RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.1991 GeschäftszahlV166/90 Sammlungsnummer12634 LeitsatzZurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Trassierungsverordnung; keine nachteilige rechtliche Wirkung zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr; Außerkrafttreten der Durchführungsverordnung im Falle ihres Widerspruches zur geänderten gesetzlichen Grundlage RechtssatzZurückweisung des Individualantrags einer Gemeinde auf Aufhebung der Verordnung des BM f Bauten u Technik vom 19.03.75 betr die Bestimmung des Straßenverlaufes der A21 Wr Außenring Autobahn im Bereich der Gemeinden Vösendorf, Hennersdorf und Wien, BGBl 1975/204. Die bekämpfte Verordnung muß zumindest zum Zeitpunkt der Antragstellung (noch) eine behauptete und tatsächlich vorliegende (nachteilige) rechtliche Wirkung für den Antragsteller haben, mag auch die Verordnung inzwischen bereits außer Kraft getreten sein (vgl. zB VfSlg. 9096/1981 zu Art140 Abs1 B-VG). Die dem Verfassungsgerichtshof in Art139 Abs4 B-VG eingeräumte Befugnis zu einem Ausspruch, daß eine außer Kraft getretene Verordnung gesetzwidrig war, bringt keineswegs mit sich, daß eine an sich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreifende Verordnung (vgl. für Verordnungen gemäß §4 Abs1 BStG 1971 zB VfSlg. 10581/1985) nach ihrem Außerkrafttreten gleichsam auf unbestimmte Zeit auch weiterhin die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar berührt (vgl. VfSlg. 10819/1986, 11365/1987).Die bekämpfte Verordnung muß zumindest zum Zeitpunkt der Antragstellung (noch) eine behauptete und tatsächlich vorliegende (nachteilige) rechtliche Wirkung für den Antragsteller haben, mag auch die Verordnung inzwischen bereits außer Kraft getreten sein vergleiche zB VfSlg. 9096 aus 1981, zu Art140 Abs1 B-VG). Die dem Verfassungsgerichtshof in Art139 Abs4 B-VG eingeräumte Befugnis zu einem Ausspruch, daß eine außer Kraft getretene Verordnung gesetzwidrig war, bringt keineswegs mit sich, daß eine an sich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreifende Verordnung vergleiche für Verordnungen gemäß §4 Abs1 BStG 1971 zB VfSlg. 10581 aus 1985,) nach ihrem Außerkrafttreten gleichsam auf unbestimmte Zeit auch weiterhin die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar berührt vergleiche VfSlg. 10819 aus 1986,, 11365 aus 1987,). Ändert sich die - im Sinne des Art18 Abs2 B-VG erforderliche - gesetzliche Grundlage einer Durchführungsverordnung, so wird diese Durchführungsverordnung im Falle eines Widerspruches zur Neufassung ihrer ursprünglichen gesetzlichen Grundlage nicht gesetzwidrig iSd Art139 B-VG; sie tritt vielmehr gleichzeitig mit ihrer ursprünglichen gesetzlichen Grundlage außer Kraft, sofern die Neufassung des Gesetzes keine Grundlage iSd Art18 Abs2 B-VG bietet (mit Judikaturhinweisen). Mangels einer ausdrücklichen Bestimmung betreffs die Weitergeltung der aufgrund der alten Rechtslage erlassenen Verordnung ist die angefochtene Verordnung mit Inkrafttreten der BStG-Nov 1986 (01.04.86) außer Kraft getreten. Die von der Antragstellerin behaupteten Eingriffe in ihre Rechtssphäre lagen somit bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.