RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.12.1990 GeschäftszahlV204/90,V205/90,V206/90,V207/90,V208/90,V209/90,V232/90,V233/90, V234/90,V235/90,V236/90,V237/90,V238/90,V239/90,V240/90,V241/90, V242/90 ua,V256/90,V257/90,V258/90,V259/90,V260/90,V261/90, V262/90,V263/90,V264/90,V267/90,V268/90,V269/90,V270/90,V271/90, V272/90,V273/90,V274/90,V275/90,V276/90,V277/90 ua,V286/90, V287/90,V288/90,V289/90,V290/90,V291/90,V292/90,V293/90,V294/90, V295/90,V296/90,V300/90,V301/90,V302/90,V303/90,V304/90,V305/90, V306/90,V307/90,V308/90,V309/90,V310/90 ua,V362/90,V363/90, V364/90,V365/90,V366/90,V367/90,V368/90,V369/90,V370/90,V371/90, V372/90 ua,V413/90,V414/90,V415/90,V416/90,V417/90,V418/90, V419/90,V420/90,V421/90,V422/90,V423/90 ua,V443/90,V444/90, V445/90,V446/90,V447/90,V448/90,V449/90,V450/90,V451/90,V452/90, V453/90 ua,V467/90,V468/90,V469/90,V470/90,V471/90 Sammlungsnummer12564 LeitsatzTeilweise Zurückweisung von Anträgen auf Aufhebung von Milchpreisverordnungen des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie wegen entschiedener Sache und mangels Präjudizialität; Zurückweisung von Anträgen auf Aufhebung von Richtpreisverordnungen des Milchwirtschaftsfonds mangels Darlegung der Bedenken im einzelnen; Abweisung von Anträgen auf Aufhebung diverser Milchpreisverordnungen des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie; gesetzmäßige Kalkulation der Milchpreise im Hinblick auf die Kosten, die für wirtschaftlich nicht günstig strukturierte Betriebe gegeben sind RechtssatzTeilweise Zurückweisung von Anträgen auf Aufhebung von Milchpreisverordnungen des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie wegen entschiedener Sache. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg. 8277/1978, S. 197, ausgeführt, mit der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes seien die mit ihr aufgehobenen Gesetzesvorschriften für die Vergangenheit unangreifbar geworden; hieran habe die B-VG-Novelle BGBl. 302/1975 nichts geändert; es komme daher die Einleitung eines weiteren, bereits aufgehobene Gesetzesbestimmungen betreffenden Gesetzesprüfungsverfahrens nicht in Betracht.Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg. 8277 aus 1978,, S. 197, ausgeführt, mit der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes seien die mit ihr aufgehobenen Gesetzesvorschriften für die Vergangenheit unangreifbar geworden; hieran habe die B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt 302 aus 1975, nichts geändert; es komme daher die Einleitung eines weiteren, bereits aufgehobene Gesetzesbestimmungen betreffenden Gesetzesprüfungsverfahrens nicht in Betracht. Diese Erwägungen gelten auch für den Fall, daß nicht die Aufhebung einer rechtswidrigen generellen Norm erfolgt ist, sondern ein Ausspruch nach Art140 Abs4 B-VG (oder wie hier: nach Art139 Abs4 B-VG). Teilweise Zurückweisung von Anträgen auf Aufhebung von Milchpreisverordnungen des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie mangels Präjudizialität. Es betreffen - wie in den Fällen der Erkenntnisse VfSlg. 10313/1984 und 10820/1986 - nur die jeweiligen §1 und §2 der angefochtenen Verordnungen die Erzeugerpreise und die Abrechnung von Milch und Milchrahm mit den Erzeugern.Es betreffen - wie in den Fällen der Erkenntnisse VfSlg. 10313 aus 1984, und 10820 aus 1986, - nur die jeweiligen §1 und §2 der angefochtenen Verordnungen die Erzeugerpreise und die Abrechnung von Milch und Milchrahm mit den Erzeugern. Es ist daher ausgeschlossen, daß das antragstellende Landesgericht die übrigen Bestimmungen der angefochtenen Verordnungen bei seiner Entscheidung über die bei ihm geltend gemachten Amtshaftungsansprüche anzuwenden hat (gegen die nicht die Erzeugerpreise betreffenden Vorschriften wurden vom Gericht im übrigen auch keine Bedenken vorgebracht), weshalb die Anträge diesbezüglich unzulässig sind (zur Prozeßvoraussetzung der Präjudizialität bei Anträgen von Gerichten nach Art139 und 140 B-VG vgl. etwa VfSlg. 10701/1985).Es ist daher ausgeschlossen, daß das antragstellende Landesgericht die übrigen Bestimmungen der angefochtenen Verordnungen bei seiner Entscheidung über die bei ihm geltend gemachten Amtshaftungsansprüche anzuwenden hat (gegen die nicht die Erzeugerpreise betreffenden Vorschriften wurden vom Gericht im übrigen auch keine Bedenken vorgebracht), weshalb die Anträge diesbezüglich unzulässig sind (zur Prozeßvoraussetzung der Präjudizialität bei Anträgen von Gerichten nach Art139 und 140 B-VG vergleiche etwa VfSlg. 10701 aus 1985,). Der Beginn des Zeitraumes, für den der Kläger beim antragstellenden Gericht den Ersatz jenes Verlustes begehrt, den er als Milcherzeuger wegen der - seiner Auffassung nach gesetzwidrig - zu niedrig festgesetzten Milchpreise erlitten habe, fällt (erst) in den zeitlichen Geltungsbereich der Milchpreisverordnung vom 30.07.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.