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{'item': 'B553/90'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.1991 GeschäftszahlB553/90 Sammlungsnummer12605 LeitsatzVersagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs aufgrund der Annahme mangelnder Selbstbewirtschaftung; keine Verletzung des Eigentums- und des Gleichheitsrechts sowie des Rechts auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Tribunal RechtssatzDer bloße Umstand, daß (zwei) Mitglieder der belangten Landesgrundverkehrsbehörde bereits an einem anderen, den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren (landwirtschaftliches Siedlungsverfahren) mitgewirkt haben, kann, selbst wenn es das gleiche Rechtsgeschäft betraf, die Unparteilichkeit des Gerichtes nicht in Frage stellen, wenn an der Unparteilichkeit der Behörde an sich keine sachlich begründbaren Zweifel bestehen (mit Hinweis auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Hauschildt vom 24.05.1989, Nr. 11/1987/134/188, ÖJZ 1990, 188 ff., und Ringeisen vom 16.07.1971, YB 15, 678). Keine denkunmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbes. Der Beschwerdeführer behauptet seit Beginn des grundverkehrsbehördlichen Verfahrens im Jahre 1986, er werde den gegenständlichen Hof selbst bewirtschaften, was jedoch bis zum Zeitpunkt der nunmehr angefochtenen Entscheidung (Februar 1990) nicht der Fall war. Die belangte Behörde hatte nach den im Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach eventuellen zukünftigen Möglichkeiten zu entscheiden. Sie konnte sich hiebei auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 10562/1985 berufen, sodaß sie insgesamt gesehen keineswegs einen so schweren Fehler begangen hat, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.Der Beschwerdeführer behauptet seit Beginn des grundverkehrsbehördlichen Verfahrens im Jahre 1986, er werde den gegenständlichen Hof selbst bewirtschaften, was jedoch bis zum Zeitpunkt der nunmehr angefochtenen Entscheidung (Februar 1990) nicht der Fall war. Die belangte Behörde hatte nach den im Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach eventuellen zukünftigen Möglichkeiten zu entscheiden. Sie konnte sich hiebei auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 10562 aus 1985, berufen, sodaß sie insgesamt gesehen keineswegs einen so schweren Fehler begangen hat, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre. Keine willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs. Die belangte Behörde hat ein eingehendes Beweisverfahren durchgeführt. Die vorgenommene Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ist jedenfalls vertretbar. Die Rechtsauffassung der Behörde steht zu der von ihr im angefochtenen Bescheid zitierten Rechtsprechung (VfSlg. 5683/1968, 7927/1976 und 8518/1979) nicht in einem in die Verfassungssphäre reichenden Maße im Widerspruch.Die belangte Behörde hat ein eingehendes Beweisverfahren durchgeführt. Die vorgenommene Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ist jedenfalls vertretbar. Die Rechtsauffassung der Behörde steht zu der von ihr im angefochtenen Bescheid zitierten Rechtsprechung (VfSlg. 5683 aus 1968,, 7927 aus 1976, und 8518 aus 1979,) nicht in einem in die Verfassungssphäre reichenden Maße im Widerspruch.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.