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{'item': ['V193/90', 'V194/90']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.1990 GeschäftszahlV193/90,V194/90 Sammlungsnummer12594 LeitsatzKein Verordnungscharakter eines Gemeinderatsbeschlusses über die künftige Erlassung einer Einreihungsverordnung; Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung der Einreihungsverordnung mangels Legitimation; kein Eingriff in die Rechtssphäre der Wegegenossenschaft; kein Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller, deren Grundstücke von der Einreihungsverordnung nicht betroffen sind RechtssatzZurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung einer "Verordnung" der Gemeinde Spital am Semmering vom 21.07.75. Unter "Verordnung" ist - unabhängig von ihrer Bezeichnung - jede nicht in Gesetzesform ergehende, von einer Verwaltungsbehörde erlassene generelle Rechtsnorm zu verstehen (s. etwa VfSlg. 3142/1957, 7585/1975, 11472/1987, VfGH 01.03.90 V60/89).Unter "Verordnung" ist - unabhängig von ihrer Bezeichnung - jede nicht in Gesetzesform ergehende, von einer Verwaltungsbehörde erlassene generelle Rechtsnorm zu verstehen (s. etwa VfSlg. 3142 aus 1957,, 7585 aus 1975,, 11472 aus 1987,, VfGH 01.03.90 V60/89). Nun hat der Gemeinderat der Gemeinde Spital am Semmering in seiner Sitzung am 21.07.75 zwar den Beschluß gefaßt, die in Rede stehende Aufschließungsstraße "als öffentlichen Interessentenweg zu erklären", doch ist darin schon deshalb kein unmittelbar auf die Erlassung einer Verordnung iS des §8 Abs3 Stmk LStVG 1964 gerichteter Beschluß zu sehen, weil die Absicht bestand, eine Verordnung über die Einreihung dieser Verkehrsfläche als öffentlicher Interessentenweg erst nach Erfüllung verschiedener Bedingungen zu erlassen. Zurückweisung von Individualanträgen einer Wegegenossenschaft sowie zweier Grundstückseigentümer auf Aufhebung der "Verordnung der Gemeinde Spital am Semmering vom 18.12.75, mit welcher die Aufschließungsstraße Stuhleckblick mit den (damaligen) Grundstücken 271/217, 271/218 und 271/219 der EZ 11 KG Semmering als öffentlicher Interessentenweg erklärt wurde und die Beitragspflichtigen in eine öffentlich-rechtliche Wegegenossenschaft zusammengefaßt wurden". Eine "Einreihungsverordnung" steht mit einer den Rechtsbestand der öffentlich-rechtlichen Wegegenossenschaft begründenden Verordnung nach §45 Abs3 Stmk LStVG 1964 in einem untrennbaren Zusammenhang (s. etwa VfSlg. 10693/1985). Die bekämpfte (Einreihungs-)Verordnung bewirkt jedoch als eine der Voraussetzungen des rechtlichen Bestandes der Erstantragstellerin keinen für diese nachteiligen Eingriff in ihre Rechtsposition. Insbesondere kann keine Rede davon sein, daß die im vorliegenden (Individual-)Antrag geltend gemachte (behauptetermaßen gesetzwidrige) Belastung mit den Kosten der Erhaltung des in Rede stehenden öffentlichen Interessentenweges (nicht allein bei den Mitgliedern der öffentlich-rechtlichen Wegegenossenschaft, sondern) auch bei der Erstantragstellerin gegeben sei.Eine "Einreihungsverordnung" steht mit einer den Rechtsbestand der öffentlich-rechtlichen Wegegenossenschaft begründenden Verordnung nach §45 Abs3 Stmk LStVG 1964 in einem untrennbaren Zusammenhang (s. etwa VfSlg. 10693 aus 1985,). Die bekämpfte (Einreihungs-)Verordnung bewirkt jedoch als eine der Voraussetzungen des rechtlichen Bestandes der Erstantragstellerin keinen für diese nachteiligen Eingriff in ihre Rechtsposition. Insbesondere kann keine Rede davon sein, daß die im vorliegenden (Individual-)Antrag geltend gemachte (behauptetermaßen gesetzwidrige) Belastung mit den Kosten der Erhaltung des in Rede stehenden öffentlichen Interessentenweges (nicht allein bei den Mitgliedern der öffentlich-rechtlichen Wegegenossenschaft, sondern) auch bei der Erstantragstellerin gegeben sei. Die Einreihung eines - wie hier - in der Natur bereits bestehenden Weges als öffentlicher Interessentenweg vermag einen Eingriff in die Rechtssphäre bloß jener Eigentümer von Grundstücken zu bewirken, über deren Grundstücke dieser Weg führt (s. VfSlg. 10989/1986, VfGH 25.09.89 V7/89).Die Einreihung eines - wie hier - in der Natur bereits bestehenden Weges als öffentlicher Interessentenweg vermag einen Eingriff in die Rechtssphäre bloß jener Eigentümer von Grundstücken zu bewirken, über deren Grundstücke dieser Weg führt (s. VfSlg. 10989 aus 1986,, VfGH 25.09.89 V7/89). Da der betreffende Weg nicht über ein nach dem Vorbringen der beiden weiteren Antragsteller in ihrem Eigentum stehendes Grundstück verläuft, bewirkt die bekämpfte Verordnung somit keinen Eingriff in die Rechtssphäre der Zweitantragstellerin und des Drittantragstellers (s. VfSlg. 10989/1986, VfGH 25.09.89 V7/89; vgl. etwa auch VfSlg. 8156/1977, 10988/1986).Da der betreffende Weg nicht über ein nach dem Vorbringen der beiden weiteren Antragsteller in ihrem Eigentum stehendes Grundstück verläuft, bewirkt die bekämpfte Verordnung somit keinen Eingriff in die Rechtssphäre der Zweitantragstellerin und des Drittantragstellers (s. VfSlg. 10989 aus 1986,, VfGH 25.09.89 V7/89; vergleiche etwa auch VfSlg. 8156 aus 1977,, 10988 aus 1986,).

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