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{'item': 'G31/89'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.11.1990 GeschäftszahlG31/89 Sammlungsnummer12547 LeitsatzPräjudizialität einer, eine nicht trennbare Einheit bildenden Bestimmung; Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer landesrechtlichen, finanzstrafrechtlichen Norm eines Ankündigungsabgabegesetzes mangels gerichtlicher Zuständigkeit bei aufgrund der vorgesehenen Strafhöhe in den Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit fallenden Delikten Rechtssatz§11 Wr AnkündigungsabgabeG 1983, LGBl. für Wien Nr. 19, war verfassungswidrig.§11 Wr AnkündigungsabgabeG 1983, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 19, war verfassungswidrig. Bezüglich des Umfangs, in dem die von Amts wegen in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen als präjudiziell anzusehen sind, bleibt der Verfassungsgerichtshof auf dem bereits in seinem Prüfungsbeschluß vom 27.02.90, B280/88-15, eingenommenen Standpunkt, daß die Abs1 und 2 des §11 Wr AnkündigungsabgabeG 1983, LGBl. für Wien Nr. 19, - von dem in der Beschwerdesache heranzuziehenden Abs1 her gesehen - eine untrennbare Einheit bilden (vgl. zu §35 Wr VergnügungssteuerG 1963 VfGH E v 27.09.89, G6/89 ua., sowie zu §9 Wr AnzeigenabgabeG 1983 VfGH E v 01.03.90, G314/89, G19,20/90).Bezüglich des Umfangs, in dem die von Amts wegen in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen als präjudiziell anzusehen sind, bleibt der Verfassungsgerichtshof auf dem bereits in seinem Prüfungsbeschluß vom 27.02.90, B280/88-15, eingenommenen Standpunkt, daß die Abs1 und 2 des §11 Wr AnkündigungsabgabeG 1983, LGBl. für Wien Nr. 19, - von dem in der Beschwerdesache heranzuziehenden Abs1 her gesehen - eine untrennbare Einheit bilden vergleiche zu §35 Wr VergnügungssteuerG 1963 VfGH E v 27.09.89, G6/89 ua., sowie zu §9 Wr AnzeigenabgabeG 1983 VfGH E v 01.03.90, G314/89, G19,20/90). Der Verfassungsgerichtshof verweist auf die Entscheidungsgründe E v 27.09.89, G6/89 ua., mit dem ausgesprochen wurde, daß §35 Wr VergnügungssteuerG 1963, LGBl. Nr. 11, (idF der Novellen LGBl. Nr. 37/1976 und 16/1981) verfassungswidrig war. Die in diesem Erkenntnis in bezug auf die Verfassungswidrigkeit des §35 Wr VergnügungssteuerG 1963 (welcher in seinem Abs1 die Verhängung einer Geldstrafe bis zum Dreißigfachen des Verkürzungsbetrages vorsah) angestellten Erwägungen treffen auch für den amtswegig in Prüfung gezogenen §11 Wr AnkündigungsabgabeG 1983, LGBl. für Wien Nr. 19, sinngemäß voll zu, und zwar umsomehr, als §11 Abs1 Wr AnkündigungsabgabeG 1983 die Bestrafung mit einer Geldstrafe sogar bis zum Fünfzigfachen des Verkürzungsbetrages vorsieht.Der Verfassungsgerichtshof verweist auf die Entscheidungsgründe E v 27.09.89, G6/89 ua., mit dem ausgesprochen wurde, daß §35 Wr VergnügungssteuerG 1963, LGBl. Nr. 11, in der Fassung der Novellen Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1976, und 16 aus 1981,) verfassungswidrig war. Die in diesem Erkenntnis in bezug auf die Verfassungswidrigkeit des §35 Wr VergnügungssteuerG 1963 (welcher in seinem Abs1 die Verhängung einer Geldstrafe bis zum Dreißigfachen des Verkürzungsbetrages vorsah) angestellten Erwägungen treffen auch für den amtswegig in Prüfung gezogenen §11 Wr AnkündigungsabgabeG 1983, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 19, sinngemäß voll zu, und zwar umsomehr, als §11 Abs1 Wr AnkündigungsabgabeG 1983 die Bestrafung mit einer Geldstrafe sogar bis zum Fünfzigfachen des Verkürzungsbetrages vorsieht. Die geprüfte Gesetzesvorschrift verstößt sohin sowohl gegen die aus Art91 B-VG abzuleitenden Grundsätze als auch gegen das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot. (Anlaßfall: E v 27.11.90, B280/88 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.