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{'item': 'B171/89'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.1991 GeschäftszahlB171/89 Sammlungsnummer12597 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs mangels Selbstbewirtschaftung RechtssatzAngesichts des Umstandes, daß der Beschwerdeführer die in seinem Eigentum stehenden Grundflächen weitgehend nicht selbst nutzt, konnte die belangte Behörde denkmöglich zu der Auffassung gelangen, der Erwerb des kaufgegenständlichen Grundstückes widerspreche §4 Abs1 Oö GVG 1975, weil der Beschwerdeführer es nicht selbst ("auf eine für einen Land- oder Forstwirt signifikante Art", s VfSlg. 9063/1981) nutzen werde.Angesichts des Umstandes, daß der Beschwerdeführer die in seinem Eigentum stehenden Grundflächen weitgehend nicht selbst nutzt, konnte die belangte Behörde denkmöglich zu der Auffassung gelangen, der Erwerb des kaufgegenständlichen Grundstückes widerspreche §4 Abs1 Oö GVG 1975, weil der Beschwerdeführer es nicht selbst ("auf eine für einen Land- oder Forstwirt signifikante Art", s VfSlg. 9063 aus 1981,) nutzen werde. Daran vermag es nichts zu ändern, daß das Grundstück nicht im Eigentum eines Landwirtes steht, weil nach §4 Abs1 Oö GVG 1975 ein Rechtsgeschäft auch dem öffentlichen Interesse an der Schaffung und Erhaltung land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen entsprechen muß. Mit dem Vorbringen, daß die belangte Behörde in einem dem Beschwerdefall vergleichbaren Fall gegenteilig entschieden habe, wird ein willkürliches Vorgehen nicht dargetan. Da die belangte Behörde denkmöglich von einem Widerspruch des Rechtsgeschäftes zu §4 Abs1 Oö GVG 1975 ausgegangen ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob allenfalls auch die Versagungsgründe nach §6 litd und §4 Abs3 Oö GVG 1975 in denkmöglicher Weise herangezogen wurden. §8 Oö GVG 1975 war im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil der Eigentümer des Grundstückes kein Landwirt ist, der Verkauf dieses Grundstückes daher von vornherein keinesfalls der Vermeidung des Verfalles eines landwirtschaftlichen Gutes dienen konnte. Das Interesse des Verkäufers an der Erhaltung seines Gewerbebetriebes aber gehört nicht zu den für die Beurteilung durch die Grundverkehrsbehörde allein maßgeblichen öffentlichen Interessen nach §4 Abs1 Oö GVG 1975. Die belangte Behörde hat daher, wenn sie auf dieses Vorbringen nicht weiter einging und keine Ermittlungen durchführte, den Beschwerdeführer nicht im Gleichheitsrecht verletzt. Keine Verletzung im Recht auf Liegenschaftserwerbsfreiheit. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht versagt, um den Erwerb des Grundstückes durch den Beschwerdeführer, der nicht Landwirt ist, zugunsten eines Landwirtes zu verhindern; die Versagung erfolgte unter dem Gesichtspunkt grundverkehrsbehördlicher Interessen. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Vorwurf der Einzäunung seiner Grundstücke wendet, gehen seine Ausführungen schon deshalb ins Leere, weil Art6 StGG sich nur auf den Erwerb und die Veräußerung von Liegenschaften bezieht, nicht aber auch den Gebrauch von Liegenschaften zum Gegenstand hat.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.