem Antragsteller fehlt daher die Legitimation zur Anfechtung, die nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch
dem der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gegeben sein muß (vgl. VfGH 03.10.89, G227/88 und 2/89, sowie VfSlg. 9868/1983 und VfGH 28.06.90, V109/89). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die angefochtenen Regelungen des DSt 1872 durch das DSt 1990
haltlich keine Änderung erfahren haben.Das DSt 1872
der mit 1. Jänner 1991 außer Kraft getretenen Fassung ist für den Einschreiter nicht mehr wirksam. Dem Antragsteller fehlt daher die Legitimation zur Anfechtung, die nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch
dem der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gegeben sein muß vergleiche VfGH 03.10.89, G227/88 und 2/89, sowie VfSlg. 9868 aus 1983, und VfGH 28.06.90, V109/89). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die angefochtenen Regelungen des DSt 1872 durch das DSt 1990
haltlich keine Änderung erfahren haben. Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Worte "und Rechtsanwaltsanwärter"
Die Voraussetzung der aktuellen Betroffenheit des Antragstellers
seinen rechtlich geschützten
teressen ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Mit dem allgemeinen, keine gegenwartsbezogenen Lebensumstände anführenden Vorbringen des Antragstellers (daß er nicht der Disziplinaraufsicht einer Behörde unterliegen will, an deren Bildung er als Rechtsanwaltsanwärter nicht beteiligt ist) legt er nur dar, daß er der Gefahr einer Bestrafung durch den nach seiner Auffassung verfassungswidrig zusammengesetzten Disziplinarrat potentiell ausgesetzt wäre, ohne aufzuzeigen, welche konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß sich die bekämpften Gesetzesstellen
aktueller Weise für ihn auswirken würden. Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "- ebenso auch der Rechtsanwaltsanwärter -"
ArtXIV RL-BA 1977 als gesetzwidrig. Durch ArtXIV RL-BA 1977 wird der Rechtsanwaltsanwärter nicht unmittelbar verpflichtet, die Anordnungen der Richtlinien zu befolgen, sondern im Hinblick darauf, daß der Bundesgesetzgeber
DSt 1872 die analoge Anwendung des Standesrechtes für die anwaltliche Berufsausübung auch für die
Ausbildung stehenden Rechtsanwaltsanwärter vorsieht, den Anordnungen der RL-BA 1977 abstrakt unterworfen; ein konkreter Eingriff
die Rechtssphäre des Antragstellers könnte erst durch bestimmte Anordnungen der RL-BA 1977 bewirkt werden. Selbst bei Aufhebung des ArtXIV RL-BA 1977 würde sich an der disziplinären Verantwortlichkeit der Rechtsanwaltsanwärter nach dem DSt 1872 nichts ändern.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.